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Projekte und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung
Wenn Sie Kunst- oder Kulturprojekte durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 09.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Projekten in den Bereichen Kultur, Kunst und kulturelle Bildung auf der Grundlage des Kulturfördergesetzes NRW.
Sie erhalten eine Förderung für Maßnahmen in den Handlungsfeldern
- kulturelle Infrastruktur und interkommunale Kooperation,
- Künste,
- Erhalt des kulturellen Erbes,
- kulturelle Bildung und Bibliotheken,
- freie Szene und Soziokultur,
- Kultur- und Kreativwirtschaft sowie Breitenkultur,
- Kultur und gesellschaftlicher Wandel/Strukturwandel,
- Experimente.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderungen bis zu EUR 50.000,
- bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderungen ab EUR 50.000 bis zu EUR 250.000.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an die für Sie zuständige Bezirksregierung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
80–100 % FörderungSoziokultureller Verein in Bochum bietet Theaterwerkstatt für Jugendliche an
Antragsteller: Ein kleiner gemeinnütziger Kulturverein aus Bochum stellt den Antrag.
Ausgangslage: Der Verein ist in der Soziokultur und kulturellen Bildung tätig und möchte Jugendlichen aus dem Stadtteil einen Zugang zum Theater eröffnen. Aus eigenen Mitteln kann er ein solches Projekt nicht vollständig finanzieren.
Vorhaben: Der Verein organisiert eine Theaterwerkstatt mit freien Theaterschaffenden, in der Jugendliche ein eigenes Stück erarbeiten und öffentlich aufführen. Das Projekt gehört zu den Handlungsfeldern kulturelle Bildung sowie freie Szene und Soziokultur.
Förderung: Das Land Nordrhein-Westfalen kann das Projekt mit einem Zuschuss von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben fördern. Diese Quote gilt bei Förderungen bis zu 50.000 Euro, bei Förderungen ab 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro sind es bis zu 60 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro kann der Verein in dieser Beispielrechnung einen Zuschuss von bis zu 16.000 Euro erhalten. Die Bezirksregierung entscheidet über die Bewilligung.
Eigenanteil: Der Verein trägt in diesem Beispiel 4.000 Euro selbst. Laut Text muss er sich auf gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen beschränken.
Was ein Betrieb davon hat: Ein kleiner Betrieb aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, etwa eine Veranstaltungstechnik-Firma, kann vom Verein als Dienstleister für das geförderte Projekt beauftragt werden.
Weg zum Antrag:
- Kosten- und Finanzierungsplan aufstellen, Einnahmen und Ausgaben verlässlich schätzen und nachvollziehbar begründen
- Antrag an die zuständige Bezirksregierung richten
- Bescheid abwarten – die Bezirksregierung entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personenverbünde und Einzelpersonen. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branchen laut Quelle: Kultur- und Kreativwirtschaft.
- Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Verein realisiert soziokulturelles Projekt
Ein Verein aus der freien Szene beantragt bei der zuständigen Bezirksregierung einen Zuschuss für ein soziokulturelles Projekt. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderungen bis zu 50.000 Euro. Der Verein legt einen Kosten- und Finanzierungsplan vor, der auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruht.
Gemeinde investiert in kulturelle Infrastruktur
Eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen stellt einen Antrag für ein Vorhaben im Handlungsfeld kulturelle Infrastruktur und interkommunale Kooperation. Bei einer Förderung ab 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro sind bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig. Über die Bewilligung entscheidet die zuständige Bezirksregierung.
Einzelperson beantragt Zuschuss für Kunstprojekt
Eine Einzelperson, die im Bereich der Künste tätig ist, richtet einen Antrag auf Förderung eines Kunstprojekts an die zuständige Bezirksregierung. Die Förderung erfolgt als Zuschuss von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderungen bis zu 50.000 Euro. Versicherungen im Rahmen des Projekts beschränken sich auf gesetzlich vorgeschriebene Absicherungen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personenverbünde und Einzelpersonen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen
- in den förderrelevanten Handlungsfeldern tätig sein,
- die Einnahmen und Ausgaben in Ihrem Kosten- und Finanzierungsplan aufgrund Ihrer Erfahrungswerte verlässlich schätzen und nachvollziehbar begründen können,
- sich auf Versicherungen für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen beschränken, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Antragsverfahren
Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.4.2021, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 14 vom 8.6.2021, S. 300.
Rechtsgrundlage
Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung
Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft – 415-03.0 –
Vom 28. April 2021
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung von Kultur, Kunst und kultureller Bildung durch das Land Nordrhein-Westfalen.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Kulturförderung ist auf der Grundlage des Kulturfördergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852) geändert worden ist, vorzunehmen. Die zuwendungsrechtliche Umsetzung der Förderungen des Landes aufgrund des Kulturfördergesetzes NRW erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Juryempfehlungen, aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der in Teil 3 des Kulturfördergesetzes NRW genannten
Handlungsfelder:
a) Förderung der kulturellen Infrastruktur (§ 6 des Kulturfördergesetzes NRW),
b) Förderung der Künste (§ 7 des Kulturfördergesetzes NRW),
c) Erhalt des kulturellen Erbes (§ 8 des Kulturfördergesetzes NRW),
d) Förderung der kulturellen Bildung (§ 9 des Kulturfördergesetzes NRW),
e) Förderung der Bibliotheken (§ 10 des Kulturfördergesetzes NRW),
f) Förderung der Freien Szene und der Soziokultur (§ 11 des Kulturfördergesetzes NRW),
g) Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft (§ 12 des Kulturfördergesetzes NRW),
h) Förderung der Breitenkultur (§ 13 des Kulturfördergesetzes NRW),
i) Kultur und gesellschaftlicher Wandel (§ 14 des Kulturfördergesetzes NRW),
j) Kultur und Strukturwandel (§ 15 des Kulturfördergesetzes NRW),
k) Förderung interkommunaler Kooperation (§ 16 des Kulturfördergesetzes NRW) und
l) Experimente (§ 17 des Kulturfördergesetzes NRW).
3 Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind
a) die Gemeinden und Gemeindeverbände und
b) sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personenverbände und Einzelpersonen, soweit sie in einem der in Teil 3 des Kulturfördergesetzes NRW genannten Handlungsfelder tätig sind.
4 Zuwendungsarten
Das Land fördert Kultur, Kunst und kulturelle Bildung
a) bei Zuwendungsempfängerinnen nach Nummer 3 Buchstabe a durch Projektförderungen und
b) bei sonstigen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern durch institutionelle Förderungen und durch Projektförderungen.
5 Bemessungsgrundlage
5.1 Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der Förderung nach dieser Richtlinie auf Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft“ vom 4. Dezember 2019 (MBl. NRW. S. 783) in der jeweils geltenden Fassung als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements als fiktive Ausgaben einbezogenen Leistungen werden auf der Einnahmeseite des Finanzierungsplans als Eigenanteil anerkannt. Sofern in anderen Förderregelungen keine anderen Regelungen zur Erbringung eines baren Eigenanteils getroffen werden, kann der Eigenanteil (im Regelfall bei Kommunen mindestens 20 Prozent, bei Sonstigen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) auch in voller Höhe durch bürgerschaftliches Engagement erbracht werden.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind im Rahmen von Projektförderungen ausschließlich die Ausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung eines Projektes erforderlich sind und diesem konkret zugerechnet werden können.
Kalkulatorische Kosten (zum Beispiel Abschreibungen) sind nicht zuwendungsfähig.
5.3 Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) bei Projektförderungen
Bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe b können auch Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) der Zuwendungsempfängerin und des Zuwendungsempfängers als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden können. Die Zurechenbarkeit der Ausgaben muss nachvollziehbar begründet werden. Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der grundsätzlich zuwendungsfähigen Ausgaben eines Projektes werden ohne Vorlage weiterer Nachweise und Begründungen im Bewilligungsverfahren pauschal für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger anerkannt, die nicht durch das Land institutionell beziehungsweise durch einen Betriebskostenzuschuss gefördert werden. Darüber hinaus können weitere Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) von der Bewilligungsbehörde anerkannt werden, wenn sie nachvollziehbar nachgewiesen und begründet werden.
5.4 Ausgaben für fest angestelltes Personal bei Projektförderungen
Fest angestelltes Personal von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe b kann als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern dieses nicht bereits anderweitig (zum Beispiel im Rahmen einer institutionellen beziehungsweise Betriebskostenförderung) finanziert wird. Hierbei ist im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen, dass dieses Personal nicht anderweitig bereits finanziert wird und der Einsatz ganz oder teilweise zur Erreichung des Förderzwecks erfolgt. Die Angemessenheit der in diesen Fällen beantragten Beträge ist durch entsprechende Nachweise zu belegen (zum Beispiel durch zugrunde gelegte Monatsvergütungen).
Bei Zuwendungen an Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, sind die Regelungen zum Besserstellungsverbot nach Nr. 1.6 der VV zu § 44 LHO zu beachten. Die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben sind hier nicht zuwendungsfähig.
Wendet die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger für fest angestelltes beziehungsweise projektbezogen beschäftigtes Personal einen anderen öffentlichen Tarifvertrag als den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an (zum Beispiel Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)), liegt ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot nach der Nr. 1.3 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gemäß Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO beziehungsweise der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung gemäß Anlage 1 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO nicht vor, wenn die Gründe für die Anwendung des anderen Tarifvertrages nachvollziehbar dargelegt werden (Gründe für die Anwendung des TVöD könnten zum Beispiel in der überwiegenden Finanzierung der Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers durch Bund und beziehungsweise oder Kommune liegen).
Die für Personal beantragten Sätze müssen sich immer an den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientieren.
5.5 Spenden und Sponsoring bei Projektförderungen
Die Bewilligungsbehörde kann für den Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Sponsoring (unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und/oder Dienstleistungen durch Private [Sponsorinnen oder Sponsoren] an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institution [Gesponserte], mit der regelmäßig auch eigene [unternehmensbezogene] Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden; auf die konkrete Bezeichnung „Sponsoring“ kommt es indes nicht an) und eingeworbene Spenden bei der Bemessung einer Zuwendung außer Betracht bleiben, soweit dem Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.
5.6 Versicherungsverbot bei institutioneller Förderung
Institutionell geförderte Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben zu 50 Prozent und mehr aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben beziehungsweise zwingende Voraussetzung für einen Vertragsabschluss ist.
Ausnahmen hierzu sind im Geltungsbereich dieser Richtlinie aus Gründen der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung möglich, wenn die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger nachvollziehbar begründet, dass der Abschluss einer Versicherung die wirtschaftlichere Lösung (Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne, etwa im Vergleich zum Eintritt eines erhöhten Schadensrisikos) ist.
Zur Absicherung der Risiken von ehrenamtlich tätigen Personen in institutionell geförderten Einrichtungen können die Bewilligungsbehörden ohne weitere Überprüfung der Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne oder von Fragen der Besserstellung bei entsprechenden Einrichtungen D&O-Versicherungen ohne Selbstbehalt beziehungsweise Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen als zuwendungsfähig anerkennen. Zur Absicherung der Risiken von nicht ehrenamtlichen Vorstands- beziehungsweise Geschäftsführungstätigkeiten bei vom Land institutionell geförderten Einrichtungen soll die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehalts nachgewiesen sein.
Überschreitet der Versicherungsbeitrag den Betrag von 5.000 Euro ist eine vorherige Genehmigung des für Kultur zuständigen Ministeriums einzuholen.
Im Rahmen von Vertragsabschlüssen zwingend vorausgesetzte Versicherungen (zum Beispiel im Kunstleihverkehr) können ebenfalls anerkannt werden.
6 Zuwendungsverfahren
6.1 Finanzierungsart
Das Land kann Zuwendungen grundsätzlich in Form von Anteilsfinanzierungen, Fehlbedarfsfinanzierungen oder Festbetragsfinanzierungen bewilligen.
Die Zuwendung soll in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt werden, wenn sowohl bei Projekt- als auch bei institutionellen Förderungen die Einnahmen- und Ausgabenpositionen des Kosten- und Finanzierungsplans aufgrund besonderer Erfahrungswerte verlässlich und nachvollziehbar begründet geschätzt werden können.
Unabhängig davon wird die Förderung grundsätzlich in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt,
a) wenn die Zuwendungshöhe bis zu 50.000 Euro beträgt und die Zuwendung des Landes nicht mehr als 80 Prozent der grundsätzlich zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Antragsvordruck Grundmuster 1 gemäß Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO) ausmacht oder
b) wenn die Zuwendungshöhe mehr als 50.000 Euro beträgt, die Höhe von 250.000 Euro aber nicht überschreitet und die Zuwendung des Landes nicht mehr als 60 Prozent der grundsätzlich zuwendungsfähigen Ausgaben ausmacht.
Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Beispiel zurückliegende Verwendungsnachweise nicht fristgerecht vorgelegt wurden oder zu wesentlichen Rückforderungen berechtigten.
6.2 Eigenanteil
Die Befugnis zur Ausübung der Ermessensentscheidung nach Nr. 2.5 VVG zu § 44 LHO wird auf die Bewilligungsbehörde delegiert.
6.3 Antrag, Förderentscheidung
Das Land fördert auf schriftlichen Antrag, der in der Regel bei der zuständigen
Bewilligungsbehörde (in der Regel örtlich zuständige Bezirksregierung) einzureichen ist.
Nach § 31 des Kulturfördergesetzes NRW sollen zur Entscheidungsfindung Jurys oder externe Sachverständige hinzugezogen werden.
6.4 Besondere Zuwendungsverfahren für „Kleine Zuwendungen“ (bis 50.000 Euro)
a) Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Mit der Antragstellung (Eingangsdatum des Formantrags bei der Bewilligungsbehörde) ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn zugelassen, sofern die Antragsstellenden ausdrücklich erklären, dass sie vor Antragstellung noch nicht begonnen haben und zusagen, auch für den Zeitraum zwischen Antragstellung und einer eventuellen späteren Bewilligung des Vorhabens die Regelungen der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gemäß Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO beziehungsweise der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden gemäß Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO und bei Förderanträgen von Baumaßnahmen auch die baufachlichen Nebenbestimmungen gemäß Anlage 3 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO zu beachten.
Vorstehende Regelung gilt nicht bei beantragten Vollfinanzierungen. Hier ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn gesondert nach den Regelungen der Nr. 1.3 VV beziehungsweise der Nr. 1.3 VVG zu § 44 LHO zu beantragen.
b) Auszahlung der Zuwendung bei Projektförderungen
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in zwei gleichen Raten. Die erste Rate wird innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt, die zweite Rate zur Hälfte des Bewilligungszeitraums des Projekts.
Ein förmlicher Mittelabruf ist nicht erforderlich.
Sollten im Rahmen des Projektes abweichende Auszahlungsnotwendigkeiten bestehen, zum Beispiel eine frühere Auszahlung der zweiten Rate, sind diese bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
Bei jahresübergreifenden Projekten wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides nach vorstehender Regelung ausschließlich der auf das laufende Haushaltsjahr entfallende Anteil ausgezahlt. Auf weitere Haushaltsjahre entfallende Anteile werden unmittelbar zu Beginn des jeweiligen Jahres ohne weitere Anforderung ausgezahlt.
Die Regelungen nach Nr. 7.2 VV beziehungsweise nach Nr. 7.2 VVG zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
Die Mittel sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraums zu verwenden.
c) Nachweis der Verwendung
Der Nachweis der Verwendung soll bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe b durch den einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 10.2 VV zu § 44 LHO erfolgen.
6.5 Zuwendungen über 50.000 Euro
a) Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist gemäß Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO schriftlich zu beantragen.
b) Auszahlungen
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, wenn und soweit sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.
c) Nachweis der Verwendung
Der Nachweis der Verwendung soll bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchstabe b durch den einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 10.2 VV zu § 44 LHO erfolgen, wenn die Bewilligungsbehörde aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist. In diesen Fällen besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, indem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans beziehungsweise des Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden.
6.6 Erfolgskontrolle
Vorgaben und Hinweise zur Umsetzung von Nr. 3.7 VV zu § 23 LHO und Nr. 11a VV beziehungsweise Nr. 11a VVG zu § 44 LHO erfolgen fachbezogen in den Fördergrundsätzen.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt der Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft „Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung“ vom 10. Januar 2020 (MBl. NRW. S. 113), der durch Runderlass vom 8. Dezember 2020 (MBl. NRW. S. 847) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlagwörter: Theater Performances Kunstaktionen Kultur kulturelle Bildung freie Kulturszene kulturelles Erbe Bibliothek
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/projekte-einrichtungen-kultur-kunst-bildung-a.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
80–100 % Förderung
bis zu 80 % (Zuschuss), Spanne ab 60 %
„bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderungen bis zu EUR 50.000,“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis 50.000 EUR Förderung 80 %, darüber 60 %.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land (NRW)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung; Kommune; Privatperson; Unternehmen; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Kultur, Medien und Sport
- Branche
- Kultur- und Kreativwirtschaft
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Kultur, Medien und Sport
- Kunst und Kultur
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
Zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
www.im.nrw/ministerium/behoerden-einrichtungen
Weiterführende Links
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