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Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen

Wenn Sie Maßnahmen planen, um Werkstätten für Menschen mit Behinderung zu errichten oder auszustatten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 24.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Schaffung von Werkstattplätzen für Menschen mit Behinderung.

Sie erhalten die Förderung für

  • Neu- und Erweiterungsbauten,
  • Gebäudeerwerb und
  • Erstbeschaffung von mobilen Ausstattungsgegenständen für Werkstätten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze für Bau- oder Erwerbsvorhaben beträgt EUR 50.000, für die Förderung von Ausstattungsgegenständen EUR 10.000.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei dem für Sie zuständigen Landschaftverband: Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Gemeinnütziger Werkstattträger in Dortmund stattet neue Werkstattplätze aus

Antragsteller: Eine als gemeinnützig anerkannte gGmbH aus Dortmund, die eine Werkstatt für behinderte Menschen betreibt und einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen angeschlossen ist, stellt den Antrag.

Ausgangslage: Der Träger hat einen Erweiterungsbereich seiner Werkstatt geschaffen, um zusätzliche Werkstattplätze für Menschen mit Behinderung anzubieten. Für die neuen Plätze fehlt die Ausstattung.

Vorhaben: Der Träger beschafft erstmals mobile Ausstattungsgegenstände wie Arbeitstische, Maschinen und Regale für die neuen Werkstattplätze. Die Gegenstände dienen unmittelbar dem Zweck der Werkstatt. Für die genutzten Räume legt der Träger Nutzungsverträge über einen Zeitraum von 5 Jahren vor.

Förderung: Das Land Nordrhein-Westfalen kann die Erstbeschaffung mobiler Ausstattungsgegenstände mit einem Zuschuss von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben fördern. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 100.000 Euro kann der Träger in dieser Beispielrechnung bis zu 80.000 Euro erhalten. Die Bagatellgrenze für Ausstattungsgegenstände liegt bei 10.000 Euro; die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag.

Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt der Träger 20.000 Euro selbst. Gefördert wird nur die Erstbeschaffung; zu weiteren nicht förderfähigen Kosten nennt der Programmtext nichts.

Was ein Betrieb davon hat: Ein Betrieb aus der Region kann als Auftraggeber der Werkstatt profitieren, etwa wenn mit der neuen Ausstattung Montage- oder Verpackungsarbeiten für ihn übernommen werden. Zudem kann ein Fachhändler die Ausstattung liefern.

Weg zum Antrag:

  1. Voraussetzungen prüfen: Gemeinnützigkeit, Anschluss an einen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege und Nutzungsverträge über 5 Jahre
  2. Antrag beim zuständigen Landschaftsverband einreichen, hier beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
  3. Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, die als gemeinnützig anerkannt sind. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Wohlfahrtsverband errichtet neue Werkstatträume

Ein als gemeinnützig anerkannter Träger, der einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen angeschlossen ist, plant einen Erweiterungsbau für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Er beantragt den Zuschuss beim zuständigen Landschaftsverband und weist nach, dass er Eigentümer des Grundstücks ist. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die endgültige Entscheidung trifft die Bewilligungsstelle.

Träger beschafft mobile Ausstattung für Werkstatt

Ein gemeinnütziger Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt mobile Ausstattungsgegenstände und stellt hierfür einen Förderantrag. Er legt einen Nutzungsvertrag über einen Zeitraum von 5 Jahren vor, wie im Verfahren gefordert. Die Ausgaben müssen dabei die Bagatellgrenze von EUR 10.000 überschreiten, damit eine Förderung möglich ist.

Bauabschnitte einer Werkstatt einzeln funktionsfähig

Ein Wohlfahrtsverband realisiert ein Bauvorhaben für eine Werkstatt in mehreren Bauabschnitten und beantragt dafür einen Zuschuss beim Landschaftsverband Rheinland. Er gewährleistet, dass jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist, wie es die Fördervoraussetzungen verlangen. Die Ausgaben müssen die Bagatellgrenze von EUR 50.000 für Bau- oder Erwerbsvorhaben übersteigen.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, die als gemeinnützig anerkannt sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

  • Sie müssen einem Spitzenverband angeschlossen sein, der der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angehört.
  • Sie müssen gewährleisten, dass die Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände dem Zweck der Einrichtung unmittelbar dienen.
  • Im Fall von Baumaßnahmen müssen Sie die Eigentumsrechte am Grundstück innehaben oder Sie müssen für mindestens 27 Jahre erbbauberechtigt sein.
  • Im Fall von Bauvorhaben in Bauabschnitten müssen Sie gewährleisten, dass jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.
  • Bei mobilen Ausstattungsgegenständen müssen Sie Pacht-, Miet- oder sonstige Nutzungsverträge über einen Zeitraum von 5 Jahren nachweisen.

Antragsverfahren

Runderlass vom 13. November 2015, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 34 vom 7. Dezember 2015, S. 750; geändert durch Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2019, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 15 vom 8. August 2019, S. 317.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – IIA 4 – 7303
vom 13. November 2015 [geändert durch Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – II A 4 - 7303 – vom 12. Juli 2019]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zu Baumaßnahmen, dem Gebäudeerwerb und der Beschaffung von mobilen Ausstattungsgegenständen für Werkstätten für behinderte Menschen nach § 136 SGB IX.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die beteiligten Behörden entscheiden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Neu- und Erweiterungsbauten,

2.2 Erwerb von Gebäuden in besonderen Fällen,

2.3 Erstbeschaffung von mobilen Ausstattungsgegenständen.

3 Zuwendungsempfangende

Juristische Personen des privaten Rechts in Nordrhein-Westfalen, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind und einem Spitzenverband angeschlossen sind, der der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angehört.

4 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss

4.1 Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände können nur gefördert werden, soweit sie dem Zweck der Einrichtung unmittelbar dienen.

4.2 Bei der Gewährung von Zuwendungen für Baumaßnahmen muss das Grundstück im Eigentum des Zuwendungsempfangenden stehen; Erbbaurecht steht dem Eigentum gleich, wenn es zur Zeit der Bewilligung noch auf mindestens 27 Jahre bestellt ist.

4.3 Bauvorhaben in Bauabschnitten können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.

4.4 Für die Gewährung von Zuwendungen nach Nummer 2.3 müssen Pacht-, Miet- oder sonstige Nutzungsverträge mit den Eigentümern über einen Zeitraum von 5 Jahren nachgewiesen werden. Ein Wechsel der Liegenschaft innerhalb dieses Zeitraums ist zulässig. Zum Zeitpunkt der Bewilligung muss ein Pacht-, Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag noch über mindestens 3 Jahre abgeschlossen sein.

4.6 Bagatellgrenzen der Zuwendungen bei Maßnahmen

nach den Nummern 2.1 und 2.2: 50.000 EUR,

nach der Nummer 2.3: 10.000 EUR.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Form der Zuwendung

Zuschuss

5.3 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.4 Bemessungsgrundlagen

5.4.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1:

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen der DIN 276-1 (in der bei Antragstellung gültigen Fassung) zugrunde zu legen:

300 Bauwerk – Baukonstruktion

400 Bauwerk – Technische Anlagen

500 Außenanlagen

600 Ausstattung (nur Orientierungstafeln)

700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 710, 750, 760).

5.4.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.2:

Grundlage ist ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Kommune, in deren Gebiet der Gebäudeerwerb erfolgen soll.

5.4.3 für Maßnahmen nach Nummer 2.3:

Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist ein Betrag in Höhe von 3.500 EUR netto pro Platz anzusetzen.

5.5 Förderhöhe

Die Förderhöhe beträgt bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung;

Zweckbindungsdauer:

  • 25 Jahre bei Baumaßnahmen und Gebäudeerwerb,
  • 5 Jahre bei mobilen Ausstattungsgegenständen.

6.2 Folgende Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden keine Anwendung:

  • bei Baumaßnahmen nach Nummer 2.1: Nummern 1.4, 5.4, 8.3.1 und 8.5 ANBest-P.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind zu stellen

7.1.1 für Bauvorhaben nach den Mustern der Anlagen 1 und 1a

7.1.2 für mobile Ausstattungsgegenstände nach dem Muster der Anlage 2.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband, in dessen Gebiet der Standort des zu fördernden Projektes liegt.

7.2.1.1 Der Landschaftsverband nimmt die Aufgaben der Nummer 6 VV zu § 44 LHO wahr, soweit eine Prüfung vorgesehen ist.

7.2.1.2 Die Bewilligungsbehörde legt im Haushaltsjahr eine Liste der geprüften, bewilligungsreifen und nach Prioritäten geordneten Maßnahmen dem zuständigen Ministerium zur Einwilligung vor.

7.2.2 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 3.

7.2.3 Die Bewilligungsbehörde übersendet dem zuständigen Ministerium eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungen erfolgen auf Anforderung nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zwischennachweis ist bei mehrjährigen Fördermaßnahmen nach Ablauf eines Haushaltsjahres nach Muster der Anlage 4 zu erstellen, soweit Landesmittel nicht erst in dem auf die Bewilligung folgenden Jahr ausgezahlt und in diesem Jahr auch vollständig für den Zuwendungszweck verwendet werden.

7.4.2 Der Verwendungsnachweis ist

  • bei Baumaßnahmen und beim Gebäudeerwerb nach Muster der Anlage 5
  • bei der Erstbeschaffung von mobilen Ausstattungsgegenständen nach Muster der Anlage 6

zu erstellen.

7.5 Die Anlagen werden nicht veröffentlicht. Sie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt an dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe“, Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 10. Mai 2011 (MBl. NRW. S. 220) außer Kraft.

Schlagwörter: Behindertenwerkstätte Werkstätte Behinderung

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/werkstaetten-fuer-behinderte-menschen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 80 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis 80 %.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land (NRW)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Menschen mit Behinderung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Tel. 0221 8090
Fax 0221 8092200
post@lvr.de
www.lvr.de/de/nav_main/

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