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Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald (FöRl Extremwetterfolgen)

Wenn Sie Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 06.10.2026 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen auf Waldflächen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Räumung von Kalamitätsflächen nach Extremwetterereignissen,
  • insektizidfreie Waldschutzmaßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung von Schadorganismen sowie Maßnahmen zur Sicherung von Waldökosystemen,
  • Holzlagerplätze (Nass- und Trockenlager),
  • die Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen sowie
  • die Anlage und Erweiterung von Feuerlöschteichen und Löschwasserentnahmestellen zur Prävention und Bekämpfung von Waldbränden.

Außerdem können Sie ein Wiederbewaldungsprämie zur Einleitung oder Ergänzung der Wiederbewaldung durch Pflanzung standortgerechter Baumarten erhalten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Der Zuschuss wird je nach Vorhaben als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung gewährt. Bei der Anteilsfinanzierung beträgt die Höhe des Zuschusses normalerweise 80 % der förderfähigen Ausgaben.

Ihr Zuschuss beträgt maximal 50.000 EUR pro Jahr. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gilt diese Höchstgrenze für jedes einzelne Mitglied. Die Förderhöchstgrenze von 50.000 EUR pro Jahr gilt nicht für Maßnahmen zur forstfachlichen Vorbereitung, Leitung und Koordinierung bei der Beseitigung von Gefahren durch Kalamitätsholz, für erforderliche Baustellenabsicherungen sowie für die Förderung von Holzlagerplätzen.

Für Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz erhöht sich die Förderhöchstgrenze um 2.500 EUR je angefangene 50 Hektar Mitgliedsfläche.

Die Bagatellgrenze beträgt

  • 1.000 EUR bei Maßnahmen im Privatwald, bei forstlichen Zusammenschlüssen und anerkannten Religionsgemeinschaften,
  • 12.500 EUR bei Maßnahmen im Kommunalwald.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 20.10.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Sie als natürliche Person, juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümerin/Eigentümer oder Besitzerin/Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen, forstwirtschaftlicher Zusammenschluss mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, Waldgenossenschaft nach dem Gemeinschaftswaldgesetz sowie andere Genossenschaft mit Staatswaldanteilen über 25 % … (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
  • Branchen laut Quelle: Land-, Forst- und Fischwirtschaft.
  • Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel – der Text nennt je nach Fall unterschiedliche Höchstbeträge (50.000 €); maßgeblich sind Programmtext und Richtlinie.

Beispielszenarien

Für dieses Programm liegen noch keine Beispielszenarien vor.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als

  • natürliche Person,
  • juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümerin/Eigentümer oder Besitzerin/Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen,
  • forstwirtschaftlicher Zusammenschluss mit Sitz in Nordrhein-Westfalen,
  • Waldgenossenschaft nach dem Gemeinschaftswaldgesetz sowie
  • andere Genossenschaft mit Staatswaldanteilen über 25 %, wenn die Maßnahmen ohne Bundesbeteiligung finanziert werden.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden durch Extremwetterereignisse und deren Folgen stehen.
  • Bei Maßnahmen in Schutzgebieten müssen Sie die gebietsspezifisch konkretisierten fachlichen Ziele, beispielsweise FFH-Maßnahmenkonzepte, sowie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen beachten.
  • Bei bestimmten Waldschutzmaßnahmen sowie bei der Förderung von Holzlagerplätzen muss die grundsätzliche Eignung der Maßnahme von einer für Forstschutz zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes oder einer entsprechenden, im Auftrag des Landes tätigen Einrichtung beurteilt worden sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Bund und Länder sowie
  • juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Körperschaften befindet.

Ablauf

Richten Sie Ihren Antrag richte bitte an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Die Antragstellung erfolgt über das Online-Portal wald.web.nrw.de (siehe weiterführende Links).

Rechtsgrundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen)
vom: 23.05.2019
zuletzt geändert am: 21.01.2026
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Weblink zur Förderrichtlinie

Schlagwörter: Extremwetterereignisse Waldflächen Wald Sturm Unwetter Waldschutz Wiederbewaldung Waldbrand Brandschutz Waldbrandprävention

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/zuwendung-wald-extremwetterfolgen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 90 % (Zuschuss), Spanne ab 80 %

„Im Fall von Kleinprivatwaldbesitz (unter 20 Hektar Waldfläche) beträgt die Höhe der Zuwendung bei Nummer 2.4.1.1 bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben.“
Feld
Rechtsgrundlage/Richtlinientext
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, korrigiert – Anteilsfinanzierung 80 %, für Kleinprivatwald (<20 ha) bei Flächenräumung bis 90 %; Regel sah nur die Kurzfassung.
Geprüft am
27.09.2026

Der Programmtext hat sich seit der Prüfung geändert; das Abzeichen ruht bis zur erneuten Prüfung.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land (NRW)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Kommune; Privatperson; Unternehmen; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Branche
Land-, Forst- und Fischwirtschaft
Unternehmensgröße
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
Unternehmensalter
nicht relevant
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Forstwirtschaft

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
Albrecht-Thaer-Straße 34
48147 Münster
Tel. +49 251 91797-0
Fax +49 251 91797-100
info@wald-und-holz.nrw.de
www.wald-und-holz.nrw.de/

Weiterführende Links

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