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Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen

Wenn Sie Alleen neu anlegen oder wiederherstellen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Projekten zur Schaffung und Erhaltung von Alleen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Neuanlage, Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen entlang von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen,
  • eine anschließende 3-jährige Herstellungspflege,
  • einen für die Umsetzung notwendigen gemeindlichen Grunderwerb.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstförderung beträgt EUR 750,00 pro Baum.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände beträgt die Bagatellgrenze EUR 12.500, für natürliche und juristische Personen EUR 2.000.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der zuständigen Bezirksregierung.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Gemeinde im Münsterland pflanzt neue Allee an Radweg

Antragsteller: Eine kleine Gemeinde im Münsterland in Nordrhein-Westfalen stellt den Antrag.

Ausgangslage: Entlang eines viel genutzten Rad- und Wanderwegs fehlt Schatten, und die Landschaft wirkt ausgeräumt. Die Gemeinde möchte dort eine dauerhafte Baumallee schaffen.

Vorhaben: Die Gemeinde legt auf einer Strecke von mindestens 300 Metern beidseitig eine neue Allee mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen an. Gepflanzt werden dreimal verpflanzte Hochstämme im Abstand von 10 bis 15 Metern. Danach folgt die 3-jährige Herstellungspflege.

Förderung: Gefördert werden die Neuanlage der Allee und die anschließende 3-jährige Herstellungspflege mit einem Zuschuss von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 750,00 Euro pro Baum. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro für die beidseitige Pflanzung wären das bis zu 16.000 Euro – bei dieser Baumzahl bleibt der Betrag unter dem Deckel je Baum. Die Bagatellgrenze für Gemeinden von 12.500 Euro ist damit überschritten; die Bezirksregierung entscheidet.

Eigenanteil: Die Gemeinde trägt in diesem Beispiel 4.000 Euro selbst, bei teureren Bäumen zusätzlich alles über 750,00 Euro Förderung je Baum. Nicht gefördert wird laut Text die Anpflanzung von Obstbäumen an Kreis- und Gemeindestraßen.

Was ein Betrieb davon hat: Baumschulen und Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus können von der Gemeinde mit Pflanzung und Pflege beauftragt werden.

Weg zum Antrag:

  1. Bedingungen prüfen: dauerhafter Erhalt, Mindestlänge von 300 Metern, heimische Baumart und vorgeschriebene Pflanzqualität
  2. Antrag vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bezirksregierung einreichen
  3. Bescheid abwarten – die Bezirksregierung entscheidet über die Förderung

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Gemeinde legt neue Allee an

Eine Gemeinde in Westfalen beantragt bei der zuständigen Bezirksregierung einen Zuschuss zur Neuanlage einer Baumallee entlang eines Wirtschaftswegs. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 750 Euro pro Baum, zudem die anschließende 3-jährige Herstellungspflege. Die Allee wird mit standortgerechten, dreimal verpflanzten Hochstämmen angelegt und muss mindestens 300 Meter lang sein.

Privatperson stellt historische Allee wieder her

Eine Privatperson im Rheinland beantragt einen Zuschuss zur Wiederherstellung einer ehemaligen Allee entlang eines Rad- und Wanderwegs. Der frühere Standort wird historisch belegt, die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 750 Euro pro Baum. Für natürliche Personen gilt eine Bagatellgrenze von 2.000 Euro.

Verein ergänzt bestehende Allee, keine Obstbäume

Ein Verband in Nordrhein-Westfalen beantragt einen Zuschuss für Ergänzungspflanzungen an einer bestehenden Allee entlang eines Wirtschaftswegs. Da die Allee nicht an einer Kreis- oder Gemeindestraße liegt, können auch Obstbäume mit einem Pflanzabstand von mindestens 7 Metern eingebracht werden. Über die Bewilligung und die Höhe der Förderung entscheidet die zuständige Bezirksregierung.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

  • Sie müssen den dauerhaften Erhalt der Allee gewährleisten.
  • Die Allee muss mindestens 300 Meter lang sein.
  • Sie müssen eine standortgerechte und heimische Baumart verwenden. Der Pflanzabstand soll 10 bis 15 Meter, bei Obstbäumen mindestens 7 Meter, betragen.
  • Sie müssen dreimal verpflanzte Hochstämme pflanzen mit einem Kronenansatz von mindestens 2,20 Meter und einem Stammumfang von 16 bis 18 Zentimeter, der in 1 Meter Höhe gemessen wird.
  • Wenn Sie eine Allee wiederherstellen, müssen Sie den ehemaligen Standort historisch belegen.

Nicht gefördert wird die Anpflanzung von Obstbäumen an Kreis- und Gemeindestraßen.

Antragsverfahren

Runderlass vom 28. August 2008, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 28 vom 17. Oktober 2008, S. 504; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 28. Februar 2018, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 7 vom 29. März 2018, S. 157.

Rechtsgrundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-1-618.01.03.00 vom 28.8.2008;
[zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 28. Februar 2018]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei der Förderung wird die Anwendung der „Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 – Planung, Pflanzarbeiten und Pflege“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung/Landschaftsbau e.V. (FLL), Colmantstraße 32, 53115 Bonn, empfohlen (www.f-l-l.de).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Die Neuanlage von Baumalleen in der freien Landschaft, die Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen innerstädtisch und in der freien Landschaft entlang von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen. Gefördert werden auch Baumalleen, die als Planung in rechtskräftigen Landschaftsplänen festgesetzt sind.

2.2 Die sich anschließende dreijährige Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege).

2.3 Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 Grunderwerb, soweit er für die Umsetzung der Maßnahme notwendig ist. Die Notwendigkeit des Grunderwerbs ist aktenkundig zu machen.

2.4 Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 ist anstelle des Grunderwerbs auch eine kapitalisierte Entschädigungsleistung oder kapitalisierte Pacht möglich.

3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

3.2 Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Erhalt der Allee gewährleistet sind.

4.2 Die Alleenmindestlänge bei Neupflanzungen soll 300 Meter nicht unterschreiten. Als Neupflanzung gelten auch Anpflanzungen, die nach dem vollständigen Absterben der alten Alleebäume auf Grund von Krankheiten oder Sturm erfolgen. Der Abgang der alten Alleebäume ist durch Fotonachweis zu dokumentieren.

4.3 Anzupflanzen sind standortgerechte und heimische Baumarten. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden. Aus Verkehrssicherungsgründen werden entlang von Kreis- und Gemeindestraßen Baumalleen aus Obstbäumen nicht gefördert.

4.4 Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen soll unter Berücksichtigung des Wuchsverhaltens der jeweiligen Baumart 10 bis 15 Meter, bei Obstbäumen mindestens 7 Meter betragen.

Der Pflanzabstand der Bäume zum Straßenkörper richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften.

4.5 Eine einseitige Straßenbepflanzung kann gefördert werden, wenn gegenüber bereits eine Baumreihe vorhanden ist und durch die Ergänzung eine Allee entsteht.

4.6 Pflanzengröße

Bei den Pflanzen soll es sich um dreimal verpflanzte Hochstämme mit einem Kronenansatz von mindestens 2,20 Meter und einem Stammumfang von 16 bis 18 Zentimeter (gemessen in einem Meter Höhe) handeln.

4.7 Als Ergänzungspflanzung gilt der Lückenschluss von bestehenden Baumalleen durch einzelne Bäume derselben Baumart, wenn die Lücke durch

  • natürlichen Abgang entstanden ist oder
  • das Absterben aufgrund erheblicher, sichtbarer Schäden am Stamm unmittelbar bevorsteht und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Baumes ausgeschöpft wurden.

Ein Fotonachweis und eine gutachtliche Einschätzung eines Sachverständigen (bei privaten Antragstellern Einschätzung der Untere Landschaftsbehörde) zu Zustand und Vitalität der abgängigen Bäume ist zu erbringen.

4.8 Als Wiederherstellung gilt die Anpflanzung einer Allee an einem ehemaligen, historisch belegten (beispielsweise in Tranchot Karten) Standort.

5 Förderausschluss

Nicht zuwendungsfähig sind:

5.1 Personal- und Sachausgaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden als Zuwendungsempfänger.

5.2 Unbare Eigenleistungen von natürlichen Personen als Zuwendungsempfänger.

5.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinn der §§ 30 bis 33 des Landesnaturschutzgesetzes und sonstige Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben.

5.4 Grunderwerb, Entschädigungsleistungen und Pacht für bereits im öffentlichen Eigentum stehenden Grundbesitz.

5.5 Maßnahmen, die nach anderen geltenden Förderrichtlinien gefördert werden können.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart: Projektförderung

6.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

6.4 Zuwendungshöhe: 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.5 Bagatellgrenze:

6.5.1 bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1: bei 12 500 Euro Zuwendung

6.5.2 bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2: bei 2 000 Euro Zuwendung

6.5.3 Bei der Ergänzungspflanzung dürfen Maßnahmen an bis zu drei Alleen in einem Förderantrag akkumuliert werden.

6.6 Bemessungsgrundlage

6.6.1 Die Zuwendungshöhe bemisst sich bei der Anpflanzung von Baumalleen nach den Ausgaben für

  • Pflanzmaterial und Pflanzarbeiten
  • Baumverankerung, Verbißschutz
  • gegebenenfalls Bodenverbesserungsstoffe.

Der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Kosten liegt bei 750 Euro pro Baum, einschließlich Baumverankerung, Verbißschutz, Bodenverbesserungsstoffen und Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege).

6.6.2 Bemessungsgrundlage beim Grundstückserwerb ist der Kaufpreis, jedoch höchstens der Verkehrswert. Zu den zuwendungsfähigen Nebenkosten des Grunderwerbs gehören Notar- und Umschreibungskosten, Grunderwerbsteuer und die Vermessungskosten beim Teilflächenerwerb.

6.6.3 Kapitalisierte Entschädigungsleistungen und kapitalisierte Pachtzahlungen nach Nummer 2.4 dürfen unter Zugrundelegen der ortsüblichen Höhe 75 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Flächen nicht überschreiten.

6.6.4 Zweckgebundene Spenden können bei der Bemessung der Zuwendung als Einnahmen außer Betracht bleiben, soweit bei den Zuwendungsempfängern ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Zweckbindungsfrist

7.1.1 Die Zuwendungsempfänger sind zum Erhalt und zur Pflege der Anpflanzungen für die Dauer von 25 Jahren zu verpflichten.

Im Übrigen sind die Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid auf den gesetzlichen Schutz von Alleen gemäß § 41 des Landesnaturschutzgesetzes hinzuweisen.

7.1.2 Bei Grunderwerb ist die Zweckbindung zeitlich unbegrenzt.

7.1.3 Bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen und bei der Anpachtung von Grundstücken/Teilflächen in Form der Kapitalisierung beträgt die Zweckbindung mindestens 25 Jahre.

7.2 Bei Grunderwerb aus Mitteln des Landes sowie kapitalisierten Entschädigungsleistungen sind die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis der Eigentümer durch Eintragungen im Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) zu sichern. Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde zulässig.

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren

8.1.1 Anträge sind bei den höheren Landschaftsbehörden unter (sinngemäßer) Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO zu stellen.

8.1.2 Dem Antrag sind beizufügen:

  • Lageplan oder Kartenausschnitt
  • Kostenberechnung beziehungsweise Kostenvoranschlag
  • gegebenenfalls Objektpläne
  • gegebenenfalls Nachweis des Nutzungsrechts
  • gegebenenfalls behördliche Zulassungen
  • gegebenenfalls Fotonachweis
  • gegebenenfalls Gutachten Sachverständiger oder Untere Landschaftsbehörde

8.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Höheren Landschaftsbehörden. Bei der Bewilligung der Mittel ist das Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO (sinngemäß) zugrunde zu legen. Die Höhere Landschaftsbehörde informiert die zuständige Untere Landschaftsbehörde über die Bewilligung des Antrags.

8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung bei Gemeinden (ANBest-G).

8.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist für den gemeindlichen Bereich nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Für den außergemeindlichen Bereich findet das Grundmuster sinngemäß Anwendung.

8.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die ückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften beziehungsweise die Verwaltungsvorschriften für Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9 In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinien treten zum 1.9.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit Wirkung vom 1.9.2008 wird der Runderlass (n.v.) vom 14.09.2006, Az.: MB 3; 111-8 105.01.00.0201,111-6-618.01.03.00 aufgehoben.

Schlagwörter: Alleen Bäume Baumalleen

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/zuwendungen-anpflanzung-ergaenzung-alleen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 80 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – 80 %, max. 750 EUR je Baum.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land (NRW)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Kommune; Privatperson; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Umwelt- und Naturschutz
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Umwelt- und Naturschutz
Naturschutz und Landschaftspflege

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
Zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
www.im.nrw/ministerium/behoerden-einrichtungen

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Emilie-Preyer-Platz 1
40479 Düsseldorf
Tel. 0211 4566905
Fax 0211 4566388
poststelle@munv.nrw.de
www.umwelt.nrw.de/

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