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Ambulante sozialpädagogische Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige

Wenn Sie als Jugendhilfeträger Angebote für junge Straffällige machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 14.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 50 % (Zuschuss) laut Text, ungeprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Jugendhilfeträger bei ambulanten sozialpädagogischen Leistungsangeboten für junge Straffällige.

Sie erhalten die Förderung vor allem für Ihre Personalkosten für

  • soziale Gruppenarbeit oder Trainingskurse,
  • Einzelbetreuung, zum Beispiel durch eine Betreuungshelferin oder einen Betreuungshelfer,
  • Täter-Opfer-Ausgleich.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer Personalausgaben, pro Stelle bis zu EUR 21.000, und bis zu 50 Prozent Ihrer Honorarausgaben, pro Stunde bis zu EUR 20,00.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.11. für das folgende Jahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Niedersachsen.

Rechenbeispiel

Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 50 % höchstens 25.000 €.

Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.

Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.

Beispielszenarien

Freier Jugendhilfeträger baut soziale Gruppenarbeit auf

Ein freier Träger der Jugendhilfe in Hannover beantragt einen Zuschuss für ein Angebot zur sozialen Gruppenarbeit für junge Straffällige. Dafür beschäftigt er eine Fachkraft mit mindestens einer halben Stelle und erarbeitet einen Förderplan unter Beteiligung der jungen Menschen. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der Personalausgaben, pro Stelle höchstens 21.000 Euro.

Kommune organisiert Täter-Opfer-Ausgleich

Eine kommunale Einrichtung der öffentlichen Jugendhilfe in Osnabrück richtet ein Angebot zum Täter-Opfer-Ausgleich ein und erstellt dafür eine Falldokumentation zu jedem Fall. Sie beantragt den Zuschuss beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bis zum 15.11. für das folgende Jahr. Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der Personal- oder Honorarausgaben, bei Honoraren bis zu 20,00 Euro pro Stunde.

Verband bietet Einzelbetreuung durch Betreuungshelfer an

Ein Verband der freien Jugendhilfe in der Region Braunschweig setzt Betreuungshelferinnen und Betreuungshelfer für die Einzelbetreuung junger Straffälliger ein. Die Fachkräfte nehmen an institutionalisierten Formen der Zusammenarbeit mit den anderen am Jugendstrafverfahren Beteiligten teil und berücksichtigen die spezifischen Lebenslagen junger Migrantinnen und Migranten sowie junger Menschen mit Behinderungen. Über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • In Ihrem Projekt muss eine Fachkraft mit mindestens einer halben Stelle beschäftigt sein. Das kann eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge, eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter oder eine Person mit vergleichbarem Abschluss sein.
  • Sie müssen einen Förderplan erarbeiten, an dem Sie die jungen Straffälligen beteiligen sollen.
  • Im Fall des Täter-Opfer-Ausgleichs müssen Sie eine Falldokumentation erstellen.
  • Sie müssen regelmäßig 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Jahr und vollzeitbeschäftigter Fachkraft betreuen, beim Täter-Opfer-Ausgleich 80 Beschuldigte pro Jahr.
  • Außerdem müssen Sie sicherstellen, dass die Fachkräfte an institutionalisierten Formen der Zusammenarbeit mit den anderen am Jugendstrafverfahren Beteiligten teilnehmen.
  • Sie müssen bei Ihrem Angebot das Prinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern und die spezifischen Lebenslagen vor allem junger Migrantinnen und Migranten sowie junger Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigen.

Antragsverfahren

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, des Ministeriums für Inneres und Sport und des Justizministeriums vom 30. November 2020, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 56 vom 16. Dezember 2020, S. 1616.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige

Gem. Erl. d. MS, d. MI u. d. MJ v. 30.11.2020
? 306-51240 „
“ VORIS 21130 „

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt gemäß § 12 Nds. AG SGB VIII, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für ambulante sozialpädagogische Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige.

1.2 Ziel ist, dass in Niedersachsen möglichst flächendeckend Leistungsangebote der Jugendhilfe bestehen, die jungen Straffälligen sozial verantwortliches Handeln, Wiedergutmachung und Konfliktaufarbeitung aufzeigen und so zu Kenntnissen, Erfahrungen und Verhaltensweisen führen, die für eine künftige Legalbewährung und soziale Integration förderlich sind, um mit der Nutzung dieser Angebote möglichst weitgehend auf die Verhängung von Jugendarrest und Jugendstrafen nach dem JGG verzichten zu können.

1.3 Junge Straffällige sind straffällige Jugendliche und Heranwachsende, gegen die ein strafrechtliches Verfahren geführt wird oder wurde (§§ 10, 23, 29, 45, 47 JGG) und straffällige Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres mit besonderem Jugendhilfebedarf (§§ 13, 27 ff., 41 SGB VIII) oder einem der Straffälligkeit angemessenen sozialpädagogischen Hilfebedarf.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind die entstehenden Personalausgaben für das Fachpersonal und die Honorarausgaben zur Durchführung von

2.1.1 sozialer Gruppenarbeit oder sozialen Trainingskursen, auch in Form von trägerübergreifenden Kooperationsprojekten,

2.1.2 Einzelbetreuung, z.B. Betreuung durch eine Betreuungshelferin oder einen Betreuungshelfer, soweit diese nicht durch die Jugendgerichtshilfe oder anderweitig sichergestellt ist, und

2.1.3 Täter-Opfer-Ausgleich; Täter-Opfer-Ausgleich i.S. dieser Richtlinie sind alle Angebote, die in den Begriff “Restorative Justice? im strafrechtlichen Kontext fallen, soweit sie der Zielsetzung der Nummer 1.2 entsprechen.

2.2 Förderfähig sind Angebote zu den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen stehen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 und § 75 SGB VIII sowie § 1 Nds. AG SGB VIII.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fachkraftgebot

Eine Förderung kann nur erfolgen für Projekte, in denen Personen beschäftigt sind, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben und in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Anerkannt werden Fachkräfte mit abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder vergleichbarem akademischen Abschluss mit Erfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe oder etwaiger Zusatzausbildungen.

Eine Förderung erfolgt für Projekte, in denen mindestens eine Person mit einem Umfang von 50% einer vollen Stelle beschäftigt ist.

Eine Förderung kann auch für Honorarkräfte erfolgen, wenn dem Träger eine fachgerechte Qualifikation nachgewiesen wird oder deren Einsatz der Erweiterung und sinnvollen Ergänzung der Angebote in der jeweiligen Einrichtung dient.

4.2 Einzelfallbezogene Förderpläne/Hilfepläne, Falldokumentation

Es sind Förderpläne oder Hilfepläne zu erarbeiten, an denen die jungen Straffälligen gemäß § 8 SGB VIII zu beteiligen sind. Beim Täter-Opfer-Ausgleich erfolgt eine Falldokumentation.

4.3 Fallzahlen

4.3.1 Die Anzahl der betreuten jungen Straffälligen soll in der Regel 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Jahr und vollzeitbeschäftigter Fachkraft betragen. Maßgeblich sind die im Berichtsjahr neu hinzugekommenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Gezählt werden auch die jungen Menschen, die im Rahmen der Nachbetreuung nach Beendigung ihrer justiziellen Weisung oder die im Vorfeld der Jugendgerichtsverhandlung auf Empfehlung der Jugendgerichtshilfe freiwillig an dem ambulanten sozialpädagogischen Angebot teilnehmen.

4.3.2 Beim Täter-Opfer-Ausgleich soll die Anzahl bei vollzeitbeschäftigten Fachkräften, die ausschließlich im Täter-Opfer-Ausgleich tätig sind, ohne Anrechnung von Verwaltungstätigkeiten 80 Fälle pro Jahr betragen.

Bei Ausgleichsverfahren

  • mit Gruppen von mindestens drei Beschuldigten oder Geschädigten,
  • unter Einbeziehung von Beteiligten als aktive Ausgleichsteilnehmerinnen oder Ausgleichsteilnehmer, die nicht Beschuldigte oder Geschädigte der vorliegenden Tat sind,
  • bei denen aufgrund der Komplexität des Falles, aufgrund des Delikts oder der Methodik der Einsatz von zwei Fachkräften geboten ist,

errechnet sich die Anzahl der Fälle i.S. der Kontrollberechnung aus der Anzahl der Beteiligten.

In allen anderen Verfahren entspricht eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter einem Fall.

4.3.3 In der sozialpädagogischen Arbeit ist auch der persönliche Lebensraum der jungen Straffälligen einzubeziehen. Die Träger können daher auch andere junge Menschen zulassen. Der Anteil solcher Freiwilligen soll jedoch im Jahresdurchschnitt den Anteil derjenigen, die sich aufgrund von § 10 Abs. 1 JGG oder der §§ 45, 47 JGG an dem Angebot teilnehmen, nicht übersteigen und es dürfen sich für Letztere keine Wartezeiten ergeben.

4.4 Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten

Die Teilnahme der Fachkräfte als Vertreterinnen und Vertretern der Projekte an institutionalisierten Formen der Zusammenarbeit mit anderen am Jugendstraf- und Jugendhilfeverfahren Beteiligten, z.B. die Mitarbeit in fachbezogenen oder sozialräumlichen Netzwerken und die Zusammenarbeit mit Jugendamt, Gerichten und Staatsanwaltschaften, ist sicherzustellen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

5.2.1 bis zu 50% der zuwendungsfähigen, projektbezogenen Personalausgaben, maximal jedoch 21.000 EUR pro Stelle und Jahr. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird die Zuwendung anteilig bezogen auf die zuwendungsfähigen Personalausgaben gewährt;

5.2.2 bis zu 50% der zuwendungsfähigen, projektbezogenen Honorarausgaben bei einem Stundensatz von maximal 20 EUR.

5.3 Berechnungsgrundlage für die Höhe der Zuwendungen zu den Personalkosten sind die Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) in der Altersgruppe der 14- bis unter 21-Jährigen von Jugendamtsbezirken.

Für die Bemessung ist die polizeiliche Kriminalstatistik der Polizeibehörden der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte im zweiten Kalenderjahr vor dem Haushaltsjahr heranzuziehen, für das die Förderung beantragt wird.

Die TBVZ ist die Zahl der durch die Polizei ermittelten Tatverdächtigen, errechnet auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils.*) Die TVBZ der Landkreise und kreisfreien Städte in der Altersgruppe der 14- bis unter 21-Jährigen werden dem MS jährlich vom MI zur Verfügung gestellt. Die TVBZ können vor Antragstellung von den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe bei der Bewilligungsbehörde erfragt werden.

Die Anzahl der zu fördernden Stellen ergibt sich aus folgender Staffelung:

5.3.1 bis zu zwei Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ bis 9.000,

5.3.2 bis zu drei Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ bis 11.000,

5.3.3 bis zu vier Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ bis 13.000,

5.3.4 bis zu fünf Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ über 13.000.

5.4 Für Projekte, bei denen die angestrebten Teilnehmendenzahlen nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 überschritten werden, kann die Anzahl der zu fördernden Stellen bis zu einer weiteren Stelle pro Projekt erhöht werden.

5.5 Für Projekte und Einrichtungen mit erschwerter verkehrstechnischer Erreichbarkeit durch Standorte in Gebieten mit großer flächenmäßiger Ausdehnung sowie für Projekte und Einrichtungen mit Veränderungen von Jugendamtsbezirken kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von Nummer 5.3 zulassen.

5.6 Bei besonderem Aufwand der Projekte, insbesondere bei zusätzlichem Handlungsbedarf sowie bei innovativen Maßnahmen, die der Weiterentwicklung dieses Jugendhilfeangebots dienen, kann die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des MS Ausnahmen von Nummer 5.3 zulassen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Projektträger beteiligen sich an der Erfolgskontrolle und der Evaluation des Förderprogramms und stellen der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres erforderliche Daten in Form eines standardisierten Sachberichts zur Verfügung. Die Projektträger erklären ihre Bereitschaft, an der fachlichen Weiterentwicklung der ambulanten sozialpädagogischen Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige mitzuwirken und auf Grundlage der gewonnenen, aggregierten Daten an fachbezogenen Austauschen mit anderen Einrichtungen und der Bewilligungsbehörde teilzunehmen.

6.2 Die ambulanten sozialpädagogischen Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige sollen das Prinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen (insbesondere junger Menschen mit Migrationshintergrund sowie junger Menschen mit Behinderung) angemessen berücksichtigen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

7.3 Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag bei der Bewilligungsbehörde gewährt. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Zuwendungsanträge sind vor Beginn der Maßnahmen für das jeweilige Haushaltsjahr bis zum 15. November des Vorjahres einzureichen. Anträge von Trägern der freien Jugendhilfe sind über das Jugendamt an die Bewilligungsbehörde zu richten. Diese holt bei erstmaliger Förderung eine Stellungnahme der Präsidentin oder des Präsidenten desjenigen Landgerichts, ggf. des Amtsgerichts, sowie der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts derjenigen Staatsanwaltschaft ein, in deren Bezirk das Angebot der Jugendhilfe vorgehalten wird.

7.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. Erl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

                        

*) TVBZ = Tatverdächtige (14 bis 21 Jahre) × 100.000/Einwohnerzahl (14 bis 21 Jahre).

Schlagwörter: Jugendhilfe Straffällige Jugendliche Kriminalität kriminell Haft Haftvermeidung

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/ambulante-sozialpaedagogische-angebote-der-jugend.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 50 % (Zuschuss)

„Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer Personalausgaben, pro Stelle bis zu EUR 21.000, und bis zu 50 Prozent Ihrer Honorarausgaben, pro Stunde bis zu EUR 20,00.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
automatisch gelesen, ungeprüft
Gelesen am
20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Ebene
Land (Niedersachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Niedersachsen
Förderberechtigte
Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Kinder, Jugendliche und Familien

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Tel. 05121 3040
Fax 05121 304611
PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de
soziales.niedersachsen.de

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