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Beratung zur freiwilligen Rückkehr

Wenn Sie Geflüchtete zu einer Rückkehr in ihre Heimat oder zur Weiterwanderung in ein anderes Land beraten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 15.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 100 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei regionalen Beratungsprojekten zur freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen in ihr Herkunftsland oder zu deren Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland.

Die Förderung erhalten Sie für Beratungen, die mindestens umfassen:

  • Information potenzieller Rückkehrerinnen und Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland oder -gebiet,
  • Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet,
  • Angebote über konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,
  • gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland, gegebenenfalls die Informationen über die Gewährung von Reintegrationshilfen,
  • Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung, vor allem vom Land und Bund,
  • Kontaktvermittlung zu sozialen Hilfs- und/oder Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern/Drittstaaten,
  • Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen im angemessenen Umfang,
  • Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen auch bis zu 100 Prozent.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 30.9. des Vorjahres beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Referat 63.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Wohlfahrtsverband in Osnabrück berät Geflüchtete zur freiwilligen Rückkehr

Antragsteller: Ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege in Osnabrück beantragt die Förderung.

Ausgangslage: In der Region fragen immer mehr Drittstaatsangehörige mit geringer Bleibeperspektive nach Möglichkeiten, freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Bisher fehlt dafür ein qualifiziertes regionales Beratungsangebot.

Vorhaben: Der Verband richtet ein regionales Beratungsprojekt ein, das über die Lage im Herkunftsland, die aufenthaltsrechtliche Situation und Programme zur Rückkehr- und Reintegrationsförderung informiert. Das ausgebildete Personal entwickelt mit den Ratsuchenden Perspektiven für die Reintegration und wirkt bei der Organisation der Rückreise mit. Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen werden in angemessenem Umfang eingesetzt.

Förderung: Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben des Beratungsprojekts als Zuschuss. Im Regelfall beträgt der Zuschuss bis zu 90 %, nur in Ausnahmefällen bis zu 100 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro kann der Verband in einem solchen Ausnahmefall einen Zuschuss von bis zu 50.000 Euro erhalten. Einen Höchstbetrag nennt der Text nicht; das Ministerium entscheidet über die Bewilligung.

Eigenanteil: Gilt der Regelsatz von bis zu 90 %, trägt der Verband den übrigen Teil der Ausgaben selbst. Zu nicht förderfähigen Ausgaben: Der Programmtext nennt dazu nichts.

Was ein Betrieb davon hat: Ein Dolmetscher- oder Übersetzungsbüro in der Region kann als Auftragnehmer des Verbands tätig werden, wenn das Projekt Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen einkauft.

Weg zum Antrag:

  1. Beratungskonzept erstellen, das Eignung, fachliche und administrative Kompetenz sowie die Umsetzung der Ziele belegt
  2. Prüfen, ob die Beratung den Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung entspricht
  3. Antrag vor Beginn des Vorhabens bis zum 30.9. des Vorjahres beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Referat 63, einreichen
  4. Bescheid abwarten – das Ministerium entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts wie Verbände der freien Wohlfahrtspflege, in der Flüchtlings- und/oder Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine sowie andere gemeinnützige Institutionen. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Niedersachsen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Wohlfahrtsverband berät zur freiwilligen Rückkehr

Ein Verband der freien Wohlfahrtspflege in Hannover beantragt einen Zuschuss für ein regionales Beratungsprojekt zur freiwilligen Rückkehr. Er informiert ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige über die Situation im Herkunftsland und entwickelt gemeinsam Perspektiven für die Reintegration. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen auch bis zu 100 Prozent.

Verein unterstützt bei Weiterwanderung in Drittstaat

Ein in der Flüchtlingshilfe tätiger Verein in Braunschweig stellt vor Beginn des Vorhabens einen Antrag beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport. Er vermittelt Kontakte zu sozialen Hilfsorganisationen im Zielland und wirkt bei der Organisation der Rückreise mit. Die Entscheidung über die Förderung trifft die zuständige Bewilligungsstelle.

Migrantenorganisation berät Betroffene von Menschenhandel

Eine gemeinnützige Migrantenhilfeorganisation in Osnabrück legt ein Beratungskonzept vor, das ihre fachliche und administrative Kompetenz belegt. Sie berät von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffene Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Niedersachsen, auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Dazu gehören Dolmetscherdienstleistungen und die Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts wie

  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • in der Flüchtlings- und/oder Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine sowie
  • andere gemeinnützige Institutionen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Zielgruppe Ihrer Beratung sind
    • ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige,
    • Drittstaatsangehörige ohne oder mit geringer Bleibeperspektive vor und während des laufenden Asylverfahrens,
    • sonstige Drittstaatsangehörige, die freiwillig und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat zurückkehren möchten, sowie
    • von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffene Personen (gilt auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).
  • Sie müssen
    • die Rückkehrberatung in Niedersachsen durchführen. Die Beratung gilt Personen, die in Niedersachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz haben;
    • ein Beratungskonzept vorlegen, aus dem Ihre Eignung, Ihre fachliche und administrative Kompetenz sowie die Gewährleistung der Umsetzung der Ziele hervorgehen;
    • mit Ihrer Beratung den Anforderungen der „Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung“ der Bund-Länder-Koordinierungsstelle „Integriertes Rückkehrmanagement“ entsprechen.
  • Das von Ihnen in der Rückkehrberatung eingesetzte Personal muss für die qualifizierte Rückkehrberatung entsprechend ausgebildet sein und durch interne und oder externe Angebote regelmäßig im erforderlichen Umfang weitergebildet werden.

Antragsverfahren

Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 10. Oktober 2022, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 43 vom 26. Oktober 2022, S. 1388.

Rechtsgrundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)

RdErl. d. MI v. 10.10.2022 – 63.1-02235 „
“ VORIS 27100 „

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungsprojekte zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen in ihr Herkunftsland oder ihrer Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland.

1.2 Ziel der Förderung ist

1.2.1 die Rückkehrberatung für die Zielgruppe der

  • ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen,
  • Drittstaatsangehörigen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive vor und während des laufenden Asylverfahrens,
  • sonstigen Drittstaatsangehörigen, die freiwillig und dauerhaft in ihr Herkunftsland (HKL) oder einen aufnahmebereiten Drittstaat zurückkehren möchten sowie
  • von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffenen Personen. Dies gilt auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger;

1.2.2 einen flächendeckenden Zugang zu unabhängigen Rückkehrberatungsstellen zu ermöglichen;

1.2.3 die freiwillige Ausreise als vorrangige rechtliche Form der Aufenthaltsbeendigung zu stärken und den Anteil der freiwilligen Ausreisen zu erhöhen.

Im Ergebnis soll eine gute Beratung den Betroffenen Klarheit über ihre Bleiberechtsperspektiven ermöglichen und gleichzeitig die Alternativen einer freiwilligen Rückkehr eröffnen, bevor zwangsweise Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. Hieran besteht seitens des Landes Niedersachsen ein erhebliches Interesse;

1.2.4 eine humane Rückkehr und einen Beitrag zur nachhaltigen Reintegration von Menschen in ihrer Heimat zu ermöglichen sowie 1.2.5 öffentliche Transferleistungen zu verringern.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden regionale Rückkehrprojekte nichtstaatlicher Organisationen, die eine qualifizierte Beratung von Rückkehrinteressierten durchführen.

2.2 Die qualifizierte Beratung umfasst mindestens die

  • Information potenzieller Rückkehrerinnen und Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland oder -gebiet,
  • Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet,
  • Angebote über konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,
  • gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland, ggf. die Informationen über die Gewährung von Reintegrationshilfen,
  • Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung, insbesondere vom Land und vom Bund,
  • Kontaktvermittlung zu sozialen Hilfs- und/oder Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern/Drittstaaten,
  • Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen im angemessenen Umfang sowie
  • Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts (Verbände der freien Wohlfahrtspflege, in der Flüchtlings- und/oder Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine sowie andere gemeinnützige Institutionen).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Rückkehrberatung findet in Niedersachsen statt, für Personen, die in Niedersachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz haben.

4.2 Dem Förderantrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Im Finanzierungsplan ist insbesondere die Kofinanzierung über Drittmittel anzugeben.

4.3 Daneben ist ein schlüssiges und am Zuwendungszweck und -ziel ausgerichtetes Beratungskonzept beizufügen, in dem sich die Eignung und die fachliche Kompetenz sowie die Gewährleistung der Umsetzung der Ziele abbilden.

Das bedeutet, dass das in der Rückkehrberatung eingesetzte Personal für die qualifizierte Rückkehrberatung entsprechend ausgebildet ist und durch interne und oder externe Angebote regelmäßig im erforderlichen Maße weitergebildet wird. Für eine erfolgreiche Tätigkeit in der Rückkehrberatung sind weiterhin gute Rechtskenntnisse, eine hohe Sozialkompetenz, Kenntnisse über die Situation in den Herkunftsländern und Kenntnisse über bestehende und zu nutzende Beratungsstrukturen sowie Rückkehrunterstützungsprogramme in Deutschland und in den Herkunftsländern erforderlich.

Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.4 Grundlage sind die von der Arbeitsgemeinschaft “Freiwillige Rückkehr? der Bund-Länder-Koordinierungsstelle „Integriertes Rückkehrmanagement“ (BLK IRM) erarbeiteten „Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung“ vom 9.4.2015 – Version 2.0 sowie der ergänzende Handlungsleitfaden für bundesweit einheitliche Standards in der Rückkehrberatung. Beides kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

4.5 Die folgenden Qualitätskriterien müssen erfüllt sein und werden im Rahmen der Prüfung der Förderwürdigkeit bewertet.

  • Das Beratungskonzept entspricht den Anforderungen der in Nummer 4.4 genannten Grundlagen.
  • Die Ziele des Beratungsangebots sind unter Berücksichtigung der Nummer 1.2 klar dargestellt.
  • Die fachliche Ausgangssituation lässt eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten (z.B. bestehendes Netzwerk, besondere Expertise).
  • Es sind Nachweise über die Qualifizierungen der Beraterinnen und Berater vorzulegen, die belegen, dass eine Umsetzung des in Nummer 2 genannten Mindestberatungsumfangs gewährleistet ist.
  • Der räumliche Einzugsbereich, die regionale Einbindung und die Möglichkeit der mobilen Beratung über die kommunalen Grenzen hinaus, sind klar darzustellen.
  • Die Projektorganisation und -struktur ist verlässlich (siehe auch Nummer 4.3).

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Anteilfinanzierung soll im Regelfall bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Vollfinanzierung erfolgen. Die Vollfinanzierung unterliegt einer Höchstgrenze, die nach Antragsprüfung in dem erforderlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt wird.

5.3 Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personalausgaben einschließlich personalbezogener Sachausgaben. Wegen der Höhe der Vergütungen und sonstiger Leistungen für das eingesetzte Personal wird auf Nummer 1.3 ANBest-P verwiesen, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind. Zu den personalbezogenen Sachausgaben zählen insbesondere die Ausgaben für die Anmietung von Büroräumen für die Projekttätigkeit der Zuwendungsempfänger sowie die laufenden Ausgaben für den Geschäftsbetrieb des Zuwendungsempfängers im Rahmen des Projekts wie z.B. Büroausstattung und -bedarf.

5.4 Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers, der Finanzbeteiligung Dritter und des Landesinteresses bemessen. Angemessene Eigenleistungen des Trägers sind grundsätzlich erforderlich. Der Abrechnung wird der bei der Antragstellung maßgebliche Prozentanteil der Eigenleistungen an den Gesamteinnahmen zugrunde gelegt.

5.5 Wird mit der Maßnahme nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt (z.B. gleichzeitige Migrationsberatung), ist nur der Ausgabenanteil zuwendungsfähig, der für die Rückkehrberatung vorgesehen ist.

5.6 Weitere als die in Nummer 5.3 genannten projektbezogenen Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zur Durchführung einer projektbezogenen Evaluation sind die Projektträger verpflichtet, hieran mitzuwirken und aktuelle Daten aus der Beratungstätigkeit der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

6.2 An geeigneter Stelle ist auf das Land Niedersachsen als Zuwendungsgeber hinzuweisen.

6.3 Zur Weiterentwicklung der Förderung der freiwilligen Rückkehr ist der enge Austausch von Erfahrungen im Projektverlauf wichtig. Von den Zuwendungsempfängern/Projektträgern wird daher die Bereitschaft zur Kooperation und Vernetzung mit den in Niedersachsen tätigen und vom Land geförderten Beratungsstellen erwartet. Zudem sollen eine vertrauensvolle und eine loyale Zusammenarbeit mit dem Land Niedersachsen, der LAB NI und den Ausländer- und Leistungsbehörden sichergestellt werden. Die Bereitschaft zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen des Landes wird vorausgesetzt.

6.4 Der Zuwendungsempfänger wird im Zuwendungsbescheid verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch den LRH zuzulassen (§ 91 LHO).

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO einschließlich der ANBest-P, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Referat 63, Lavesallee 6, 30169 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsbehörde leistet für Förderinteressierte kostenlose Antragsberatung.

7.4 Die vollständigen Anträge für die Folgejahre sind schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. Der Antragsvordruck kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

7.5 Nach der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Ausnahme von diesem Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns kann zugelassen werden, nachdem ein Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung vorliegt. Mit der Entscheidung über die Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns ist noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen. Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für die vorzeitig begonnene Maßnahme allein.

7.6 Liegen mehrere Anträge für eine Region vor, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu fördernde Beratungsstelle. Sie berücksichtigt dabei, welche Einrichtung am besten geeignet erscheint, das Ziel der Förderung zu gewährleisten.

7.7 Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die Verwendung der erhaltenen Zuwendung zu belegen. Der Verwendungsnachweis belegt die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit und die Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle. Der Verwendungsnachweis wird durch die Bewilligungsbehörde geprüft.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Schlagwörter: Rückkehr Ausreise Migration Asylbewerber Flüchtling Geflüchtete Heimat Geflüchtete

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/beratung-freiwillige-rueckkehr-ns.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 100 % (Zuschuss), Spanne ab 90 %

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen auch bis zu 100 Prozent.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Regelfall 90 %, 100 % nur in Ausnahmefällen (Regelfall liegt bereits über 80 %).
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Ebene
Land (Niedersachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Niedersachsen
Förderberechtigte
Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Lavesallee 6
30169 Hannover
Tel. 0511 1200
Fax 0511 1206555
poststelle@mi.niedersachsen.de
www.mi.niedersachsen.de

Weiterführende Links

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