Programme · Land · Niedersachsen

Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Wenn Sie eine Beratungsstelle zum Schutz vor Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Niedersachsen betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 16.07.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 50 % (Zuschuss) laut Text, ungeprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Beratungsstelle, wenn Sie schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche arbeiten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu Personal- und Sachausgaben.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt

  • bis zu 50 Prozent der Durchschnittssätze der Entgeltgruppe S 15 des TV-L S für eine hauptamtliche vollbeschäftigte Fachkraft,
  • jährlich bis zu EUR 5.000 für Sachausgaben zur Durchführung präventiver Angebote der Beratungsstelle in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Schulen sowie zur fachlichen Qualifizierung der Mitarbeitenden der Beratungsstelle und für Öffentlichkeitsarbeit.

Sie erhalten maximal 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 1.12. für das folgende Jahr beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ein.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Niedersachsen eine Beratungsstelle betreiben. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Niedersachsen.

Rechenbeispiel

Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 50 % höchstens 25.000 €.

Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.

Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.

Beispielszenarien

Verein betreibt Beratungsstelle gegen Gewalt

Ein gemeinnütziger Verein betreibt in Niedersachsen eine Beratungsstelle im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und ist als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Er beantragt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie einen Zuschuss zu den Personalausgaben einer hauptamtlichen Fachkraft. Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der Durchschnittssätze der Entgeltgruppe S 15 des TV-L S, insgesamt jedoch höchstens bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Körperschaft finanziert Präventionsangebote in Schulen

Eine als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts betreibt eine Beratungsstelle mit präventiven Angeboten in Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe. Für die Sachausgaben dieser Angebote sowie für Qualifizierung und Öffentlichkeitsarbeit beantragt sie jährlich bis zu 5.000 Euro. Über die Bewilligung entscheidet das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, der Antrag muss bis zum 1.12. für das Folgejahr eingereicht werden.

Beratungsstelle mit ehrenamtlicher Fachkraftstruktur

Ein Träger der freien Jugendhilfe betreibt eine Beratungsstelle, die direkte sozialpädagogische Beratung und Kriseninterventionen anbietet und mindestens 200 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit im Jahr sicherstellt. Er sorgt zudem für Fachkräfte verschiedener geschlechtlicher Identitäten und eine Vernetzung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern. Auf dieser Grundlage kann er einen Zuschuss zu Personal- und Sachausgaben beim zuständigen Landesamt beantragen.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Niedersachsen eine Beratungsstelle betreiben. Sie müssen als Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe anerkannt sein.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Beratungsstelle muss eine direkte, telefonische und persönliche, sozialpädagogische Beratung sowie Interventionen, auch Kriseninterventionen, gewährleisten.
  • Ihre Beratungsstelle muss präventive Information, Aufklärung und Beratung in ausgewählten Institutionen der Jugendhilfe und in Schulen betreiben.
  • Bei einer Förderung von Personalausgaben muss bei Ihnen mindestens eine hauptamtliche diplomierte Fachkraft mit sozialpädagogischer oder psychologischer Berufsausbildung oder mit einem vergleichbaren Abschluss mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sein. Oder es müssen mindestens 200 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit im Jahr angeboten werden.
  • Sie müssen dafür sorgen, dass Fachkräfte verschiedener geschlechtlicher Identitäten (mindestens des weiblichen und männlichen Geschlechts) zur Verfügung stehen.
  • Sie müssen in Abstimmung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern eine Vernetzung und Abstimmung mit anderen Institutionen im lokalen und regionalen Raum sicherstellen.

Antragsverfahren

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung vom 22. Februar 2024, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 100 vom 22. Februar 2024, S. 1.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Erl. d. MS v. 22.02.2024 – 302-51011/17-1 „
“ VORIS 21132 ?

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungsstellen, die schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche arbeiten. Zum Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche gehören sexueller Missbrauch, Vernachlässigung, psychische und/oder physische Misshandlung.

1.2 Ziel der Förderung ist es, allen Kindern und Jugendlichen und im Weiteren auch deren Familienangehörigen und Bezugspersonen, die von Gewalt und/oder Vernachlässigung betroffen sind, durch die Beratungsstelle Hilfestellung, Unterstützung und Information zu bieten.

1.3 Gefördert wird die Arbeit der Beratungsstellen durch Zuwendungen zu den Personalausgaben und Sachausgaben.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die unter Nummer 1.2 genannten Aufgaben sind zu gewährleisten durch

2.1 direkte sozialpädagogische Beratung (telefonisch oder persönlich) oder durch geeignete Formen der (Krisen-)Intervention,

2.2 präventive, d. h. offensive und aktiv zugehende Information, Aufklärung und Beratung in ausgewählten Institutionen der Jugendhilfe und Schulen und

2.3 die Initiierung und Vermittlung weiterführender Angebote.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Niedersachsen eine Beratungsstelle i.S. dieser Richtlinie betreiben. Die Anerkennung als Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe muss vorliegen.

4. Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Die Beratungsstelle muss gewährleisten,

4.1.1 dass bei der Beratung und Information die Lebenslagen, Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt stehen; dies kann familienbezogene Beratungsangebote einschließen,

4.1.2 dass bei der Beratung in demselben Einzelfall eine Opfer- und Täterberatung nicht von derselben Person durchgeführt wird und dass Fachkräfte verschiedener geschlechtlicher Identitäten (mindestens des weiblichen und männlichen Geschlechts) zur Verfügung stehen,

4.1.3 dass die Anonymität der Ratsuchenden, falls gewünscht, gewahrt bleibt,

4.1.4 dass neben der direkten sozialpädagogischen Beratung und der Vermittlung zu weiterführenden Angeboten auch präventive Arbeit geleistet wird,

4.1.5 dass als Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben mindestens eine hauptamtliche akademische Fachkraft mit sozialpädagogischer, pädagogischer oder psychologischer Ausbildung oder einem vergleichbaren Studienabschluss mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt wird,

4.1.6 dass keine Förderung mit anderen Mitteln des Landes erfolgt.

4.2 Für eine effektive Ausrichtung der Beratungstätigkeit ist die Vernetzung und Abstimmung mit anderen Institutionen, insbesondere auch den Frühen Hilfen und den Eingliederungsträgern, die Kinder und Jugendliche betreuen, im regionalen und lokalen Raum unerlässlich. Dies soll in Abstimmung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern geschehen. Die bisherigen Konzepte der Beratungsstelle sind entsprechend anzupassen und umzusetzen. Die bestehenden Kooperationsbezüge sind in Bezug auf Umfang und Qualität der Zusammenarbeit darzulegen.

4.3 Alle Mitarbeitertenden der Beratungsstellen sollen sich regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Qualitätsstandards für die Beratungsstellen beteiligen, die vom Träger, der Bewilligungsbehörde oder anderen geeigneten Institutionen durchgeführt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzählbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt

5.2.1 für Personalausgabenjährlich bis zu 50% der vom MF bekannt gegebenen Durchschnittssätze der EntgeltGr. S 15 des TV-L S für eine hauptamtliche vollbeschäftigte Fachkraft nach Nummer 4.1.5; bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt;

5.2.2 für Sachausgaben zur Durchführung präventiver Angebote der Beratungsstelle in Einrichtungen der Jugendhilfe und Schulen sowie zur fachlichen Qualifizierung der Mitarbeitenden der Beratungsstelle und für Öffentlichkeitsarbeit jährlich bis zu 5.000 EUR.

5.3 Die Zuwendung darf 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

6. Anweisung zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44-LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS – Landesjugendamt, Fachbereich I.

6.3 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 1. Dezember des Vorjahres einzureichen, Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde auch elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Beratungsstellen haben mit der Antragstellung zu versichern, dass die nach Nummer 4.2 erforderliche Abstimmung der Beratungsstelle mit dem örtlichen Jugendhilfeträger erfolgt ist.

6.4 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

6.5 Die Tätigkeit der Beratungsstelle ist zu evaluieren. Art und Umfang der Evaluation sind mit der Bewilligungsbehörde zu vereinbaren.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Schlagwörter: Beratungsstelle Kinderschutz Jugendschutz Gewaltprävention Schutz Kummertelefon

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/beratungsstellen-gewalt-gegen-kinder.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 50 % (Zuschuss)

„Sie erhalten maximal 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
automatisch gelesen, ungeprüft
Gelesen am
20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Ebene
Land (Niedersachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Niedersachsen
Förderberechtigte
Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Kinder, Jugendliche und Familien

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Schiffgraben 30–32
30175 Hannover
Tel. 0511 897010
PoststelleLSHannover@ls.niedersachsen.de
soziales.niedersachsen.de/startseite/

Passt das zu Ihrem Vorhaben? Der Check gleicht Ihre Angaben mit den Klassifikatoren dieses und aller anderen Programme ab.

Check starten