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Familienförderung
Wenn Sie in Niedersachsen ein Familienbüro betreiben oder Projekte zur Unterstützung von Familien planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 14.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss, nur einmalig für Neuausrichtung/neue Büros) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als öffentliche Einrichtung bei der Schaffung einer familienfreundlichen Infrastruktur, die Familien stärken soll, vor allem in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen.
Sie erhalten die Förderung für Personal- und Sachausgaben für
- Familienbüros als niedrigschwellige Anlaufstelle für Familien zur Steuerung, Vernetzung und Koordination von aufeinander abgestimmten örtlichen Unterstützungsangeboten für Familien,
- Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Stärkung der Erziehungskompetenz, insbesondere für die gesunde Entwicklung von Kindern und ihrem Recht auf gewaltfreie Erziehung oder zur Begleitung von Familien mit Fluchterfahrung; gefördert werden auch lokale Elternnetzwerke und Netzwerke der Familienbildung, Qualifizierungen von Elternbegleitern und von Multiplikatoren für Steuerungsaufgaben sowie der Einsatz von Erziehungslotsen,
- andere, eine familienfreundliche Infrastruktur unterstützende Modell- oder landesweite Projekte.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt für Familienbüros und Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie maximal 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Höhe des Zuschusses für Familienbüros beträgt
- für Landkreise, kreisfreie Städte und Städte ab 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu EUR 10.000 pro Jahr und
- für alle übrigen Kommunen bis zu EUR 5.000 pro Jahr.
Für die Neuausrichtung, wie zum Beispiel die Konzeptionierung, vor allem im Bereich der Digitalisierung, den Ausbau bereits geförderter oder für die Einrichtung neuer Familienbüros können Sie einmalig einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erhalten.
Handelt es sich bei Ihrem Projekt um ein Projekt zur Förderung der Erziehung in der Familie, ist die Höhe Ihres Zuschusses abhängig von der Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Vorvorjahres.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 30.4. des Förderjahres beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe als Erstempfänger im Fall von Familienbüros und Projekten zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts für sonstige Modell- oder landesweiten Projekte, die eine familienfreundliche Infrastruktur unterstützen. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Niedersachsen.
Rechenbeispiel
Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 50 % höchstens 25.000 €.
Bis zu 80 % nur in bestimmten Fällen laut Text (nur einmalig für Neuausrichtung/neue Büros); gerechnet ist mit dem niedrigeren Satz.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Landkreis richtet Familienbüro neu ein
Ein Landkreis in Niedersachsen mit über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beantragt einen Zuschuss zur Einrichtung eines neuen Familienbüros. Für die Neuausrichtung erhält er einmalig bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, im laufenden Betrieb danach bis zu 10.000 Euro pro Jahr. Investitionskosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Kommune stärkt Erziehungskompetenz von Familien
Eine kleinere Kommune plant ein Projekt zur Förderung der Erziehung in der Familie mit Beratungsangeboten zur Stärkung der Erziehungskompetenz. Sie legt ein Konzept vor, das die örtlichen Handlungsbedarfe beschreibt, und beantragt den Zuschuss vor Beginn des Vorhabens beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und hängt zusätzlich von der Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Vorvorjahres ab.
Träger startet landesweites Modellprojekt
Eine juristische Person des privaten Rechts beantragt Fördermittel für ein landesweites Modellprojekt zur Unterstützung einer familienfreundlichen Infrastruktur. Sie legt eine ausführliche Begründung des Modellcharakters und der überregionalen Bedeutung vor. Über die Bewilligung entscheidet das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe als Erstempfänger im Fall von Familienbüros und Projekten zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote und
- juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts für sonstige Modell- oder landesweiten Projekte, die eine familienfreundliche Infrastruktur unterstützen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Beantragen Sie die Förderung für ein Familienbüro, muss ein koordinierendes und in die örtliche Jugendhilfeplanung integriertes, flächendeckendes und örtlich gut zu erreichendes Service- und Dienstleistungsangebot für alle Familien bestehen. Dazu zählen Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Seniorinnen und Senioren.
- Planen Sie ein Projekt zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Stärkung der Erziehungskompetenz, müssen Sie ein Konzept vorlegen. Dieses muss die Handlungsbedarfe und die jeweils geplanten Maßnahmen beschreiben, die sich aus der Analyse der sozialen Verhältnisse vor Ort ergeben und entwickelt wurden.
- Für Modellprojekte oder landesweite Projekte müssen Sie eine ausführliche Begründung des Modellcharakters oder der überregionalen Bedeutung Ihres Projekts vorlegen.
- Sie sollten außerdem einen barrierefreien Zugang zu den Familienbüros und zu allen übrigen Projekten ermöglichen.
Für Investitionskosten erhalten Sie keine Förderung.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 7. Februar 2020, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 6 vom 26. Februar 2020, S. 291; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 30. Juli 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 32 vom 11. August 2021, S. 1287.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Erl. d. MS v. 7.2.2020 – 304-43 184-05/03-02 „
“ VORIS 21147 „
[geändert durch Erl. d. MS v. 30.7.2021 – 304-43 184-05/03-02 “
? VORIS 21147 ?]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII i.V.m. § 12 Nds. AG SGB VIII durch eine familienfreundliche Infrastruktur und zur Stärkung von Familien, vorrangig in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen.
Es wird eine vernetzte, sozialraumorientierte Angebotsstruktur angestrebt, die geeignete Formen der Beteiligung von Familien berücksichtigt.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungen werden gewährt für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben zur Förderung
2.1.1 von Familienbüros als niedrigschwellige Anlaufstelle für Familien zur Steuerung, Vernetzung und Koordination von aufeinander abgestimmten örtlichen Unterstützungsangeboten für Familien,
2.1.2 von Projekten zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Stärkung der Erziehungskompetenz, insbesondere für die gesunde Entwicklung von Kindern und ihrem Recht auf gewaltfreie Erziehung oder zur Begleitung von Familien mit Fluchterfahrung.
Gefördert werden auch lokale Elternnetzwerke und Netzwerke der Familienbildung, Qualifizierungen von Elternbegleiterinnen und Elternbegleitern und von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Steuerungsaufgaben sowie der Einsatz von Erziehungslotsinnen und Erziehungslotsen,
2.1.3 von sonstigen, eine familienfreundliche Infrastruktur unterstützenden Modell- oder landesweiten Projekten.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind bei Maßnahmen
3.1.1 nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
3.1.2 nach Nummer 2.1.3 sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts.
3.2 Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu §44 LHO an einen oder mehrere Letztempfänger ganz oder teilweise weiterleiten. Letztempfänger sind andere Träger i.S. des § 4 Abs. 1 SGB VIII.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden gefördert, wenn ein koordinierendes und in die örtliche Jugendhilfeplanung integriertes, flächendeckendes und örtlich gut zu erreichendes Service- und Dienstleistungsangebot für alle Familien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren) besteht, das
die Angebote der örtlichen Akteure der Familienunterstützung koordiniert und bündelt (Netzwerkarbeit),
die örtlichen Angebote sozialraumorientiert und orts- oder stadtteilbezogen aufbereitet, themenbezogen vermittelt und zugänglich macht,
bei Bedarf den Kontakt zu weiterführenden Einrichtungen herstellt und ggf. begleitet (Lotsenfunktion) und
Bedarfe unter Beteiligung von Familien feststellt und entsprechende Angebote entwickelt.
Die regelmäßige persönliche und/oder telefonische Ansprechbarkeit ist sicherzustellen.
4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 werden gefördert, wenn eine Konzeption die aus der Analyse der sozialen Verhältnisse vor Ort entwickelten Handlungsbedarfe und jeweils geplanten Maßnahmen beschreibt.
4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 werden gefördert, wenn eine ausführliche Begründung des Modellcharakters oder der überregionalen Bedeutung des Projekts vorliegt.
4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Familienbüros und zu allen übrigen Projekten soll ermöglicht werden. Den Ansätzen der Inklusion ist Rechnung zu tragen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 darf die Zuwendung 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 beträgt die Höhe der Zuwendung
5.3.1 für Landkreise, kreisfreie Städte und Städte ab 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 13.000 EUR pro Jahr, für alle übrigen Kommunen bis zu 5000 EUR pro Jahr. Bei der Förderung haben die Familienbüros Vorrang, die bereits im Jahr 2019 gefördert wurden,
5.3.2 für die Neuausrichtung (Konzeptionierung, insbesondere Digitalisierung), den Ausbau bereits geförderter oder für die Einrichtung neuer Familienbüros (Nummer 2.1.1) abweichend von Nummer 5.2 einmalig bis zu 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.4 Überschreitet die Antragssumme aller Anträge die für Maßnahmen nach Nummer 5.3.2 verfügbaren Fördermittel, ergibt sich die maximale Höhe der Zuwendung der einzelnen Antragsteller im Verhältnis der vom LSN ermittelten Zahl des Bevölkerungsstandes der Jugendamtsbezirke des vorvergangenen Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
5.5 Aus den für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 verfügbaren Fördermitteln ergibt sich die maximale Höhe der Zuwendungen je Zuwendungsempfänger nach dem Verhältnis der vom LSN ermittelten Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Jugendamtsbezirks des vorvergangenen Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Eine Überschreitung ist zulässig
5.5.1 für Projekte, die sich speziell auf die erste Phase des Ankommens von Flüchtlingen in Niedersachsen und auf deren weitere Begleitung richten, oder
5.5.2 wenn die insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist ausgeschöpft werden.
5.6 Abweichend von der VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können im Ausnahmefall Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze bewilligt werden.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Anträge sind spätestens bis zum 30. April des Förderjahres, aber vor Beginn der Maßnahme, zu stellen. Der Antragsvordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
6.4 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind zusammengefasst und bei einem Folgeantrag unter Fortschreibung der Konzeption nach Nummer 4.2 der letzten Antragstellung und des letzten vorliegenden Sachberichts (Nummer 6.6) zu beantragen.
6.5 Werden Zuwendungen nach Nummer 3.2 weitergeleitet, so stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
6.6 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist im Sachbericht die Umsetzung der Projekte nach der Konzeption nach Nummer 4.2 darzustellen.
6.7 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für die Maßnahme andere Fördermittel des Landes in Anspruch genommen werden.
6.8 Der LRH ist berechtigt, auch beim Letztempfänger die Verwendung der Mittel zu prüfen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Schlagwörter: Familie Familienbüro Erziehung Erziehungsproblem Eltern Familienbildung Familienunterstützung
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/familienfoerderung.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 80 % (Zuschuss), Spanne ab 50 %
nur einmalig für Neuausrichtung/neue Büros
„Für die Neuausrichtung, wie zum Beispiel die Konzeptionierung, vor allem im Bereich der Digitalisierung, den Ausbau bereits geförderter oder für die Einrichtung neuer Familienbüros können Sie einmalig einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erhalten.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Regelförderung max. 50 %, einmalig 80 % für Neuausrichtung/Einrichtung von Familienbüros.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
- Ebene
- Land (Niedersachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Kinder, Jugendliche und Familien
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Tel. 05121 3040
Fax 05121 304611
PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de
soziales.niedersachsen.de
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