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Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur
Wenn Sie in Niedersachsen im Bereich der Binnenfischerei und Aquakultur ökologische und nachhaltige Vorhaben planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 09.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Förderhöhe: bis zu 100 % (Zuschuss, nur bestimmte Maßnahmen/Antragsteller) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) bei der nachhaltigen Entwicklung der Binnenfischerei und der Aquakultur.
Im Bereich Binnenfischerei erhalten Sie die Förderung für
- Vorhaben zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten:
- Diversifizierungen und neue Einkommensquellen,
- Berufsausbildung zur Fischwirtin/zum Fischwirt,
- Investitionen in Ausrüstung,
- den 1. Erwerb eines Fischereifahrzeugs durch junge Fischerinnen und Fischer,
- den Austausch oder die Modernisierung von Motoren von Fischereifahrzeugen,
- Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme:
- Vorhaben in Natura-2000-Gebieten oder in Schutzgebieten unter anderen Rechtsakten,
- direkte Besatzmaßnahmen zur Verbesserung der Bestandssituation geschützter Fischarten, Krebse sowie Neunaugen,
- Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der anerkannten Landesfischereiverbände, die zur fachlichen Qualifikation des mit Umsetzung der gesetzlichen Hegepflicht betrauten Personals in den Angelfischereivereinen dienen,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben:
- Vorhaben zu Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Binnenfischerei,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte,
- Vorhaben zur Bewertung und Optimierung von Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischarten.
Im Bereich Aquakultur erhalten Sie die Förderung für
- Investitionen in den Neubau oder die Modernisierung von Produktionsanlagen, zur Erhöhung der Produktionskapazität, in die Digitalisierung, Mechanisierung und Effizienzsteigerung sowie zur Verbesserung der Produktqualität,
- Investitionen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Sicherheit,
- Investitionen, die der Tiergesundheit und dem Tierschutz in der Aquakultur dienen,
- Maßnahmen zur Diversifizierung in der Aquakultur durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, die eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen,
- Investitionen, die der Reduzierung und Vermeidung von Belastung und/oder Verschmutzung/Kontaminierung, insbesondere des Auslaufwassers, dienen und/oder die allgemeine Ressourcennutzung und speziell die Wassernutzung und Wasserqualität in der Aquakultur verbessern,
- Investitionen, die die Energieeffizienz verbessern und/oder den Energiebedarf verringern,
- Investitionen zur Stärkung der Aquakultur gegenüber dem Klimawandel und Erhöhung der Resilienz,
- Ausgleichszahlungen für die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur,
- Betriebsberatungsdienste technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit oder zur Verringerung der Umweltbelastung von Aquakulturunternehmen beitragen,
- Ausgleichszahlungen für Mehrkosten und/oder Einkommensverluste durch eine Bewirtschaftung, die den Erhalt und die Verbesserung der Umwelt, der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale von Teichgebieten einbeziehen, sowie außerdem
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben:
- Vorhaben zur Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Aquakultur und
- Unterstützung von Netzwerken zum Wissenstransfer zwischen Aquakulturbetrieben mit Betriebssitz in Niedersachsen und Forschungseinrichtungen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von Art und Größe der Antragstellerin und Antragstellers sowie der Art der Maßnahme und kann 10 % bis 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei öffentlich-rechtlichen Antragstellerinnen und Antragstellern mindestens 10.000 EUR und bei privat-rechtlichen Antragstellerinnen und Antragstellern mindestens 5.000 EUR betragen, im Fall des 1. Erwerbs eines Fischereifahrzeugs durch junge Fischerinnen und Fischer sowie bei Austausch oder Modernisierung von Motoren von Fischereifahrzeugen grundsätzlich mindestens 6.250 EUR.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind je nach Förderbereich kleine und mittlere Unternehmen der Binnenfischerei sowie bestehende und zu gründende kleine und mittlere Unternehmen der Aquakultur gemäß KMU-Definition der EU, natürliche Personen, Fischereigenossenschaften, anerkannte Landesfischereiverbände, Verbände der Erwerbsfischerei und andere nach § 54 Abs. 3 Niedersächsisches Fischereigesetz anerkannte … (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branchen laut Quelle: Land-, Forst- und Fischwirtschaft.
- Fördergebiet: Niedersachsen.
Rechenbeispiel
Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 10 % höchstens 5.000 €.
Bis zu 100 % nur in bestimmten Fällen laut Text (nur bestimmte Maßnahmen/Antragsteller); gerechnet ist mit dem niedrigeren Satz.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Aquakulturbetrieb investiert in Produktionsanlage
Ein kleines Aquakulturunternehmen in Niedersachsen beantragt einen Zuschuss für die Modernisierung seiner Produktionsanlage zur Effizienzsteigerung. Die Förderung kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, abhängig von Art und Größe des Unternehmens sowie der Maßnahme. Die endgültige Entscheidung trifft die Bewilligungsstelle.
Landesfischereiverband schult Vereinspersonal
Ein anerkannter Landesfischereiverband in Niedersachsen beantragt Mittel für eine Fortbildungsmaßnahme, die der fachlichen Qualifikation des mit der Hegepflicht betrauten Personals in Angelfischereivereinen dient. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei einem solchen Verband als öffentlich-rechtlichem oder privat-rechtlichem Träger die jeweils vorgesehene Mindesthöhe erreichen. Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet die zuständige Stelle.
Junge Fischerin erwirbt erstes Fischereifahrzeug
Eine junge Fischerin in Niedersachsen beantragt einen Zuschuss für den ersten Erwerb eines Fischereifahrzeugs. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen dabei grundsätzlich mindestens 6.250 EUR betragen, und die Förderhöhe richtet sich nach Art und Größe der Antragstellerin sowie der Maßnahme und kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Eine Zusage der Förderung gibt es erst nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Förderbereich
- kleine und mittlere Unternehmen der Binnenfischerei sowie bestehende und zu gründende kleine und mittlere Unternehmen der Aquakultur gemäß KMU-Definition der EU,
- natürliche Personen,
- Fischereigenossenschaften, anerkannte Landesfischereiverbände, Verbände der Erwerbsfischerei und andere nach § 54 Abs. 3 Niedersächsisches Fischereigesetz anerkannte Verbände,
- wissenschaftliche, akademische oder technische Einrichtungen sowie
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Beachten Sie bitte, dass zu fördernde Vorhaben mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021–2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt worden sind.
- Sie müssen Ihre Investitionen normalerweise in Niedersachsen tätigen.
- Beinhaltet Ihre Maßnahme eine kommerzielle Komponente, müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Vorhaben betriebswirtschaftlich rentabel ist.
- Die Zweckbindungszeiten liegen bei Bauten und baulichen Anlagen bei 12, bei Maschinen und technischen Einrichtungen bei 5 Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise Lieferung.
- Beachten Sie bitte außerdem die spezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Vorhaben.
Ablauf
Stellen Sie Ihren Antrag bitte postalisch bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen
vom: 26.01.2024
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
? 102.3-65341-898/2023 „
“ VORIS 79300 „
Weblink zur Förderrichtlinie (PDF, nicht barrierefrei)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Binnenfischerei und Aquakultur in Niedersachsen
vom: 02.09.2025
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
? 102.3-65341-898/2023 –
? VORIS 79300 –
Bezug: RdErl. v. 26.01.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 51)
? VORIS 79300 „
Weblink zur Änderung der Förderrichtlinie (PDF, nicht barrierefrei)
Schlagwörter: Fischerei Fischer Tierschutz Nachhaltigkeit Binnenfischerei Aquakultur
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/foerderung-der-binnenfischerei-und-aquakultur.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 100 % (Zuschuss), Spanne ab 10 %
nur bestimmte Maßnahmen/Antragsteller
„Die Höhe der Förderung ist abhängig von Art und Größe der Antragstellerin und Antragstellers sowie der Art der Maßnahme und kann 10 % bis 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Spanne 10–100 % ohne Zuordnung; welche Maßnahmen 100 % erhalten, nennt der Text nicht.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Bei der Prüfung blieb ein Zweifel offen (siehe Notiz); deshalb ohne Abzeichen.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Ebene
- Land (Niedersachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderberechtigte
- Kommune; Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Branche
- Land-, Forst- und Fischwirtschaft
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Fischwirtschaft
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Wunstorfer Landstraße 11
91 06 02
30453 Hannover
Tel. +49 441 801-0
info@lwk-niedersachsen.de
www.lwk-niedersachsen.de/
Weiterführende Links
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