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Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Wenn Sie Kindern und Jugendlichen musikalisches Wissen vermitteln wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 12.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss, nur in Ausnahmefällen) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen.
Die Förderung erhalten Sie für überregionale, innovative und institutionsverbindende Projekte wie
- Breitenförderung,
- Begabungsförderung,
- Fortbildungsmaßnahmen für Multiplikatoren und
- Kooperationsprojekte mit Einbindung in bestehende musikpädagogische Netzwerke.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 50 Prozent der Gesamtausgaben, maximal jedoch EUR 15.000.
Die Bagatellgrenze beträgt EUR 2.500.
Ihren Antrag stellen Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis spätestens zum 15.11. für das folgende Jahr beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB), Lüneburg.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind der Landesmusikrat Niedersachsen e.V., seine angeschlossenen Verbände sowie sonstige niedersächsische musikpädagogische Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Niedersachsen.
Rechenbeispiel
Bei 20.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 50 % höchstens 10.000 €.
Der Text nennt einen Höchstbetrag von 15.000 €.
Bis zu 90 % nur in bestimmten Fällen laut Text (nur in Ausnahmefällen); gerechnet ist mit dem niedrigeren Satz.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Musikverband plant landesweites Begabungsförderprojekt
Ein dem Landesmusikrat Niedersachsen e.V. angeschlossener Verband beantragt einen Zuschuss für ein überregionales Begabungsförderungsprojekt für Jugendliche. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der Gesamtausgaben, höchstens jedoch 15.000 Euro. Der Antrag wird vor Beginn des Vorhabens beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg eingereicht.
Fortbildung für Multiplikatoren an Schulen
Eine niedersächsische musikpädagogische Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert eine Fortbildungsmaßnahme für Multiplikatoren, die musikalisches Wissen an Schulen vermitteln sollen. Das eingesetzte Personal verfügt über ein Musikpädagogik-Diplom, der Honorarsatz liegt bei höchstens 35 Euro pro Stunde. Über den Zuschuss zu den Gesamtausgaben entscheidet die Bewilligungsstelle.
Kooperationsprojekt zwischen Kita und Musikschule
Ein angeschlossener Verband des Landesmusikrats initiiert ein institutionsverbindendes Kooperationsprojekt zwischen einer Kindertagesstätte und einer Musikschule, eingebunden in ein bestehendes musikpädagogisches Netzwerk. Unbare Eigenleistungen werden dabei nicht gefördert. Das Projekt soll grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- der Landesmusikrat Niedersachsen e.V.,
- seine angeschlossenen Verbände sowie
- sonstige niedersächsische musikpädagogische Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Als Institution sollten Sie sich am Gemeinwohl orientieren.
- Sie müssen Personal einsetzen, das durch ein Musikpädagogik-Diplom, als staatlich geprüfte Musiklehrkraft oder als Lehrkraft an öffentlichen Musikschulen qualifiziert ist.
- Der Honorarsatz des beteiligten Personals darf EUR 35,00 pro Stunde nicht überschreiten.
- Sie müssen Ihr Projekt grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahres durchführen.
Sie erhalten keine Förderung für unbare Eigenleistungen.
Antragsverfahren
Richtlinie des Kultusministeriums vom 6. April 2018, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 14 vom 18. April 2018, S. 262; geändert durch Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 29. November 2022, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 49 vom 7. Dezember 2022, S. 1699.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Erl. d. MK v. 6.4.2018 – 25-82111/01 –
? VORIS 22160 „
Erl. d. MK v. 6.4.2018 – 25-82111/01 –
“ VORIS 22160 „
[geändert durch Erl. d. MK v. 29.11.2022 – 25-82111/01 –
“ VORIS 22160 „]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Durchführung von Projekten zur Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen.
1.2 Das Programm HAUPTSACHE:MUSIK ist die musikpädagogische Säule des Musiklandes Niedersachsen. Ziel ist es, wirkungsvolle Impulse zur Profilierung und Qualitätssteigerung niedersächsischer Schulen zu geben. Mit der Gewährung von Zuwendungen aus diesem Programm sollen Kinder und Jugendliche erfahrungsnah zur Teilhabe an Musikkultur motiviert werden. Kulturelle Aktionen, Projekte und Programme sollen zur Vernetzung mit verschiedenartigen kulturellen Einrichtungen anregen.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden grundsätzlich überregionale, innovative und institutionsverbindende Projekte in ganz Niedersachsen mit einer Laufzeit von einem Jahr, nur in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren, zur Entwicklung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen im Rahmen des niedersächsischen Aktionsprogramms HAUPTSACHE:MUSIK. Die Projekte können von der Breitenförderung, wie z.B. dem Klassenmusizierunterricht, bis hin zur Begabungsförderung reichen und in fachlicher Kooperation zwischen der schulischen Musikpädagogik und außerschulischen Institutionen erfolgen. Förderungsfähig sind auch Fortbildungsmaßnahmen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die Projekte mit der in Satz 1 genannten Zielgruppe durchführen.
Besonders förderungswürdig sind Kooperationsprojekte mit Einbindung in bestehende musikpädagogische Netzwerke, beispielsweise die regionalen Kontaktstellen Musik, um Synergieeffekte zu nutzen und herzustellen.
2.2 Gefördert werden können die notwendigen und angemessenen Ausgaben für Personal- und Sachkosten, die bei der Planung, Bewerbung und Durchführung der beantragten Maßnahme entstehen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. und seine angeschlossenen Verbände sowie sonstige niedersächsische musikpädagogische Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zuwendungsempfänger und verantwortliche Projektträger sollten in der Regel gemeinwohlorientierte Institutionen sein. Dies schließt nicht aus, dass innerhalb einer Maßnahme Einnahmen erzielt werden, die für die Finanzierung der Maßnahme genutzt werden.
3.2 Sofern der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. Erstempfänger ist, darf dieser die Zuwendungen im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form an seine angeschlossenen Verbände, die regionalen Musikschulen sowie sonstige musikpädagogische Einrichtungen als Letztempfänger weiterleiten, wenn diese Ausführende des Projekts sind. Der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. trägt in diesen Fällen die Verantwortung dafür, dass der Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zur Durchführung der Projekte sind qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen. In erster Linie werden Diplom-Musikpädagoginnen, Diplom-Musikpädagogen und staatlich geprüfte Musiklehrerinnen und Musiklehrer eingesetzt. Insbesondere Lehrkräfte an öffentlichen Musikschulen und Mitglieder des “Deutschen Tonkünstlerverbandes? erfüllen diese Voraussetzungen. Darüber hinaus kommen auch vom Landesmusikrat lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter in Betracht. Der Honorarsatz kann bis zu 35 EUR pro Stunde betragen. Höhere Honorarsätze sind besonders zu begründen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Der Fördersatz beträgt 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, sofern nicht die Höchstzuwendung einen geringeren Fördersatz bewirkt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Fördersatz ausnahmsweise bis zu 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
Der Zuschuss für Projekte beträgt maximal 15.000 EUR. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zuschuss ausnahmsweise auf maximal 40.000 EUR angehoben werden. Projekte mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 2.500 EUR werden nicht gefördert.
5.3 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die beim Zuwendungsempfänger oder bei von diesem beauftragten Dritten durch die Planung und Durchführung der in Nummer 1.1 beschriebenen Projekte zusätzlich entstehen.
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind unbare Eigenleistungen des Maßnahmenträgers.
5.5 Der maximale Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Projekte sollen innerhalb des Kalenderjahres durchgeführt und abgerechnet werden. Maßnahmen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, benötigen eine gesonderte Begründung.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg.
6.3 Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Die Bewilligung erfolgt auf der Basis der Beschlüsse der Fachkommission HAUPTSACHE:MUSIK. Diese tagt spätestens am 31. Januar eines Jahres und entscheidet in ihrer Sitzung über die grundsätzliche Förderfähigkeit ggf. über die jeweilige Priorität der vorliegenden Projektanträge. Die Weiterleitung der bewilligten Zuwendung an die in Nummer 3.2 genannten Empfänger ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass diese Zuwendungsbestimmungen eingehalten werden.
6.4 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde nach dem Muster des Projektantrags mit Anlage schriftlich in einfacher Ausfertigung sowie zusätzlich per E-Mail an das MK zur Weiterleitung an die Mitglieder der Fachkommission einzureichen. Anträge sind bis zum 15. November eines Jahres für Projekte im Folgejahr zu stellen.
6.5 Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Aus der Genehmigung des vorzeitigen Beginns kann kein Anspruch auf eine Bewilligung hergeleitet werden.
6.6 Für Zuwendungen bis zur Höhe von 15.000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, ein Zwischennachweis ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Der Vordruck für den zahlenmäßigen Nachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Schlagwörter: Musik Musikpädagogik Kinder Jugendliche Musikunterricht
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/foerderung-projekte-rahmen-programm-musik.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss), Spanne ab 50 %
nur in Ausnahmefällen
„In besonders begründeten Einzelfällen kann der Fördersatz ausnahmsweise bis zu 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.“
- Feld
- Rechtsgrundlage/Richtlinientext
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Regelfall 50 % (max. 15.000 EUR), 90 % nur in besonders begründeten Einzelfällen.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Niedersächsisches Kultusministerium
- Ebene
- Land (Niedersachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderberechtigte
- Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Kultur, Medien und Sport
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Kultur, Medien und Sport
- Kunst und Kultur
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Regionales Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel. 04131 152222
Fax 04131 15452220
service@rlsb-lg.niedersachsen.de
bildungsportal-niedersachsen.de/ueber-uns/rls...
Weiterführende Links
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