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Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
Wenn Sie sich als Verein in Niedersachsen um die Beratung und Unterstützung psychisch Kranker und ihrer Angehörigen kümmern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei ambulanten Maßnahmen im Bereich der gemeindenahen Unterstützung und Förderung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems und seelischen Behinderungen sowie ihren Angehörigen. Dazu zählen auch Angehörige von Kindern mit Autismusspektrumsstörung sowie Betroffene und ihre Angehörigen mit Zuwanderungsgeschichte.
Sie erhalten die Förderung vor allem für
- die Erstausstattung einer Beratungsstelle,
- Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige und Betroffene,
- Maßnahmen zur gesundheitlichen Stabilisierung und Teilhabe des betroffenen Personenkreises, insbesondere therapeutische Gruppenangebote, Freizeitaktivitäten und niedrigschwellige Beratungsangebote,
- Maßnahmen, die auf eine gleichberechtigte Begegnung von Psychiatrieerfahrenen, deren Angehörigen und professionell Tätigen (Trialog) zielen, vor allem Veranstaltungen unter Beteiligung ausgebildeter Genesungsbegleiterinnen und -begleiter.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt maximal EUR 15.000 pro Projekt. Die Bagatellgrenze für Ihr Vorhaben liegt bei EUR 2.500.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31.3. eines Jahres beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind als gemeinnützig oder als mildtätig anerkannte Vereine, Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger sowie Initiativen der Psychiatrieerfahrenen und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen haben. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Niedersachsen.
Rechenbeispiel
Bei 20.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 50 % höchstens 10.000 €.
Der Text nennt einen Höchstbetrag von 15.000 € pro Projekt.
Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Verein baut Beratungsstelle für Angehörige auf
Ein als gemeinnützig anerkannter Verein in Hannover plant die Erstausstattung einer Beratungsstelle für Angehörige von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Er beantragt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie einen Zuschuss, dessen Höhe bis zu 15.000 Euro pro Projekt betragen kann. Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
Initiative organisiert Trialog-Veranstaltung
Eine Initiative von Psychiatrieerfahrenen in Braunschweig organisiert eine Veranstaltung zur gleichberechtigten Begegnung von Betroffenen, Angehörigen und professionell Tätigen unter Beteiligung ausgebildeter Genesungsbegleiterinnen und -begleiter. Für dieses Projekt stellt sie einen Antrag auf einen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro. Eine weitere Förderung aus Landesmitteln darf sie dafür nicht in Anspruch nehmen.
Wohlfahrtsverband bietet niedrigschwellige Beratung an
Ein Verband der Freien Wohlfahrtspflege in Osnabrück plant niedrigschwellige Beratungsangebote und therapeutische Gruppenangebote für Menschen mit seelischen Behinderungen und ihre Angehörigen. Das Vorhaben liegt über der Bagatellgrenze von 2.500 Euro, sodass ein Antrag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bis zum 31.3. eines Jahres gestellt werden kann. Die Zuwendung darf nicht an Dritte weitergeleitet werden.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind als gemeinnützig oder als mildtätig anerkannte Vereine, Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger sowie Initiativen der Psychiatrieerfahrenen und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen haben.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie dürfen mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.
- Sie dürfen keine weitere Förderung aus Landesmitteln in Anspruch nehmen.
- Wenn Sie Mittel nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG) für die beantragten Maßnahmen einsetzen, müssen Sie dies bei Ihrer Antragstellung angeben.
- Sie müssen gewährleisten, dass die Zuwendung nicht an Dritte weitergeleitet wird.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 9. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 47 vom 24. November 2021, S. 1732.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
Erl. d. MS v. 9.11.2021 – 406.3-41580/90.5 „
“ VORIS 21069 „
“ Im Einvernehmen mit dem MF ?
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie und Aktivitäten von Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, der Partizipation und des Trialogs.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen der gemeindenahen Unterstützung und Förderung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, und deren Angehöriger sowie für Gruppen von Erkrankten und deren Angehörigen in den Bereichen der Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, der an Erkrankungen des Zentralnervensystems leidenden Menschen sowie der Angehörigen von Kindern mit Autismusspektrumsstörung mit dem Ziel der Wiedereingliederung und Teilhabe. Ausdrücklich einbezogen sind Betroffene und ihre Angehörigen mit Zuwanderungsgeschichte.
2.2 Gefördert werden insbesondere
2.2.1 die Erstausstattung einer Beratungsstelle mit notwendigem Mobiliar und technischem Gerät für Büro- oder Beratungsräume,
2.2.2 die Ausrichtung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige und Betroffene einschließlich der Ausgaben für Honorare und Fahrtaufwendungen der Referentinnen und Referenten,
2.2.3 Maßnahmen zum Zweck der gesundheitlichen Stabilisierung und Teilhabe des in Nummer 2.1 genannten Personenkreises, insbesondere therapeutische Gruppenangebote, Freizeitaktivitäten und niedrigschwellige Beratungsangebote.
2.2.4 Maßnahmen, die auf eine gleichberechtigte Begegnung von Psychiatrieerfahrenen, deren Angehörigen und professionell Tätigen (Trialog) zielen, insbesondere Veranstaltungen unter Beteiligung ausgebildeter Genesungsbegleiterinnen und -begleiter.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind als gemeinnützig oder als mildtätig anerkannte Vereine (e. V.), Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger sowie Initiativen der Psychiatrieerfahrenen und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Maßnahmen gemäß Nummer 2 durchführen und den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen haben. Initiativen, die keine juristischen Personen sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sich mindestens zwei faktisch rechtsfähige Mitglieder gesamtschuldnerisch zur ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel verpflichten und die Haftung übernehmen.
3.2 Die Zuwendung darf nicht an Dritte weitergeleitet werden.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung bei einer Zuwendungshöhe
4.1.1 von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Festbetragsfinanzierung oder
4.1.2 von mehr als 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
4.2 Abweichend von Nummer 1.1 der VV zu § 44 LHO werden nur in besonderen Einzelfällen Zuwendungen unter der Bagatellgrenze von 2.500 EUR zugelassen, in denen eine Einzelmaßnahme lediglich durch Kleinstförderung ermöglicht werden kann und eine Bündelung mit anderen Fördermaßnahmen des Zuwendungsempfängers ausnahmsweise nicht möglich ist.
4.3 Die Höhe der Zuwendung für Projekte nach Nummer 2 ist auf einen Betrag von maximal 15.000 EUR pro Projekt begrenzt.
4.4 Eine Mehrfachförderung aus Landesmitteln ist ausgeschlossen.
4.5 Finanzhilfen nach dem NWohlfFöG, die für die beantragten Maßnahmen eingesetzt werden sollen, sind bei der Antragstellung anzugeben. Sie vermindern die Landesförderung nach dieser Richtlinie.
4.6 Die Bewilligung der Mittel erfolgt maximal für den Zeitraum des Kalenderjahres der Antragstellung.
5. Anweisungen zum Verfahren
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
5.3 Zuwendungsanträge sind bis spätestens 31. März eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Mit der beantragten Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid zugegangen ist oder eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO durch die Bewilligungsbehörde zugelassen wurde.
5.4 Im Sachbericht des Verwendungsnachweises sind folgende Angaben mit aufzuführen:
5.4.1 bei einer Förderung nach Nummer 2.2.1 der Umfang der Nutzung geförderter Ausstattungsgegenstände;
5.4.2 bei einer Förderung nach Nummer 2.2.2 oder 2.2.3
- die Art der Bekanntgabe der Maßnahme,
- die Teilnahmekriterien,
- die Anzahl der Teilnehmenden,
- die durchschnittlichen Kosten pro Person und
- die Wirksamkeit der Maßnahme;
5.4.3 bei einer Förderung nach Nummer 2.2.4
- die Art der Bekanntgabe der Maßnahme,
- die Teilnahmekriterien,
- die Anzahl der Teilnehmenden,
- die Anzahl der beteiligten Genesungsbegleiterinnen oder -begleiter,
- die durchschnittlichen Kosten pro Person und
- die Wirksamkeit der Maßnahme.
6. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Schlagwörter: ambulant Gesundheit Psychiatrie Pflege Autismus Behinderung psychiatrisch
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/gemeindenahe-psychiatrie-partizipation-trialog.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 50 % (Zuschuss)
„4.1.1 von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Festbetragsfinanzierung oder“
- Feld
- Rechtsgrundlage/Richtlinientext
- Prüfstatus
- automatisch gelesen, ungeprüft
- Gelesen am
- 20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
- Ebene
- Land (Niedersachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderberechtigte
- Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Menschen mit Behinderung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel. +49 4131 15-3229
Team4SL1@ls.niedersachsen.de
soziales.niedersachsen.de/startseite/
Weiterführende Links
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