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Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
Wenn Sie als Kommune mit sehr hoher Zuwanderung Vorhaben zur Eingliederung der Geflüchteten umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 16.07.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Kommune mit überproportional hoher Zuwanderung bei Maßnahmen der Integration.
Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen, die dabei helfen,
- die Bildung von sozialen Brennpunkten zu vermeiden,
- den sozialen Zusammenhalt zu sichern,
- die gesellschaftliche Teilhabe von betroffenen Personengruppen zu fördern,
- die Abhängigkeit von Leistungen zur Unterhaltssicherung mittelfristig zu reduzieren oder
- allgemeine Problemlagen bei der Integration zu bewältigen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 50.000.
Anträge richten Sie bitte an das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, für die Stadt Salzgitter bitte an das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig.
Sie müssen Ihren Antrag bis zum 31.3. eines Jahres einreichen.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Stadt Salzgitter stärkt Zusammenhalt in einem Stadtteil mit hoher Zuwanderung
Antragsteller: Die Stadt Salzgitter beantragt als niedersächsische Kommune mit überproportional hohem Integrationsbedarf.
Ausgangslage: In einem Stadtteil leben viele Schutzberechtigte, die bisher kaum Anschluss an Nachbarschaft und Arbeitsmarkt finden. Die Stadt möchte verhindern, dass dort ein sozialer Brennpunkt entsteht.
Vorhaben: Die Stadt setzt im Stadtteil ein Integrationsvorhaben mit Beratungs- und Begegnungsangeboten um. Es soll den sozialen Zusammenhalt sichern und die gesellschaftliche Teilhabe der Geflüchteten fördern. Zugleich soll es helfen, die Abhängigkeit von Leistungen zur Unterhaltssicherung mittelfristig zu verringern.
Förderung: Das Land Niedersachsen kann Maßnahmen der Integration mit einem Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben fördern. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 100.000 Euro kann die Stadt bis zu 90.000 Euro erhalten. Die Bagatellgrenze liegt laut Programmtext bei 50.000 Euro, kleine Vorhaben kommen daher nicht in Betracht.
Eigenanteil: Die Stadt trägt in diesem Beispiel einen Eigenanteil von 10.000 Euro. Welche Ausgaben nicht gefördert werden, dazu gilt: Der Programmtext nennt dazu nichts.
Was ein Betrieb davon hat: Örtliche Betriebe können sich als Partner an den Angeboten beteiligen und so Kontakt zu möglichen Arbeitskräften finden. Sie profitieren mittelbar von einem stabileren Umfeld im Stadtteil.
Weg zum Antrag:
- Bedingungen der Richtlinie prüfen, etwa den überproportional hohen Integrationsbedarf
- Antrag bis zum 31.3. eines Jahres beim Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig einreichen
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Sie als niedersächsische Kommune. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Niedersachsen.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Kommune mit hoher Zuwanderung fördert Teilhabe
Eine niedersächsische Kommune mit überproportional hohem Integrationsbedarf beantragt einen Zuschuss beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung. Mit den Mitteln soll die gesellschaftliche Teilhabe von Schutzberechtigten gefördert und der sozialen Bildung von Brennpunkten vorgebeugt werden. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern die Bagatellgrenze von 50.000 Euro erreicht wird.
Stadt will sozialen Zusammenhalt sichern
Eine Stadt in Niedersachsen reicht bis zum 31.3. einen Antrag ein, um mit einem Projekt den sozialen Zusammenhalt angesichts starker Zuwanderung zu sichern. Die Bewilligungsstelle prüft, ob die Voraussetzungen des überproportional hohen Integrationsbedarfs erfüllt sind. Der Zuschuss kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben abdecken.
Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ausgeschlossen
Eine Gemeinde mit hohem Zuzug Schutzberechtigter möchte Maßnahmen zur Abhängigkeit von Leistungen der Unterhaltssicherung reduzieren und stellt einen Antrag. Da sie jedoch Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, wird sie nach den Vorgaben der Richtlinie nicht gefördert. Für eine Förderung müsste die Kommune selbst antragsberechtigt sein.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Antragsberechtigt sind Sie als niedersächsische Kommune.
- Sie müssen einen überproportional hohen Integrationsbedarf haben.
- Sind Sie Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde, werden Sie nicht gefördert.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 8. April 2020, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 18 vom 22. April 2020, S. 466.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
RdErl. d. MI v. 8.4.2020 – 10339/7/6 (5) „
“ VORIS 27400 „
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Integrationsmaßnahmen niedersächsischer Kommunen, die aufgrund einer überproportional hohen Zuwanderung von Schutzberechtigten einen besonders großen Teil der Integrationsarbeit des Landes zu tragen haben.
Es besteht ein erhebliches Landesinteresse, eine nachhaltige Integration von Migrantinnen und Migranten zu erreichen und gezielt solche Kommunen zu unterstützen, die im Land deutlich überproportional mit Integrationsbedarfen (siehe Nummer 4) konfrontiert sind.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen
2.1.1 Gebiete mit besonderen integrativen Herausforderungen zu stabilisieren, zu stärken und zu entwickeln,
2.1.2 soziale Brennpunktbildung zu vermeiden,
2.1.3 den sozialen Zusammenhalt zu sichern,
2.1.4 die gesellschaftliche Teilhabe der betroffenen Personengruppen zu fördern, einschließlich der Schaffung adäquater Betreuungs- und Bildungsangebote,
2.1.5 die Abhängigkeit von unterhaltssichernden Leistungen mittelfristig zu reduzieren oder
2.1.6 allgemein integrative Problemlagen zu bewältigen.
2.2 Gefördert werden auch o.g. Maßnahmen, die bereits aus anderen, den genannten Zielen ebenfalls dienenden Fördermittelprogrammen gefördert werden, sofern die anderen Fördermittelprogramme dem nicht entgegenstehen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Kommunen; ausgenommen sind Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden.
3.2 Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 (Erstempfänger) darf die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks auch an Dritte (Letztempfänger) im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO weiterleiten. Letztempfänger sind juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts und Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit sie öffentliche Aufgaben nach Nummer 2.1 erfüllen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind niedersächsische Kommunen, die deutlich überproportional mit Integrationsbedarfen konfrontiert sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird jährlich durch das MI nach dem folgenden Kriterium anhand der zum jeweiligen Antragsstichtag vorliegenden Daten aktuell ausgewertet:
Die Quote der Arbeitsuchenden und Arbeitslosen im Kontext Fluchtmigration bemessen an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune soll mindestens doppelt so hoch wie der Landesdurchschnitt liegen. Grundlage bildet die Statistik “Bestand Arbeitsuchende und Arbeitslose im Kontext Fluchtmigration nach Rechtskreisen? der Bundesagentur für Arbeit. Erfasst sind auf Kreis- sowie Gemeindeebene (Einheitsgemeinden, andernfalls ab Samtgemeindeebene) die als arbeitssuchend gemeldeten Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und einer Duldung.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Den antragsberechtigten Kommunen wird für Maßnahmen i.S. dieser Richtlinie jeweils ein Budget zur Verfügung gestellt. Die Höhe dieser Budgets wird jährlich durch das MI nach den Kriterien der Nummer 5.2 festgelegt.
5.2 Die zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils zur Hälfte für Maßnahmen in Kommunen der Kreis- und der Gemeindeebene verteilt. Innerhalb dieser Gruppen orientiert sich die Verteilung zu gleichen Teilen an der Quote des Bestandes nach Nummer 4 Abs. 2 und an den Liquiditätskrediten je Einwohner, jeweils bemessen am Landesgesamtwert. Bei den Liquiditätskrediten wird der Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre zum Stichtag 31. Dezember laut Statistik des LSN herangezogen; dabei werden die Liquiditätskredite der kreisfreien Städte je zur Hälfte auf Kreis- und Gemeindeebene aufgeteilt.
5.3 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.4 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.
5.5 Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bei einer Kombination von mehreren Fördermittelprogrammen (Nummer 2.2) darf diese Quote insgesamt nicht überschritten werden.
5.6 Jede Zuwendung soll im Einzelfall mehr als 50.000 EUR betragen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen je Zuwendungsempfänger darf das Budget nach Nummer 5.1 nicht überschreiten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die Betragsgrenze für die zwingende Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abweichend von VV-Gk Nr. 6.1 zu § 44 LHO auf 500.000 EUR angehoben. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungsempfänger über hinreichenden baufachlichen Sachverstand verfügen, der eine wirtschaftliche, zweckentsprechende und qualitätsorientierte Mittelverwendung sicherstellt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Sofern die Zuwendungsempfänger die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen Stelle ausdrücklich wünschen, ist das Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die NBest-BauL sind nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
7.3 Bewilligungsbehörden sind das ArL Braunschweig für die Stadt Salzgitter und das ArL Weser-Ems für die übrigen Antragsteller.
7.4 Das MI ermittelt bis zum 30. August des Vorjahres die nach Nummer 4 möglichen Zuwendungsempfänger und die nach Nummer 5.1 jeweils zur Verfügung stehenden Budgets anhand der zum 30. Juni des Antragsjahres vorliegenden aktuellsten Statistiken und informiert die Bewilligungsbehörden über das Ergebnis. Die Bewilligungsbehörden setzen die möglichen Zuwendungsempfänger über das jeweils eingeplante Budget zeitnah in Kenntnis; diese Vorabinformationen dienen der besseren Haushaltsplanung der Kommunen und werden unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses des Landtages erteilt.
7.5 Die Anträge sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 31. März des Antragsjahres vorzulegen. Vordrucke werden von den Bewilligungsbehörden bereitgestellt. Vorzulegen sind zudem
Beschreibung des Projekts,
Kostenplan und -berechnung und
Finanzierungsplan.
Bei Bedarf kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen oder Stellungnahmen anfordern.
7.6 Die Bewilligungsbehörden melden dem MI bis zum Antragsstichtag nicht beantragte und nicht gebundene Mittel bis zum 30. Mai des Antragsjahres; sie werden dann auf solche Projekte und Maßnahmen verteilt, die noch nicht bewilligt wurden oder deren Anteilfinanzierung die Höchstgrenze noch nicht erreicht hat und mit dem nachträglich zugeteilten Betrag auch nicht überschreitet. Die Verteilung soll sich an den Zuweisungsanteilen der Kommunen am Gesamtzuweisungsbetrag orientieren.
8. Übergangsbestimmungen für das Antragsjahr 2020
8.1 Die Antragsfrist endet abweichend von Nummer 7.5 am 30.9.2020; die Frist nach Nummer 7.6 wird auf den 31.10.2020 festgesetzt.
8.2 Das MI ermittelt die Budgets nach Nummer 5.1 abweichend von Nummer 7.4 nach den zum 30.4.2020 vorliegenden statistischen Daten.
9. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.5.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Schlagwörter: Integration Zuwanderung Geflüchtete Migrant Migrantin Asylbewerber Asylbewerberin
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/integrationsfonds.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Reines Kommunalprogramm, bis 90 %; 'Hälfte' in der Richtlinie betrifft Mittelverteilung.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Ebene
- Land (Niedersachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderberechtigte
- Kommune
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Integration
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Theodor-Tantzen-Platz 8
26112 Oldenburg
Tel. 0441 9215400
www.arl-we.niedersachsen.de/startseite/
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