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Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Finanzierung von EU-Förderprojekten (Kofinanzierungsrichtlinie – Kofi-RL)
Wenn Sie als Kommune Unterstützung bei der Teilnahme an EU-Förderprojekten benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 16.07.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als finanzschwache Kommune dabei, an Förderrichtlinien zu Fonds der Europäischen Union der Förderperiode 2014 bis 2020 und der Förderperiode 2021 bis 2027 teilzunehmen.
Es handelt sich um bestimmte Förderrichtlinien auf Grundlage der EU-Fonds EFRE, ELER, ESF beziehungsweise ESF+ für 2021 bis 2027 sowie EMFF beziehungsweise EMFAF für 2021 bis 2027.
Sie erhalten die Förderung für den Eigenanteil, den Sie im Rahmen der jeweiligen Förderprogramme erbringen müssen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben, die Hauptzuwendung gemäß der jeweiligen Förderrichtlinie eingeschlossen.
Der Kofinanzierungszuschuss kann höchstens EUR 500.000 je Vorhaben betragen.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 25.000 je Vorhaben.
Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1.10. eines Jahres in schriftlicher oder elektronischer Form an das für Sie zuständige Amt für regionale Landesentwicklung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Finanzschwache Gemeinde in Ostfriesland baut Dorfgemeinschaftshaus mit EU-Mitteln
Antragsteller: Eine finanzschwache Gemeinde in Ostfriesland mit unterdurchschnittlicher Steuereinnahmekraft in den vergangenen 3 Jahren stellt den Antrag.
Ausgangslage: Die Gemeinde will ein leerstehendes Gebäude im Ortskern zu einem Dorfgemeinschaftshaus umbauen und dafür eine Förderung nach einer ELER-Förderrichtlinie beantragen. Den dort verlangten Eigenanteil kann sie aus dem knappen Haushalt kaum aufbringen.
Vorhaben: Parallel zum Antrag auf die EU-Hauptzuwendung, die noch nicht bewilligt ist, beantragt die Gemeinde beim Land einen Kofinanzierungszuschuss zu ihrem Eigenanteil. So kann sie das Umbauvorhaben mit EU-Förderung überhaupt umsetzen.
Förderung: Das Land bezuschusst den kommunalen Eigenanteil. Hauptzuwendung und Landeszuschuss zusammen dürfen bis zu 85 % der förderfähigen Ausgaben erreichen. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 250.000 Euro wären das insgesamt bis zu 212.500 Euro: den größeren Teil trägt die EU-Hauptzuwendung nach ihrer eigenen Richtlinie, das Land stockt nur die Lücke bis zu dieser Summe auf. Der Kofinanzierungszuschuss beträgt höchstens 500.000 Euro je Vorhaben; das Amt für regionale Landesentwicklung entscheidet.
Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt die Gemeinde 37.500 Euro selbst. Was nicht förderfähig ist, nennt der Programmtext nicht.
Was ein Betrieb davon hat: Örtliche Handwerksbetriebe können als Auftragnehmer am Umbau beteiligt sein. Vereine und Betriebe im Ort können das Dorfgemeinschaftshaus später für Veranstaltungen nutzen.
Weg zum Antrag:
- Voraussetzungen prüfen: EU-Förderrichtlinie, noch keine Bewilligung der Hauptzuwendung, unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft
- Einhaltung der Qualitätskriterien nachweisen
- Antrag bis zum 1.10. schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung einreichen
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Kommunen sowie deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Niedersachsen.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Finanzschwache Gemeinde sichert Eigenanteil für EU-Projekt
Eine Gemeinde mit unterdurchschnittlicher Steuereinnahmekraft plant ein Vorhaben, das über eine Förderrichtlinie zu einem EU-Fonds gefördert werden soll. Für den erforderlichen Eigenanteil von mindestens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragt sie beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung einen Kofinanzierungszuschuss. Die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewilligt.
Öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss beantragt Kofinanzierung
Ein öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss mehrerer Kommunen möchte an einer Förderrichtlinie zu einem EU-Fonds der Förderperiode 2021 bis 2027 teilnehmen. Da die Steuereinnahmekraft der beteiligten Kommunen den Vergleichswert der Gemeindegrößenklasse um mindestens 5 Prozent unterschreitet, stellt der Zusammenschluss bis zum 1.10. des Jahres einen Antrag auf Kofinanzierung. Der Zuschuss deckt bis zu 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500.000 Euro je Vorhaben.
Kleines Vorhaben unterschreitet die Bagatellgrenze
Eine Kommune plant ein kleineres, durch einen EU-Fonds gefördertes Vorhaben, dessen Kofinanzierungsbedarf unter der Bagatellgrenze von 25.000 Euro je Vorhaben liegt. In diesem Fall kommt eine Förderung nach der Kofinanzierungsrichtlinie nicht in Betracht, da die Bagatellgrenze nicht erreicht wird.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite, einzeln gegengelesen. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Kommunen sowie deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die von Ihnen geplante Maßnahme muss durch eine Förderrichtlinie zu einem EU-Fonds der Förderperiode 2014 bis 2020 oder 2021 bis 2027 gefördert werden.
- Die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewilligt worden sein.
- Sie als Kommune haben in den vergangenen 3 Jahren eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft verzeichnet. Dies ist der Fall, wenn der durchschnittliche Vergleichswert der Gemeindegrößenklasse um mindestens 5 Prozent unterschritten wird.
- Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Hauptverfahrens erbringen.
- Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien nachweisen.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung vom 18. Juli 2022, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 31 vom 3. August 2022, S. 1088; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung vom 20. September 2023, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 34 vom 20. September 2023, S. 688.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojekten der Förderperioden 2014–2020 und 2021–2027 (Kofinanzierungsrichtlinie – Kofi-RL)
RdErl. d. MB. v. 18.7.2022 – 101-06025/24.1 „
“ VORIS 64100 „
[geändert durch RdErl. d. MB. v. 20.9.2023 – 101-06025/24.1 “
? VORIS 64100 „]
Bezug: RdErl. v. 29.4.2020 (Nds. MBl. S. 526)
“ VORIS 64100 ?
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für finanzschwache Kommunen zur teilweisen Deckung der notwendigen Eigenanteile für mit EU-Mitteln geförderte Vorhaben.
1.2 Zweck der Förderung ist es, finanzschwachen Kommunen in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Teilnahme an den Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen (im Folgenden: Förderrichtlinien) zu den unter den Nummern 1.3 und 1.4 benannten EU-Fonds durch eine Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils zu ermöglichen. Förderrichtlinien i. S. dieser Richtlinie sind in Bezug auf die Programme zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und der Europäischen Stadtinitiative (EUI) auch deren jeweilige Förderbestimmungen.
1.3 EU-Fonds der Förderperiode 2014 bis 2020:
- Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich der Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und des Programms Urban Innovative Actions (UIA),
- Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
- Europäischer Sozialfonds (ESF),
- Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF).
1.4 EU-Fonds der Förderperiode 2021 bis 2027:
- Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich der Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und des Programms Europäische Stadtinitiative (EUI),
- Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
- Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+),
- Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).
1.5 Mit der Vergabe der Zuwendungsmittel wirkt das Land Niedersachsen auf eine Verbesserung der räumlich-strukturellen Entwicklung der Regionen und den Abbau regionaler Disparitäten hin. Insbesondere sollen, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, Maßnahmen unterstützt werden, die im Ergebnis einen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen leisten.
1.6 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit Hauptzuwendungen aus Förderrichtlinien zu den EU-Fonds nach den Nummern 1.3 und 1.4 gewährt, um Kommunen bei der Erbringung von Eigenanteilen zu entlasten.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Kommunen gemäß § 1 Abs. 1 NKomVG und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse. In Kooperationsprojekten mit gemeinsamer Finanzierung kann die kooperierende Kommune einen Antrag auf Zuwendung stellen, auch wenn sie nicht Antragsteller für die Hauptzuwendung ist.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für eine kommunale Kofinanzierung sind, dass
4.1.1 die geplante Maßnahme der Kommune durch eine Förderrichtlinie zu den EU-Fonds und Programmen nach den Nummern 1.3 und/oder 1.4 gefördert wird,
4.1.2 die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Kofinanzierungszuwendung nach dieser Richtlinie noch nicht bewilligt worden ist und
4.1.3 die antragstellende Kommune eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft in einem zurückliegenden dreijährigen Zeitraum (abgeschlossenes Haushaltsjahr einschließlich zwei vorhergehende Haushaltsjahre) in ihrer Gemeindegrößenklasse aufweist. Eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft liegt vor, wenn der durchschnittliche Vergleichswert der entsprechenden Größenklasse um mindestens 5% unterschritten wird.
4.2 Für die Beurteilung der Förderwürdigkeit der Anträge legt die Bewilligungsbehörde folgende Qualitätskriterien zugrunde (Anlage):
4.2.1 unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft,
4.2.2 Demografieindikator,
4.2.3 Beitrag zur regionalen Entwicklung unter Berücksichtigung der operativen Ziele der Regionalen Handlungsstrategie,
4.2.4 kooperativer Ansatz,
4.2.5 Bedarfszuweisungskommune und Kommunen, die Entschuldungshilfen nach § 13 NFAG oder den §§ 14 a ff. NFAG erhalten haben, sofern diese Entschuldungsverfahren noch nicht beendet sind.
4.3 Die Bewertung des Antrags erfolgt durch die Bewilligungshörde nach Abstimmung mit dem jeweiligen Kommunalen Steuerungsausschuss.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Kofinanzierungszuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß der jeweiligen Förderrichtlinie der Hauptzuwendung.
5.3 Der von den Kommunen zu erbringende Eigenanteil beträgt mindestens 15% der zuwendungsfähigen Ausgaben des Hauptverfahrens. Die Zuwendung aus dieser Richtlinie und die Hauptzuwendung betragen bis zu 85% der förderfähigen Ausgaben.
5.4 Die Höhe einer Kofinanzierungszuwendung ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 500.000 EUR je Vorhaben begrenzt. Die Bagatellgrenze für Kofinanzierungszuwendungen liegt bei 25.000 EUR je Vorhaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Ist die Maßnahme nach der Bewilligung nicht umsetzbar oder liegen andere vom Zuwendungsbescheid abweichende Tatbestände vor, ist die Bewilligungsbehörde neben dem Hauptzuwendungsgeber unverzüglich zu informieren.
6.2 Die Rückforderung der Kofinanzierungszuwendung wird insbesondere eingeleitet, soweit der Zuwendungsbescheid über die Hauptzuwendung ganz oder zum Teil zurückgenommen, widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam wird. Eine Teilrückforderung wird bei einer Verringerung der förderfähigen Ausgaben in der Hauptzuwendung sowie im Fall einer Teilrücknahme oder eines Teilwiderrufs eingeleitet.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das für die Kommune zuständige ArL.
7.3 Antragsvordrucke auf Zuwendung werden in elektronischer Form von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite zum Download angeboten. Anträge auf Zuwendung sind nur in schriftlicher oder elektronischer Form zugelassen.
7.4 Einmal jährlich wird über die Gewährung der Kofinanzierungszuwendungen entschieden. Der Antrag muss bis zum 1. Oktober eines Jahres vollständig in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde eingereicht sein. Später eingehende oder unvollständige Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Die Bewilligung der Kofinanzierungszuwendung erfolgt vorhabenbezogen auf der Basis der Zuwendungsentscheidung aus dem Hauptverfahren mit festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsbehörde stellt ihre endgültige Entscheidung über die Gewährung einer Kofinanzierungszuwendung und deren Höhe bis zur abgeschlossenen Prüfung durch die fachlich zuständige Bewilligungsstelle für die EU-Mittel zurück. Vorgezogene Bescheide stehen unter dem Vorbehalt der nachträglichen Anpassung an den endgültigen Bescheid im Hauptverfahren.
7.7 Abweichend von Nummer 1.2 ANBest-Gk wird die Kofinanzierungszuwendung vollständig ausgezahlt, wenn auch der Hauptzuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vorzeitig herbeiführen, indem er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
7.8 Die Verwendung der Kofinanzierungszuwendung ist nachzuweisen. Hierfür bedarf es keines gesonderten Vordrucks. Die Durchschrift des über die beantragten Fördermittel aus den Förderrichtlinien zu den EU-Fonds und Programmen nach den Nummern 1.3 und 1.4 zu erbringenden Verwendungsnachweises ist nebst Anlagen zeitgleich mit der Vorlage bei der fachlich zuständigen Bewilligungsstelle für die EU-Mittel auch der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.9 Der Zuwendungsempfänger teilt das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch den Hauptzuwendungsgeber der Bewilligungsbehörde in Kopie unverzüglich mit.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 18.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 17.7.2022 außer Kraft.
Schlagwörter: EU-Förderung finanzschwach Kommune
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/kofinanzierungsrichtlinie.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 85 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben, die Hauptzuwendung gemäß der jeweiligen Förderrichtlinie eingeschlossen.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – 85 % einschließlich Hauptzuwendung (Gesamtquote), reines Kommunalprogramm.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung
- Ebene
- Land (Niedersachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderberechtigte
- Kommune
- Förderbereich
- Infrastruktur; Mobilität; Regionalförderung; Smart Cities und Regionen
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Infrastruktur
- Energie und Umwelt; Gesundheit und Soziales; Information und Kommunikation; Kultur; Städtebau und Stadterneuerung; Verkehr
- Regionalförderung
- Öffentliche Infrastruktur
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
zuständiges Amt für regionale Landesentwicklung
www.mb.niedersachsen.de/startseite/regionale_...
Weiterführende Links
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