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Förderung der Küsten- und Hochseefischerei

Wenn Sie Vorhaben zur Stärkung einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Seefischerei umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 15.10.2026 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 100 % (Zuschuss, nur öffentliche Einrichtungen/Sonderfälle) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) bei Vorhaben der Küstenfischerei und der Hochseefischerei.

Der Fonds

  • hilft Fischern bei der Erhöhung der Nachhaltigkeit ihrer Fischerei,
  • unterstützt Küstengemeinden bei der Erschließung neuer Wirtschaftstätigkeiten,
  • finanziert Projekte, die neue Arbeitsplätze schaffen und die Lebensqualität an den europäischen Küsten verbessern,
  • bildet die Grundlage für die Finanzierung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP),
  • fördert eine ökologisch nachhaltige, Ressourcen schonende, innovative, wettbewerbsfähige und wissensbasierte Fischerei und Aquakultur,
  • unterstützt die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik durch Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Datengrundlage sowie durch Begleitung, Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften,
  • steigert die Beschäftigung und den territorialen Zusammenhalt in den von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Regionen an der Küste und im Binnenland,
  • fördert die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt abhängig von der Art des Vorhabens zwischen 40 % und 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 20.10.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der Seefischerei, Zusammenschlüsse von Fischerinnen oder Fischern, anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Fischereigenossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz, wissenschaftliche, akademische oder technische Stellen oder Einrichtungen … (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße laut Quelle: Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte), kleine Unternehmen (unter 50) und mittlere Unternehmen (unter 250).
  • Branchen laut Quelle: Land-, Forst- und Fischwirtschaft.
  • Fördergebiet: Niedersachsen.

Rechenbeispiel

Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 40 % höchstens 20.000 €.

Bis zu 100 % nur in bestimmten Fällen laut Text (nur öffentliche Einrichtungen/Sonderfälle); gerechnet ist mit dem niedrigeren Satz.

Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.

Beispielszenarien

Für dieses Programm liegen noch keine Beispielszenarien vor.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der Seefischerei,
  • Zusammenschlüsse von Fischerinnen oder Fischern, anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
  • Fischereigenossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz,
  • wissenschaftliche, akademische oder technische Stellen oder Einrichtungen,
  • öffentliche Einrichtungen sowie
  • Naturschutzverbände oder andere Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Fischereiunternehmen, mit Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern und/oder mit Erzeugerorganisationen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Zu fördernde Vorhaben müssen mit dem deutschen Programm für den EMFAF 2021 ? 2027 in Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt worden sein.

Beachten Sie bei Vorhaben der Seefischerei bitte:

  • Ihr Unternehmen muss seinen Sitz in Niedersachsen haben und Teil der deutschen Volkswirtschaft sein.
  • Das Fischereifahrzeug muss in einem niedersächsischen Hafen registriert sein und Ihr Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Förderung und mindestens bis zum Abschluss der Bindungsfrist einer anerkannten Erzeugerorganisation angehören.
  • Als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber oder als mit der Geschäftsführung betraute Person müssen Sie zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung sein.
  • Charterinnen oder Charterer von Fischereifahrzeugen erhalten keine Förderung.
  • Für die Kutterfischerei müssen Sie zusätzliche Voraussetzungen beachten.

Planen Sie investive Vorhaben, müssen Sie die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens nachweisen.

Bei Vorhaben der Diversifizierung und Gewinnung neuer Einkommensquellen müssen Sie als Fischerin und Fischer für die Entwicklung Ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen, über angemessene Berufsqualifikationen verfügen und Ihre Investitionen in Niedersachsen tätigen.

Ablauf

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
vom: 04.10.2023
zuletzt geändert am: 24.06.2026
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Weblink zur Richtlinie

Schlagwörter: Seefischerei Fischer Fischereiflotte Naturschutz Meeresschutz Hochseefischen Fangkapazität Küstenfischerei

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/kuesten-und-hochseefischerei.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 100 % (Zuschuss), Spanne ab 40 %
nur öffentliche Einrichtungen/Sonderfälle

„Die Höhe des Zuschusses beträgt abhängig von der Art des Vorhabens zwischen 40 Prozent und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Staffel 40–90 % je Vorhabensart, 100 % für öffentliche Einrichtungen bzw. private Vorhaben mit Kollektiv-/Innovationskriterien.
Geprüft am
27.09.2026

Der Programmtext hat sich seit der Prüfung geändert; das Abzeichen ruht bis zur erneuten Prüfung.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ebene
Land (Niedersachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Niedersachsen
Förderberechtigte
Forschungseinrichtung; Hochschule; Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Branche
Land-, Forst- und Fischwirtschaft
Unternehmensgröße
Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
Unternehmensalter
nicht relevant
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Fischwirtschaft

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Wunstorfer Straße 9
30453 Hannover
Tel. +49 511 4005-0
bst.hannover@lwk-niedersachsen.de
www.lwk-niedersachsen.de/

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