Programme · Land · Niedersachsen

Förderung von Betreuungsvereinen

Wenn Sie als Betreuungsverein in Niedersachsen tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 20.04.2026 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: keine Angabe im Text

Kurzzusammenfassung

Das Land Niedersachsen unterstützt die Arbeit von Betreuungsvereinen.

Sie erhalten als Betreuungsverein die Förderung für Personal- und Sachausgaben zur

  • planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer und zu deren erfolgreicher Motivierung, weitere ehrenamtliche Betreuungen zu übernehmen,
  • Einführung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben,
  • Fortbildung und Beratung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
  • planmäßigen Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
  • Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
  • Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
  • Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  • Schließung von Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen haben (formalisierte Begleitung).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt höchstens 35.000 EUR pro Jahr.

Darüber hinaus können Sie Zusatzförderungen nach bestimmten Kriterien erhalten:

  • Fallpauschale für die Vermittlung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer des Vorjahres: maximal 720 EUR je Fall
  • Formalisierte Begleitung: maximal 350 EUR je Vereinbarung, höchstens 25 Vereinbarungen im Jahr

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind in Niedersachsen anerkannte und tätige Betreuungsvereine, die sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen können. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Niedersachsen.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.

Beispielszenarien

Betreuungsverein beantragt Zuschuss für Vereinsarbeit

Ein in Niedersachsen anerkannter Betreuungsverein beantragt einen Zuschuss für Personal- und Sachausgaben zur Gewinnung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer. Die Höhe des Zuschusses beträgt höchstens 35.000 EUR pro Jahr. Der Verein beschäftigt hierfür eine hauptberuflich angestellte Leitung sowie weitere Fachkräfte.

Verein rechnet Fallpauschale für Vermittlung ab

Ein Betreuungsverein hat im Vorjahr mehrere ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer vermittelt und beantragt hierfür eine Fallpauschale von maximal 720 EUR je Fall. Zusätzlich stimmt der Verein seine Querschnittsarbeit mit der kommunalen Betreuungsbehörde ab. Über die Bewilligung entscheidet die zuständige Stelle.

Formalisierte Begleitung ohne persönliche Bindung

Ein Betreuungsverein schließt Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu den betroffenen Personen haben. Für diese formalisierte Begleitung beantragt der Verein eine Förderung von maximal 350 EUR je Vereinbarung, höchstens für 25 Vereinbarungen im Jahr.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind in Niedersachsen anerkannte und tätige Betreuungsvereine, die sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen können.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen als Antragsteller eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 Betreuungsorgansiationsgesetz (BtOG) gewährleisten. Dafür müssen Sie mindestens eine Vollzeit- oder Teilzeitkraft hauptberuflich und angestellt als Leitung beschäftigen.
  • Weiterhin müssen Sie zur Erfüllung der Aufgabe weitere geeignete Fachkräfte hauptberuflich in Voll- oder Teilzeit beschäftigen und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.
  • Sie müssen auch andere Einnahmequellen ausschöpfen.
  • Sie müssen den Wirkungskreis der Querschnittsarbeit Ihres Betreuungsvereins mit den kommunalen Betreuungsbehörden abstimmen.

Hinweise zum Verfahren

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.09. für das folgende Jahr über die für Sie örtlich zuständige Betreuungsbehörde im Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt beim Oberlandesgericht Oldenburg.

Beachten Sie bitte, dass für Anträge auf Zusatzförderungen abweichende Fristen gelten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
vom: 15.11.2024
Niedersächsisches Justizministerium
? 3475-203.289 ?

Weblink zur Richtlinie

Schlagwörter: Verein Betreuung Vollmacht Pflege Vorsorge Betreuer

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/ni-foerderung-von-betreuungsvereinen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

Förderhöhe: keine Angabe im Text.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Niedersächsisches Justizministerium
Ebene
Land (Niedersachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Niedersachsen
Förderberechtigte
Verband / Vereinigung
Förderbereich
Beratung; Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Menschen mit Behinderung; Senioren und Pflege

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg
Tel. +49 441 2200
OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de
oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/...

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