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Förderung der sozialen Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Wenn Sie in Niedersachsen die soziale Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmestelle übernehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 23.06.2025 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Verband oder Verein bei der Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmestelle.
Sie erhalten die Förderung für Vorhaben mit diesen Aufgabenschwerpunkten:
- Kinder- und Jugendbetreuung,
- Unterstützung bei der Sprachförderung und der Vermittlung von Kenntnissen für den Aufenthalt in der deutschen Gesellschaft,
- Beratung, Betreuung und Unterstützung in besonderen Lebenslagen (zum Beispiel Ausgabe von Bekleidung, Informationsveranstaltungen),
- Beratung und Betreuung von besonders schutzbedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern,
- Förderung von gegenseitiger Toleranz und Wertschätzung zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Nachbarschaft eines Standortes,
- Beratung und Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner im Zusammenhang mit der Zuweisung an ihre künftigen Wohnorte.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu Ihren Personalausgaben.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 85 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 1. November für das jeweils folgende Jahr bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Gemeinnütziger Verein in Braunschweig berät Bewohner der Landesaufnahmebehörde
Antragsteller: Ein gemeinnütziger Verein, eine juristische Person des privaten Rechts, beantragt die Förderung für seine Arbeit am Standort Braunschweig der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen.
Ausgangslage: Der Verein betreut und berät bereits Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmebehörde. Vor allem Familien mit Kindern und besonders schutzbedürftige Menschen brauchen mehr Begleitung, als das bisherige Personal leisten kann.
Vorhaben: Der Verein setzt Fachpersonal für die Kinder- und Jugendbetreuung und die Beratung besonders schutzbedürftiger Bewohnerinnen und Bewohner ein. Zudem unterstützt das Personal bei der Sprachförderung und bereitet die Bewohnerinnen und Bewohner auf die Zuweisung an ihre künftigen Wohnorte vor.
Förderung: Gefördert wird ein Zuschuss zu den Personalausgaben des Vereins, und zwar mit bis zu 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Personalausgaben von 100.000 Euro kann der Verein bis zu 85.000 Euro erhalten. Einen Höchstbetrag nennt der Programmtext nicht; über die Förderung entscheidet die Bewilligungsstelle.
Eigenanteil: Der Verein trägt in dieser Beispielrechnung 15.000 Euro selbst und muss laut Text angemessene Eigenleistungen erbringen. Der Text nennt nur Personalausgaben als förderfähig, andere Ausgaben werden nicht als zuschussfähig genannt.
Was ein Betrieb davon hat: Ein Betrieb in der Nachbarschaft kann sich an Angeboten zur Förderung von Toleranz und Wertschätzung zwischen Bewohnerinnen, Bewohnern und Nachbarschaft beteiligen. Mittelbar profitieren Betriebe auch davon, dass künftige Arbeitskräfte früh Sprachförderung und Orientierung erhalten.
Weg zum Antrag:
- Prüfen, ob die Beratung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zu den Aufgaben des Vereins gehört
- Angemessene Eigenleistungen des Vereins darlegen
- Antrag bis zum 1. November für das jeweils folgende Jahr bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen einreichen
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Niedersachsen.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Verband übernimmt Betreuung in Landesaufnahmestelle
Ein gemeinnütziger Verband beantragt bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen einen Zuschuss für die soziale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner. Gefördert werden Personalausgaben für Aufgaben wie Kinder- und Jugendbetreuung sowie Sprachförderung, bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Antrag muss bis zum 1. November für das Folgejahr eingereicht werden.
Verein berät besonders schutzbedürftige Bewohnerinnen
Ein Verein mit Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit stellt einen Antrag für ein Vorhaben zur Beratung und Betreuung besonders schutzbedürftiger Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmestelle. Die Förderung deckt bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben, einen angemessenen Eigenanteil muss der Verein selbst erbringen. Die Bewohnerinnen und Bewohner selbst stellen keinen Antrag, sie nehmen die Beratung als Teilnehmende in Anspruch.
Träger fördert Verständigung zwischen Bewohnern und Nachbarschaft
Eine gemeinnützige juristische Person des privaten Rechts beantragt einen Zuschuss für ein Vorhaben zur Förderung von Toleranz und Wertschätzung zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern eines Standortes und der Nachbarschaft. Die Personalausgaben werden mit bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Voraussetzung ist, dass diese Beratungs- und Betreuungsaufgabe zu den eigenen Aufgaben des Trägers gehört.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die Beratung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmebehöde muss zu Ihren Aufgaben gehören.
- Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller angemessene Eigenleistungen erbringen.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 17. August 2020, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 40 vom 2. September 2020, S. 890.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Erl. d. MI v. 17.8.2020, geändert durch Erl. d. Ml v. 16.5.2025 – 61.2-48300-2.1 „
“ VORIS 27100 ?
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte, mit denen die soziale Betreuung und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) unterstützt wird.
1.2 Ziel der Förderung ist es, den Aufenthalt der Bewohnerinnen und Bewohner in den Standorten der LAB NI durch zum Sozialdienst zusätzliche Maßnahmen der sozialen Betreuung und Beratung angemessen und geeignet zu gestalten. Unabhängig von ihrer Bleiberechtsperspektive soll den Bewohnerinnen und Bewohnern die Ankunft in Deutschland erleichtert und eine Orientierungshilfe für den Aufenthalt gegeben werden. Die Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, den sozialen Frieden in den Standorten der LAB NI zu wahren.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung mit folgenden Aufgabenschwerpunkten:
2.1 Kinder- und Jugendbetreuung,
2.2 Unterstützung bei der Sprachförderung und der Vermittlung von Kenntnissen für den Aufenthalt in der deutschen Gesellschaft,
2.3 Beratung, Betreuung und Unterstützung in besonderen Lebenslagen,
2.4 Beratung, Betreuung und Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner (u.a. Frauen, Kinder, Jugendliche, lesbische Frauen, schwule Männer, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen, Menschen mit Behinderungen, religiöse Minderheiten, Betroffene des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt erlitten haben, Frauen und Mädchen, die Opfer weiblicher Genitalverstümmelung wurden),
2.5 Förderung von gegenseitiger Toleranz und Wertschätzung zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Nachbarschaft eines Standortes,
2.6 Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Zuweisung an die künftigen Wohnorte.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, deren Aufgabenstellung die Beratung und Betreuung des benannten Personenkreises beinhaltet.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
4.2 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben (Bruttoarbeitsentgelte) bis zu einer Höhe von maximal 85%. Die Personalausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt.
4.3 Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers, der Finanzbeteiligung Dritter und des Landesinteresses bemessen. Angemessene Eigenleistungen des Trägers sind grundsätzlich erforderlich. Die Zuwendung kann ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
5. Anweisungen zum Verfahren
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.
5.2 Bewilligungsbehörde ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Petzvalstraße 18, 38104 Braunschweig.
5.3 Anträge für das folgende Jahr sind schriftlich und grundsätzlich jeweils bis zum 1. November bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der zu verwendende Antragsvordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
5.4 Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die Verwendung der erhaltenen Zuwendung zu belegen. Der Verwendungsnachweis belegt die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit und die Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle.
6.Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Schlagwörter: Landesaufnahmebehörde Beratung Geflüchtete Asylbewerber Sozialarbeit Jugendarbeit Sprachunterricht
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/soziale-betreuung-niedersachsen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 85 % (Zuschuss)
„Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 85 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis 85 % der Personalausgaben.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Ebene
- Land (Niedersachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Niedersachsen
- Förderberechtigte
- Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Frauenförderung; Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Frauenförderung
- Gesundheit und Soziales
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Petzvalstraße 18
38104 Braunschweig
Tel. +49 531 3547-0
Fax +49 531 3547-250
poststelle@lab.niedersachsen.de
www.lab.niedersachsen.de/startseite/
Weiterführende Links
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