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Psychosoziale Prozessbegleitung

Wenn Sie Opfer von Straftaten in Niedersachsen im Verlauf des Strafprozesses psychosozial unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Niedersachsen fördert Sie als Opferhilfeeinrichtung bei der Umsetzung von Angeboten der psychosozialen Prozessbegleitung.

Sie erhalten die Förderung für die Personalausgaben für Ihre Fachkräfte, die die Prozessbegleitung durchführen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Personalausgaben für jede von Ihnen eingesetzte Fachkraft. Bei einem Personaleinsatz von bis zu 0,5 Arbeitskraftanteilen beträgt Ihr Zuschuss höchstens EUR 6.000, bei mehr als 0,5 Arbeitskraftanteilen höchstens EUR 12.000, jeweils für maximal 1 Jahr.

Ihren Antrag richten Sie bitte an den Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen am Oberlandesgericht Oldenburg.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Sie als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, wenn Sie kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Niedersachsen.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel – der Text nennt je nach Fall unterschiedliche Höchstbeträge (6.000 €, 12.000 €); maßgeblich sind Programmtext und Richtlinie.

Beispielszenarien

Opferhilfeeinrichtung beantragt Zuschuss für Fachkraft

Eine Opferhilfeeinrichtung mit Sitz in Hannover setzt eine Fachkraft für psychosoziale Prozessbegleitung mit bis zu 0,5 Arbeitskraftanteilen ein. Sie beantragt beim Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Personalausgaben, höchstens 6.000 Euro, für maximal 1 Jahr. Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis der Qualifikation der eingesetzten Person.

Verband erweitert Angebot mit zusätzlicher Fachkraft

Ein Verband in Oldenburg richtet ein Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung ein und setzt dafür eine Fachkraft mit mehr als 0,5 Arbeitskraftanteilen ein. Für die Personalausgaben dieser Fachkraft beantragt der Verband einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent, höchstens 12.000 Euro, für maximal 1 Jahr. Der Verband verpflichtet sich zudem, eine Statistik und einen Sachbericht an den Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen zu übermitteln.

Öffentliche Einrichtung erfüllt strukturelle Anforderungen

Eine öffentliche Einrichtung mit Sitz in Braunschweig bietet bereits psychosoziale Prozessbegleitung an und beantragt einen Zuschuss zu den Personalausgaben ihrer Fachkraft. Sie weist die geforderten strukturellen Anforderungen und die Qualifikation der Fachkraft nach und macht im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf das Angebot aufmerksam. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen am Oberlandesgericht Oldenburg.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, wenn Sie kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) sowie der Niedersächsischen Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO) einrichten oder bereits anbieten und Ihren Sitz in Niedersachsen haben.

Sie müssen

  • die Qualifikation der Personen nachweisen, die in der psychosozialen Prozessbegleitung tätig sind,
  • die strukturellen Anforderungen zur Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung erfüllen,
  • im Rahmen Ihrer Möglichkeiten auf das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung aufmerksam machen und
  • eine Statistik sowie einen Sachbericht führen und an den Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen schicken.

Antragsverfahren

Richtlinie des Justizministeriums vom 7. Oktober 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 42 vom 20. Oktober 2021, S. 1608.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen

Erl. d. MJ v. 7.10.2021 -4131-403.115 (SH 3)
? VORIS 33200 „

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung. Ziel ist die Aufrechterhaltung und der Ausbau eines flächendeckenden Netzwerks an Opferhilfeeinrichtungen in Niedersachsen, die ein kostenfreies Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO vorhalten.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die zuwendungsfähigen Brutto-Personalausgaben für die im Projekt zur Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO eingesetzten Fachkräfte.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ein kostenloses Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO einrichten oder bereits vorhalten und ihren Sitz in Niedersachsen haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass er die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen erfüllt:

4.1 Qualifikation der in der psychosozialen Prozessbegleitung tätigen Personen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die psychosoziale Prozessbegleitung durchführen, verfügen über eine Qualifikation gemäß § 3 PsychPbG sowie § 1 Nds. AG PsychPbG.

4.2 Strukturelle Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger erfüllt die strukturellen Anforderungen zur Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 3 Abs. 5 NPsychPbVO.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuschuss bis zur Höhe von 80% der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben pro eingesetzter Fachkraft

  • bei einem Personaleinsatz von bis zu 0,5 Arbeitskraftanteilen (AKA) in Höhe von höchstens 6.000 EUR sowie
  • bei einem Personaleinsatz von mehr als 0,5 AKA in Höhe von höchstens 12.000 EUR.

5.3 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Personalausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für ein sparsames, wirtschaftliches und zweckmäßiges Erreichen des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

5.4 Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungszeitraum umfasst maximal das Kalenderjahr.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung aufmerksam zu machen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger fertigt eine Statistik gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 NPsychPbVO und übermittelt diese zum 15. Januar des Folgejahres an die Bewilligungsbehörde.

6.3 Der Zuwendungsempfänger fertigt einen Sachbericht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NPsychPbVO und übermittelt diesen zum 31. Mai des Folgejahres an die Bewilligungsbehörde.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Oberlandesgericht Oldenburg – Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen “, Mühlenstraße 5, 26122 Oldenburg (Oldenburg). Anträge auf Förderung sind auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Anlage 1) schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Darüber hinaus sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

  • Finanzierungsplan (Anlage 2),
  • Stellenplan (für alle in die Förderung einbezogenen Beschäftigten mit einer monatlichen Aufstellung der Vergütungsberechnung unter Angabe eventueller Einmal- und Jahressonderzahlungen) (Anlage 3),
  • aktuelle Arbeitsplatzbeschreibungen und Qualifizierungsnachweise.

7.3 Die Auszahlung der Zuwendung muss unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage 4) beantragt werden.

7.4 Die Verwendung der Zuwendung ist bis zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Schlagwörter: Prozess Opfer Unterstützung Justiz Opferhilfe Prozessbegleitung

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/sozialpsychologische-prozessbetreuung.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 80 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Personalausgaben für jede von Ihnen eingesetzte Fachkraft.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis 80 % der Personalausgaben, max. 6.000/12.000 EUR je Fachkraft und Jahr.
Geprüft am
27.09.2026

Der Programmtext hat sich seit der Prüfung geändert; das Abzeichen ruht bis zur erneuten Prüfung.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Niedersächsisches Justizministerium
Ebene
Land (Niedersachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Niedersachsen
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
Unternehmensalter
nicht relevant
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Bürgerschaftliches Engagement

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen
Oberlandesgericht Oldenburg
Mühlenstraße 5
26122 Oldenburg
Tel. +49 441 2201220
adol-poststelle@justiz.niedersachsen.de
ajsd.niedersachsen.de/startseite/

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