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Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum

Wenn Sie eine ambulante Pflegeeinrichtung in Niedersachsen betreiben und die Pflege in ländlichen Gebieten stärken wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Träger einer ambulanten Pflegeeinrichtung in einem ländlichen Gebiet in Niedersachsen bei Maßnahmen und Projekten zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in den Bereichen:

  • Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen,
  • Kooperation und Vernetzung durch die Implementierung von einrichtungs- oder sektorenübergreifenden Versorgungs- und Qualifizierungskonzepten,
  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Pflegekräfte sowie
  • Digitalisierung in der Pflege durch die Einführung von EDV-Systemen, telepflegerischen Anwendungen, KI- oder Robotik-basierten Systemen oder vergleichbaren technischen Lösungen zur Unterstützung der Pflege.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie erhalten maximal EUR 40.000 je Projekt bei einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten.

Im Fall von Kooperationsprojekten kann jeder teilnehmende Träger zusätzlich bis zu EUR 2.000 erhalten.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, ein.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Ambulanter Pflegedienst im Emsland führt digitale Pflegedokumentation ein

Antragsteller: Ein kleiner ambulanter Pflegedienst im Landkreis Emsland, dessen versorgte Personen überwiegend in ländlichen Gemeinden leben.

Ausgangslage: Die Pflegekräfte dokumentieren ihre Einsätze bisher auf Papier und übertragen die Daten später im Büro. Das kostet Zeit, die in der Versorgung fehlt.

Vorhaben: Der Pflegedienst führt ein EDV-System zur Unterstützung der Pflege ein, mit dem die Pflegekräfte ihre Einsätze direkt vor Ort erfassen. Das Vorhaben gehört zum Förderbereich Digitalisierung in der Pflege. Das Projekt ist auf höchstens 12 Monate angelegt.

Förderung: Gefördert werden Vorhaben zur Digitalisierung in der Pflege, etwa durch die Einführung von EDV-Systemen. Der Zuschuss kann bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, höchstens 40.000 Euro je Projekt. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro kann der Pflegedienst in dieser Beispielrechnung bis zu 18.000 Euro erhalten. Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag.

Eigenanteil: In dieser Beispielrechnung trägt der Pflegedienst 2.000 Euro selbst. Zu nicht förderfähigen Ausgaben gilt: Der Programmtext nennt dazu nichts.

Weg zum Antrag:

  1. Voraussetzungen prüfen: Mehrheit der Pflegestandorte außerhalb der genannten Städte, Fördervoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 NPflegeG, Versorgungsvertrag nach SGB V und Vergütung entsprechend SGB XI
  2. Antrag vor Beginn des Vorhabens beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Lüneburg, einreichen
  3. Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste). (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Niedersachsen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Pflegedienst führt Telepflege-Anwendung ein

Ein ambulanter Pflegedienst mit Standorten im ländlichen Niedersachsen beantragt einen Zuschuss zur Einführung telepflegerischer Anwendungen zur Unterstützung der Pflege. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 40.000 Euro je Projekt bei einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten. Über die Bewilligung entscheidet das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Kooperationsprojekt mehrerer Pflegedienste zur Vernetzung

Mehrere Träger ambulanter Pflegeeinrichtungen im ländlichen Raum planen ein gemeinsames Kooperationsprojekt zur Implementierung eines einrichtungsübergreifenden Versorgungskonzepts. Neben dem regulären Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 40.000 Euro je Projekt, kann jeder teilnehmende Träger zusätzlich bis zu 2.000 Euro erhalten. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Außenstelle Lüneburg einzureichen.

Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Ein Pflegedienst mit Standorten außerhalb der großen niedersächsischen Städte möchte Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für seine Pflegekräfte umsetzen. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Versorgungsvertrag nach SGB V besteht und die Beschäftigten entsprechend SGB XI vergütet werden. Der Zuschuss deckt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 40.000 Euro, bei einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Mehrheit Ihrer Pflegestandorte muss sich in Niedersachsen befinden, jedoch außerhalb der Landeshauptstadt Hannover sowie der Städte Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg oder Celle liegt, wobei jede von Ihnen versorgte Person einen Pflegestandort begründet.
  • Sie müssen die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) erfüllen.
  • Sie müssen einen Versorgungsvertrag nach Sozialgesetzbuch (SGB) V abgeschlossen haben und Ihren Beschäftigten eine Vergütung entsprechend SGB XI zahlen.

Antragsverfahren

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung vom 16. November 2022, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 16. November 2022, S. 1470; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung vom 15. Mai 2024, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 238, S. 1.

Rechtsgrundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum

Erl. d. MS v. 16.11.2022 – 104.31-4335-D „
“ VORIS 83000 „
[geändert durch Erl. d. MS v. 15.05.2024 – 104.31-4335-D “
? VORIS 83000 „]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum. Ziel der Förderung ist eine nachhaltige und über den Förderzeitraum hinaus wirksame strukturelle Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen. Die Förderung soll dazu beitragen, die Verfügbarkeit von ambulanten Pflegeleistungen im ländlichen Raum zu verbessern und einen Beitrag zur Einhaltung des in § 3 SGB XI formulierten Grundsatzes des Vorrangs der häuslichen Pflege in diesen Regionen leisten.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i.S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV – handelt,

  • gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung – oder
  • gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABI. L, 2023/2832, 15.12.2023) – im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung “.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen in den Bereichen:

2.1.1 Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen, durch

  • die Entwicklung arbeitnehmerorientierter Arbeitsmodelle,
  • Maßnahmen zur Stärkung des Führungsverhaltens,
  • Maßnahmen zur Gesundheitsförderung oder -prävention der Beschäftigten,
  • Imagekampagnen zur Personalgewinnung,
  • die Anpassung der personellen oder strukturellen Ausstattung oder der Arbeitsprozesse an spezifische Versorgungsbedarfe vor Ort;

2.1.2 Kooperation und Vernetzung durch die Implementierung von einrichtungs- oder sektorenübergreifenden Versorgungs- und Qualifizierungskonzepten;

2.1.3 Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Pflegekräfte, durch

  • betriebliche Informations- und Beratungsangebote zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie von Pflegekräften oder
  • die Erprobung von Betreuungsangeboten für die Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen der Beschäftigten;

2.1.4 Digitalisierung in der Pflege durch die Einführung von EDV-Systemen, telepflegerischen Anwendungen, KI- oder Robotik-basierten Systemen oder vergleichbaren technischen Lösungen zur Unterstützung der Pflege.

Für Digitalisierungsmaßnahmen sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechend dem Angebot und Bedarf berücksichtigt werden.

2.2 Maßnahmen, die durch die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen bereits abgedeckt sind, sind nicht förderfähig.

2.3 Projekte oder Teile davon, die eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erhalten oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind nicht förderfähig. Ebenso sind für Projekte oder Teile davon vorrangig die in Satz 1 genannten Finanzierungsquellen in Anspruch zu nehmen, sofern ein Zuschuss mindestens in gleicher Höhe gewährt werden kann.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), die die Bedingungen der Nummer 4.1 erfüllen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden für Maßnahmen von ambulanten Pflegeeinrichtungen, bei denen die Mehrheit der Pflegestandorte in Niedersachsen, jedoch außerhalb der Landeshauptstadt Hannover sowie der Städte Braunschweig, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg oder Celle liegt, wobei jede von der ambulanten Pflegeeinrichtung versorgte Person einen Pflegestandort begründet, und die

4.1.1 die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 NPflegeG erfüllen oder

4.1.2 einen Versorgungsvertrag nach § 132 a Abs. 4 SGB V abgeschlossen haben und ihren Beschäftigten eine Vergütung zahlen, die die Bedingungen des § 72 Abs. 3 a oder 3 b SGB XI in der am 20.7.2021 geltenden Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754), erfüllt.

4.2 Zur Beurteilung der Förderwürdigkeit sind mindestens vorzulegen:

  • ein Nachweis der Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach den Nummern 4.1.1 oder 4.1.2,
  • eine Übersicht über die Pflegestandorte,
  • eine Projektbeschreibung mit näheren Angaben zu Nummer 2.1 inklusive Zeitplan sowie
  • ein Finanzierungsplan.

4.3 Die Laufzeit eines Projekts ist auf maximal zwölf Monate begrenzt und nicht an das Kalenderjahr gebunden.

4.4 Bei einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Träger von ambulanten Pflegediensten sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 für alle nachzuweisen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 90% der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die übrigen Ausgaben sind durch Eigenmittel zu decken.

5.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2 ist auf einen Betrag von maximal 40.000 EUR pro Projekt begrenzt. An denselben Pflegedienst können bei mehreren Projekten nur Zuwendungen von insgesamt höchstens 40.000 EUR je Kalenderjahr bewilligt werden.

5.3 Für Kooperationsprojekte nach Nummer 2.1.2 kann, zusätzlich zu dem in Nummer 5.2 genannten Betrag, ein Betrag von bis zu 2.000 EUR pro teilnehmendem Träger gewährt werden.

5.4 Abweichend von der VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können kommunale Träger ambulanter Pflegeeinrichtungen auch bei Unterschreitung der dort genannten Bagatellgrenze gefördert werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12.500 EUR beträgt.

5.5 Personalausgaben sind nur förderfähig bei Nachweis von entsprechenden Neueinstellungen oder Stundenerhö- hungen von Teilzeitbeschäftigten im Projektzeitraum.

5.6 Ausgaben für Coaching, Fortbildungen und Beratung sind nur im Zusammenhang mit einem Gesamtprojekt zuwendungsfähig und werden nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.000 EUR pro Acht-Stunden-Tag inklusive Mehrwertsteuer sowie Vor- und Nachbereitung, zuzüglich Fahrtkosten und Spesen berücksichtigt.

Ausgaben für Fahrten und Spesen sind bis zur Höhe der nach den Bestimmungen über die lohnsteuerfreie Erstattung von Reisekosten (Fahrtkosten, pauschale Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Nebenkosten) ermittelten Beträge zuwendungsfähig.

Darüberhinausgehende Ausgaben sind durch Eigenmittel zu decken.

5.7 Ausgaben für Projektverwaltung und Projektkoordination können bis zur Höhe von 15% der sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben als zuwendungsfähig berücksichtigt werden.

5.8 Nicht förderfähig sind

  • Finanzierungskosten,
  • der Erwerb von Grundstücken und Immobilien,
  • der Erwerb und das Leasing von Kraftfahrzeugen,
  • Personalausgaben (Freistellungskosten) während der Fortbildungsmaßnahmen und Coachings,
  • die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen wurden.

6.2 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden. Soweit eine Zuwendung nach Nummer 2.1 eine staatliche Beihilfe darstellt und auf Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-Minimis-Verordnung gewährt wird, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung und Artikel 7 Abs. 4 DAWI-De-minimis-Verordnung durch, prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

6.3 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.4 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde schriftlich unter Verwendung des Antragsvordrucks zu stellen. Anträge für Projekte, die im vierten Quartal des laufenden Jahres beginnen sollen, sind spätestens bis zum 30. September des Jahres zu stellen. Später eingehende Anträge können ggf. nicht berücksichtigt werden.

6.5 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.

6.6 Der Zuwendungsempfänger übersendet der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts einen einfachen Verwendungsnachweis. Abweichend von der Regelung der Nummer 6.1 ANBest-P (Anlage 2 zu der VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) ist die Vorlage eines Zwischennachweises nicht erforderlich.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Dieser Erl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

7.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

Schlagwörter: ambulante Pflege Pflegekraft Versorgung Versorgungsbedarf ländlich

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/staerkung-der-ambulanten-pflege-land.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 90 % (Zuschuss)

„Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis 90 %, max. 40.000 EUR je Projekt.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Ebene
Land (Niedersachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Niedersachsen
Förderberechtigte
Verband / Vereinigung
Förderbereich
Digitalisierung; Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Senioren und Pflege

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Außenstelle Osnabrück
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Iburger Straße 30
49082 Osnabrück
Tel. 0541 5845343
Team6SL1@ls.niedersachsen.de
soziales.niedersachsen.de/startseite/

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