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Freie Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.

Wen Sie Maßnahmen zur Resozialisierung und sozialen Integration von Straffälligen umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie im Rahmen der freien Straffälligenhilfe bei ambulanten sozialen Maßnahmen, durch die Straffällige resozialisiert und wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden.

Die Förderung erhalten Sie für Angebote der Anlaufstellen für Straffällige mit folgendem Leistungsspektrum:

  • regelmäßiger Besuch der vorgesehenen Justizvollzugsanstalt,
  • Hilfeeinrichtungen beim Umgang mit Behörden,
  • strukturierte einzelfallbezogene Hilfen bei der Wohnungssuche für von Haft Bedrohte, Inhaftierte und Haftentlassene,
  • konkrete Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt für Gefährdete, Inhaftierte und Haftentlassene,
  • sozialarbeiterisch begleitete Schuldnerberatung für Strafgefangene und Haftentlassene,
  • Begleitung von Inhaftierten und Haftentlassenen bei Suchtgefährdungen,
  • Unterstützung von Angehörigen von Inhaftierung Bedrohter, Inhaftierter und Haftentlassener,
  • Umsetzung des Programms „Geldverwaltung statt Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen“,
  • regelmäßige Präsenz in den Justizvollzugsanstalten zum Thema Entlassungsvorbereitung,
  • Vorhalten von Wohnangeboten,
  • Beratungs- und Aufnahmegespräche mit Bewerbern für das Wohnangebot,
  • Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung der finanziellen und sozialen Rahmenbedingungen der einzelnen Wohnangebote,

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Personalausgaben.

Zusätzlich erhalten Sie einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Sachkosten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 31.10. des Vorjahres an den Ambulanten Justizsozialdienst im Oberlandesgericht Oldenburg.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind gemeinnützige oder als mildtätig anerkannte eingetragene Vereine, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige rechtsfähige Träger der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Niedersachsen.

Rechenbeispiel

Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 90 % höchstens 45.000 €.

Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.

Beispielszenarien

Verein betreut Haftentlassene bei Wohnungssuche

Ein gemeinnütziger Verein der freien Wohlfahrtspflege beantragt Fördermittel für eine Anlaufstelle, die Haftentlassene bei der Wohnungssuche und beim Umgang mit Behörden unterstützt. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben sowie zusätzlich ein Sachkostenzuschuss von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben, höchstens jedoch bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Sachkosten. Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens an den Ambulanten Justizsozialdienst im Oberlandesgericht Oldenburg zu richten.

Wohlfahrtsverband organisiert Entlassungsvorbereitung in der JVA

Ein Verband der freien Wohlfahrtspflege beantragt einen Zuschuss für die regelmäßige Präsenz in einer Justizvollzugsanstalt zur Entlassungsvorbereitung sowie für die begleitende Schuldnerberatung von Strafgefangenen. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens eine Person mit Fachhochschulabschluss Sozialpädagogik oder Sozialarbeit im Mindestumfang von 50 Prozent einer vollen Stelle beschäftigt wird. Über die Bewilligung entscheidet die zuständige Stelle.

Träger hält Wohnangebote für Haftentlassene vor

Ein gemeinnütziger rechtsfähiger Träger der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege beantragt Mittel für das Vorhalten von Wohnangeboten sowie für Beratungs- und Aufnahmegespräche mit Bewerbern. Der Träger muss zusätzlich Fördermittel Dritter zur Finanzierung der Arbeit einwerben und die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gewährleisten.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • gemeinnützige oder als mildtätig anerkannte eingetragene Vereine,
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege und
  • andere gemeinnützige rechtsfähige Träger der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Beratungs- und Betreuungsangebote richten sich an folgende Zielgruppen:
    • Personen in Haft, die rechtzeitig auf die Entlassung aus der Haft vorbereitet werden sollen,
    • aus der Haft entlassene Personen, die eine Nachbetreuung benötigen,
    • zu einer Geldstrafe verurteilte Personen,
    • Personen, die straffällig geworden sind,
    • von Straffälligkeit bedrohte Personen,
    • Familienangehörige von Straffälligen.
  • Sie müssen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahmen gewährleisten.
  • Sie müssen mindestens 1 Person, die einen Fachhochschulabschluss Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen) oder über einen vergleichbaren Abschluss hat, im Mindestumfang von 50 Prozent einer vollen Stelle beschäftigen.
  • Zur Finanzierung der Arbeit müssen Sie Fördermittel Dritter einwerben.

Antragsverfahren

Richtlinie des Justizministeriums vom 23. August 2018, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 31 vom 12. September 2018, S. 827; geändert durch Bekanntmachung des Justizministeriums vom 24. Mai 2023, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 32 vom 30. August 2023, S. 643.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.

Erl. d. MJ v. 23.8.2018 – 4453-403. 6 (SH 1) „
“ VORIS 33350 „
[geändert durch Erl. d. MJ v. 24.5.2023 – 4453-403. 6 (SH 1) “
? VORIS 33350 „]
Bezug: AV v. 9.1.2018 (Nds. Rpfl. S. 15)
“VORIS 33350 „

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für ambulante soziale Maßnahmen zur Resozialisierung oder Eingliederung Straffälliger im Rahmen der freien Straffälligenhilfe. Gemäß Abschnitt VII Nr. 1 Satz 3 der Bezugs-AV ist die Arbeit der Anlaufstellen für Straffällige (im Folgenden: Anlaufstellen) nachhaltig zu unterstützen. Ziel ist es, unter Erhaltung des zum 31. 12. 2017 bestehenden Hilfesystems in Niedersachsen flächendeckend Leistungen anzubieten, die die Resozialisierung und soziale Integration der Straffälligen fördern und somit zur Reduzierung von Rückfallrisiken, Haftverkürzung oder Haftvermeidungen führen können. Die Arbeit der Straffälligenhilfe ist nachhaltig zu unterstützen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Basis dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Leistungen und Maßnahmen der Anlaufstellen für Straffällige der Verbände der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.

Das vorgehaltene Personal soll Beratungs- und Betreuungsangebote für

  • Personen in Haft, die rechtzeitig auf die Entlassung aus der Haft vorbereitet werden sollen,
  • aus der Haft entlassene Personen, die eine Nachbetreuung benötigen,
  • zu einer Geldstrafe verurteilte Personen,
  • Personen, die straffällig geworden sind,
  • von Straffälligkeit bedrohte Personen,
  • Familienangehörige von Straffälligen

unterbreiten.

2.2 Förderungsfähig sind Angebote der Anlaufstellen für Straffällige der freien Wohlfahrtspflege, welche mindestens folgendes Leistungsspektrum enthalten:

2.2.1 Jede Anlaufstelle besucht jede für sie vorgesehene Justizvollzugsanstalt planbar und regelmäßig.

2.2.2 Die Anlaufstellen sind für ihre Klientel Hilfeeinrichtungen beim Umgang mit Behörden, namentlich zur Existenzsicherung der Betroffenen.

2.2.3 Die Anlaufstellen bieten von Haft Bedrohten, Inhaftierten und Haftentlassenen strukturierte einzelfallbezogene Hilfen bei der Wohnungssuche an.

2.2.4 Die Anlaufstellen bieten den Gefährdeten, Inhaftierten und Haftentlassenen konkrete Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt.

2.2.5 Die Anlaufstellen stellen unmittelbar oder mittelbar sozialarbeiterisch begleitete Schuldnerberatung für Strafgefangene und Haftentlassene sicher.

2.2.6 Die Anlaufstellen begleiten Inhaftierte und Haftentlassene bei Suchtgefährdungen.

2.2.7 Die Anlaufstellen sind verlässlicher Partner für Angehörige von Inhaftierung Bedrohter, Inhaftierter und Haftentlassener.

2.2.8 Die Anlaufstellen stellen die Umsetzung des Programms “Geldverwaltung statt Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen? sicher.

2.2.9 Die Anlaufstellen sind in den Justizvollzugsanstalten regelmäßig zum Thema Entlassungsvorbereitung präsent.

2.3 Neben den in Nummer 2.2 genannten Angeboten sind für Wohnraumhilfen insbesondere folgende Angebote förderungswürdig:

  • Vorhalten von Wohnangeboten,
  • Beratungs- und Aufnahmegespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern für das Wohnangebot,
  • Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung der finanziellen Rahmenbedingungen der einzelnen Wohnangebote (Miete, Nebenkosten, Reparaturen),
  • Erarbeitung und Umsetzung der sozialen Rahmenbedingungen (Aufnahme- und Ausschlusskriterien, Hausordnung usw.).

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige oder als mildtätig anerkannte eingetragene Vereine, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige rechtsfähige Träger i. S. der Nummer 2.1, die Angebote nach Nummer 2 durchführen und ihren Sitz in Niedersachsen haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss in fachlicher Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahmen bieten und diese gegenüber der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung durch die Vorlage von aktuellen Arbeitsbeschreibungen des geförderten Personals nachweisen.

4.2 Eine Förderung kann nur erfolgen, sofern der Zuwendungsempfänger mindestens eine Person, die über einen Fachhochschulabschluss Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen) oder einen vergleichbaren Abschluss verfügt, mit mindestens einem Umfang von 50 % einer vollen Stelle beschäftigt. Für die Beratung darf ausschließlich Personal nach Satz 1 eingesetzt werden.

4.3 Über die Förderung des Landes hinaus sind Fördermittel Dritter zur Finanzierung der Arbeit einzuwerben.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Ausgaben für Personal gemäß Nummer 4.2,
  • Ausgaben für Betreuungskräfte,
  • Ausgaben für Verwaltungskräfte,
  • Ausgaben für Fort- und Weiterbildung des Personals gemäß Nummer 4.2,
  • Ausgaben für Sachmittel.

5.3 Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuschuss in Höhe von 90 % der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben, sowie einen Sachkostenzuschuss in einer Höhe von 15 % der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der als zuwendungsfähig anerkannten Sachkosten.

5.4 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.2, die für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

5.5 Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres statistische Daten in Form eines einheitlichen Vordrucks zur Verfügung zu stellen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Oberlandesgericht Oldenburg – Ambulanter Justizsozialdienst „, Mühlenstraße 5, 26122 Oldenburg. Anträge auf Förderung sind “für Anlaufstellen für Straffällige und Wohnraumhilfen gesondert – schriftlich bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.3 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres durch einfachen Verwendungsnachweis zu belegen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Schlagwörter: Straffälligenhilfe Resozialisierung Straffällige Integration Rückfallrisiko Haftverkürzung Haftvermeidung

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Niedersachsen/straffaelligenhilfe-wohlfahrtspflege.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 90 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Personalausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – 90 % der Personalausgaben plus Sachkostenpauschale 15 % der Personalausgaben.
Geprüft am
27.09.2026

Der Programmtext hat sich seit der Prüfung geändert; das Abzeichen ruht bis zur erneuten Prüfung.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Niedersächsisches Justizministerium
Ebene
Land (Niedersachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Niedersachsen
Förderberechtigte
Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen
Oberlandesgericht Oldenburg
Mühlenstraße 5
26122 Oldenburg
Tel. +49 441 2201220
adol-poststelle@justiz.niedersachsen.de
ajsd.niedersachsen.de/startseite/

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