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Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben

Wenn Sie Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben die Fortsetzung ihrer Ausbildung ermöglichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten. Dies gilt künftig auch für Auszubildende von geschädigten Unternehmen im Hochwassergebiet.

Quellendatum: 04.05.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: keine Angabe im Text

Kurzzusammenfassung

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei der Übernahme von Auszubildenden, die ihren Ausbildungsplatz aufgrund einer Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebs verloren haben. Künftig werden Sie auch unterstützt, wenn Auszubildende von geschädigten Unternehmen im Hochwassergebiet in Ihrem Unternehmen ihre Ausbildung fortsetzen können.

Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss in Höhe von EUR 2.500 je übernommene oder übernommenen Auszubildenden.

Ihren Antrag reichen Sie bis spätestens 3 Monate nach Fortsetzung der Ausbildung bei der jeweiligen Kammer oder sonst zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein. Die Kammer oder sonst zuständige Stelle leitet den Antrag an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Bewilligung weiter.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörige freien Berufe. (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
  • Branchen laut Quelle: Dienstleistungen, Freie Berufe, Gastgewerbe und Tourismus, Handel, Handwerk, Kultur- und Kreativwirtschaft und 1 weitere.
  • Fördergebiet: Rheinland-Pfalz.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.

Beispielszenarien

Handwerksbetrieb übernimmt Azubi nach Insolvenz

Ein Handwerksbetrieb mit Sitz in Rheinland-Pfalz übernimmt einen Auszubildenden, dessen bisheriger Ausbildungsbetrieb insolvent geworden ist. Der Berufsausbildungsvertrag wird bei der zuständigen Kammer eingetragen, die Ausbildung wird fortgesetzt. Der Betrieb reicht den Antrag über die Kammer bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz ein und erhält einen einmaligen Zuschuss in Höhe von EUR 2.500.

Freiberufler setzt Ausbildung nach Betriebsschließung fort

Ein Angehöriger eines freien Berufs in Rheinland-Pfalz stellt die Fortsetzung der Ausbildung einer Auszubildenden sicher, deren bisheriger Betrieb unvorhersehbar stillgelegt wurde. Voraussetzung ist, dass der Insolvenzbetrieb und der neue Ausbildungsbetrieb ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben. Der Antrag wird bis spätestens 3 Monate nach Fortsetzung der Ausbildung bei der zuständigen Kammer eingereicht.

Unternehmen im Hochwassergebiet übernimmt Auszubildenden

Ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernimmt einen Auszubildenden von einem im Hochwassergebiet geschädigten Unternehmen. Der Berufsausbildungsvertrag nach BBiG wird bei der zuständigen Stelle eingetragen. Nicht gefördert werden dagegen Ausbildungsverhältnisse mit in direkter Linie verwandten Personen oder mit Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörige freien Berufe.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Ausbildung der Auszubildenden wurde aufgrund von Insolvenz, Wegfall der Ausbildungsberechtigung oder nicht vorhersehbarer Stilllegung/Schließung des bisherigen Ausbildungsbetriebs vorzeitig beendet.
  • Sie stellen die Fortsetzung der Ausbildung sicher.
  • Der Berufsausbildungsvertrag wurde nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abgeschlossen und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer oder sonst zuständigen Stelle eingetragen.
  • Der Insolvenzbetrieb und Sie als neuer Ausbildungsbetrieb müssen Ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausbildungsverhältnisse unter anderem mit in direkter Linie verwandten Personen, Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Wirtschaftsunternehmen sind.

Antragsverfahren

Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2008, Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Nr. 3 vom 12. Februar 2009, S. 58; zuletzt verlängert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 9. November 2020, Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Nr. 10 vom 18. Dezember 2020, S. 222; Pressemitteilung der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) vom 4. August 2021.

Rechtsgrundlage

Förderung der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 22. Dezember 2008 (41 1-002-8408)
[zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 9. November 2020 (0512-0001#2020/0001]

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der §§ 23 und 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben. Damit soll sichergestellt werden, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung aufgrund einer Insolvenz im Sinne dieser Vorschrift beim bisherigen Ausbildungsbetrieb nicht fortführen können, die Ausbildung fortsetzen und abschließen können.

1.2 Auszubildende aus Insolvenzbetrieben im Sinne dieser Vorschrift sind Auszubildende, die im Zusammenhang mit

  • der Beantragung, Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens,

  • einem Liquidations- oder einem Gesamtvollstreckungsverfahren,

  • einer Betriebsstilllegung oder -schließung,

  • dem Wegfall der Ausbildungsberechtigung ihren Ausbildungsplatz verloren haben.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Fortführung der Ausbildung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben im Sinne von Nummer 1.2 in einem anderen Ausbildungsbetrieb.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger ist der Ausbildungsbetrieb, der Auszubildende aus Insolvenzbetrieben zur Fortsetzung der Ausbildung übernimmt. Ausbildungsbetrieb im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist auch eine sonstige Ausbildungsstätte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (z.B. freiberufliche Praxis).

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind der Bund, das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Wirtschaftsunternehmen sind.

4 Förderungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung setzt voraus, dass sowohl in dem alten als auch in dem neuen Betrieb ein Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung abgeschlossen und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer oder sonst zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz eingetragen worden ist.

4.2 Der Insolvenzbetrieb und der übernehmende Ausbildungsbetrieb müssen ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

4.3 Ausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die mit dem Ausbildenden in gerader Linie verwandt sind, werden nicht gefördert.

4.4 Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden nicht für Ausbildungsverhältnisse gewährt, für die der Ausbildungsbetrieb zur Förderung der betrieblichen Ausbildung Zuwendungen nach sonstigen vergleichbaren Programmen des Landes Rheinland-Pfalz, anderer Länder, des Bundes oder der Bundesagentur für Arbeit erhält.

5 Art, Form und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als einmaliger Zuschuss zu den Aufwendungen, die durch die Ausbildung und die Integration der Auszubildenden in den Betrieb entstehen, gewährt.

5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt 2.500 EUR.

6 Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 Anträge auf Gewährung des Zuschusses sind bei der Kammer oder sonst zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bis spätestens drei Monate nach Fortsetzung der Ausbildung einzureichen.

6.2 Die Kammer oder sonst zuständige Stelle bestätigt auf dem Antrag, dass die Förderungsvoraussetzungen, soweit sich diese aus den ihr vorliegenden bzw. einsehbaren Unterlagen (z.B. Berufsausbildungsvertrag, Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Handwerksrolle, Handelsregister) ergeben, erfüllt sind.

6.3 Die Kammer oder sonst zuständige Stelle leitet die Anträge an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, Holzhofstr. 4, 55116 Mainz (Bewilligungsbehörde) weiter, die über die Anträge entscheidet.

6.4 Die Kammer bzw. sonst zuständige Stelle wird über die Entscheidung informiert.

7 Auszahlung der Zuschüsse, Verwendungsnachweis

7.1 Der Zuschuss wird nach Ablauf der restlichen Ausbildungszeit auf Antrag des Ausbildungsbetriebs ausgezahlt. Im Auszahlungsantrag ist der Abschluss der Ausbildung zu bestätigen und eine Kopie des Abschlusszeugnisses beizufügen.

7.2 Der Auszahlungsantrag gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis. Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ist aktenkundig zu machen.

8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Schlagwörter: Ausbildung Insolvenzbetriebe Übernahme Auszubildende

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Rheinland-Pfalz/einstellung-von-auszubildenden-insolvenzbetrieben.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

Förderhöhe: keine Angabe im Text.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Ebene
Land (Rheinland-Pfalz)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte
Unternehmen
Förderbereich
Aus- und Weiterbildung
Branche
Dienstleistungen; Freie Berufe; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
Unternehmensgröße
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
Unternehmensalter
nicht relevant
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Aus- und Weiterbildung
Ausbildung besonderer Zielgruppen; Betriebliche Ausbildung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
www.ihk.de/

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