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Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Integrationslotsen (Integrationslotsen-Richtlinie)
Wenn Sie in Ihrer Kommune oder Ihrem Landkreis ehrenamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen einsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 24.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt die ehrenamtliche Arbeit von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen in Ihrer Kommune oder Ihrem Landkreis.
Sie die Förderung für
- Einsatz und Tätigkeit der ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen zur Betreuung, Beratung und Begleitung von drittstaatsangehörigen Ausländerinnen und Ausländern – vor allem von Asylsuchenden, Geduldeten und aufgrund eines Asylverfahrens Schutzberechtigten – sowie von EU-Bürgerinnen und -Bürgern mit Unterstützungsbedarf,
- Gewinnung und Qualifizierung der ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie
- die notwendigen Sachkosten bei der Anleitung und Koordinierung der ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Sie erhalten grundsätzlich einen Sockelbetrag von EUR 25.000, die darüber hinausgehende Zuschusshöhe ist abhängig vom Verhältnis der regionalen Verteilung der ausländischen Bevölkerung zu der im jeweiligen Haushaltsjahr für die Förderung zur Verfügung stehenden Gesamtsumme.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 207.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Landkreis im Harz setzt ehrenamtliche Integrationslotsen ein
Antragsteller: Ein Landkreis im Harz in Sachsen-Anhalt stellt den Antrag.
Ausgangslage: Im Landkreis leben viele Geflüchtete, die bei Behördengängen, Wohnungssuche und Arztbesuchen Unterstützung brauchen. Hauptamtliche Stellen können das allein nicht leisten.
Vorhaben: Der Landkreis gewinnt und qualifiziert ehrenamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen und koordiniert ihren Einsatz. Die Lotsen begleiten etwa bei Behördengängen und bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz.
Förderung: Gefördert werden Einsatz, Gewinnung und Qualifizierung der Lotsen sowie notwendige Sachkosten mit einem Zuschuss von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro wären das bis zu 50.000 Euro. Grundsätzlich gibt es einen Sockelbetrag von EUR 25.000; was darüber hinausgeht, hängt von der Verteilung der ausländischen Bevölkerung und den verfügbaren Mitteln ab.
Eigenanteil: Welche Ausgaben nicht förderfähig sind, dazu nennt der Programmtext nichts.
Was ein Betrieb davon hat: Ein Betrieb, der Praktikanten oder Auszubildende sucht, kann über die Lotsen Kontakt zu Geflüchteten finden, die dabei begleitet werden.
Weg zum Antrag:
- Betreuungskonzept mit Bedarf, Zielen, Gewinnung, Qualifizierung und Koordinierung der Lotsen erstellen
- Antrag an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 207, richten
- Auf die Förderung durch das Ministerium hinweisen und den Einsatz der Ehrenamtlichen würdigen
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Sachsen-Anhalt.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Landkreis fördert Einsatz von Integrationslotsen
Ein Landkreis in Sachsen-Anhalt beantragt Mittel für den Einsatz ehrenamtlicher Integrationslotsinnen und -lotsen, die geflüchtete Menschen bei Behördengängen und der Wohnungssuche begleiten. Dafür legt er ein Betreuungskonzept vor, das Bedarf, Ziele und Inhalte der Tätigkeit sowie die Anleitung und Koordinierung der Ehrenamtlichen beschreibt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die endgültige Entscheidung beim Landesverwaltungsamt liegt.
Kreisfreie Stadt qualifiziert neue Lotsinnen
Eine kreisfreie Stadt beantragt Zuschüsse für die Gewinnung und Qualifizierung neuer Integrationslotsinnen, die künftig bei der Sprachförderung und der Suche nach Ausbildungsplätzen unterstützen sollen. Sie weist in ihrem Antrag auf die Würdigung der ehrenamtlich Tätigen hin, etwa durch die Überreichung von Urkunden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich unter anderem nach der regionalen Verteilung der ausländischen Bevölkerung.
Landkreis deckt Sachkosten der Koordinierung
Ein Landkreis beantragt Mittel für die notwendigen Sachkosten, die bei der Anleitung und Koordinierung der ehrenamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen anfallen. Die Lotsinnen und Lotsen begleiten unter anderem bei Arztbesuchen, beim Einkauf und bei der Kommunikation mit Behörden. Der Antrag richtet sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 207.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die von Ihnen eingesetzten Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sollen in einem oder mehrerem der folgenden Lebensbereiche tätig sein:
- Unterstützung bei Wohnungssuche, Umzug, Ausstattung der Wohnung, Kommunikation mit Vermieterinnen und Vermietern,
- Orientierung am Wohnort, insbesondere Begleitung bei Arztbesuchen, bei Behördengängen und Unterstützung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung beim Einkauf, beim Kita-, Hort- und Schulbesuch sowie Hausaufgabenhilfe,
- Unterstützung hinsichtlich der Mobilität, Unterstützung und Begleitung bei der Teilhabe an kulturellen, sportlichen oder gemeinnützigen Angeboten sowie gemeinsame Freizeitaktivitäten, eigene Mitgestaltung von Begegnungs- und Freizeitformaten und bei der Selbstorganisation in Vereinen in der Nähe des Wohnorts,
- Unterstützung bei der Suche nach einem Praktikums-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz sowie bei sonstigen Plänen der Existenzgründung,
- Unterstützung bei Familiennachzug,
- Unterstützung zur Sprachförderung,
- Hilfe in Vertragsangelegenheiten (auch bei Banken und Versicherungen) sowie in Steuerangelegenheiten,
- Vermittlung und Begleitung zu hauptamtlichen Beratungsstellen (etwa bei Scheidung, Schulden, Sucht),
- Unterstützung bei besonderen Förderbedarfen (etwa bei Behinderung),
- Hilfe bei muttersprachlichen Übersetzungen (Sprachmittlung),
- Begleitung bei Gerichts- und Behördenterminen (vor allem bei Terminen bei Polizeidienststellen, wenn dies im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit zulässig ist).
- Sie müssen ein Betreuungskonzept vorlegen, das unter Berücksichtigung Ihrer Unterbringungssituation Bedarf, Ziele und Inhalte der ehrenamtlichen Integrationslotsentätigkeit, das Verfahren zur Gewinnung und Qualifizierung aufzeigt. Auch Maßnahmen zur sachgerechten Anleitung, Koordinierung und Vernetzung von Integrationslotsen müssen dargelegt werden.
- Sie müssen an geeigneter Stelle darauf hinweisen, dass Ihr Projekt mit Mitteln des Ministeriums gefördert wird.
- Der Einsatz der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen muss besonders gewürdigt werden, zum Beispiel durch Überreichung von Urkunden an die ehrenamtlich Tätigen.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 28. Juli 2022, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 32 vom 19. September 2022, S. 358; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 11. Oktober 2023, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 37 vom 23. Oktober 2023, S. 397.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Integrationslotsen (Integrationslotsen-Richtlinie)
RdErl. des MS vom 28. Juli 2022 – 55.4-48002
[geändert durch RdErl. des MS vom 11. Oktober 2023 – 55-48102]
Bezug: RdErl. des MI vom 26. November 2015 (MBl. LSA S. 748)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für die ehrenamtliche Tätigkeit von Integrationslotsen nach Maßgabe dieser Richtlinie und
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung),
c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung).
1.2 Neben der hauptamtlichen sozialen Beratung, Begleitung und Betreuung von drittstaatsangehörigen Ausländern – insbesondere von Asylsuchenden, Geduldeten und aufgrund eines Asylverfahrens Schutzberechtigten – sowie von EU-Bürgern mit Unterstützungsbedarf bildet ehrenamtliches Engagement eine wichtige Säule für die Orientierung im Lebensalltag. Die Einbindung der einheimischen Bevölkerung in die Betreuung, Beratung und Begleitung, insbesondere der in Wohnungen untergebrachten Ausländer sowie der sonstigen drittstaatsangehörigen Ausländer und EU-Bürger mit entsprechendem Unterstützungsbedarf, ist wichtiger Bestandteil einer Willkommenskultur. Ehrenamtliche Integrationslotsen sollen der in Satz 1 und 2 genannten Zielgruppe im Alltagsleben erforderliche Hilfestellungen geben und die gesellschaftliche Teilhabe verbessern. Die Tätigkeit der Integrationslotsen soll einen oder mehrere der folgenden Lebensbereiche umfassen:
a) Unterstützung bei Wohnungssuche, Umzug, Ausstattung der Wohnung, Kommunikation mit Vermietern (etwa hinsichtlich Hausordnung, Wohnungsmängelbeseitigung, Hausmülltrennung und Umgang mit Nachbarn),
b) Orientierung am Wohnort, insbesondere Begleitung bei Arztbesuchen, bei Behördengängen und Unterstützung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung beim Einkauf, beim Kita-, Hort- und Schulbesuch sowie Hausaufgabenhilfe,
c) Unterstützung hinsichtlich der Mobilität (Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs und Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr), Unterstützung und Begleitung bei der Teilhabe an kulturellen, sportlichen oder gemeinnützigen Angeboten sowie gemeinsame Freizeitaktivitäten, eigene Mitgestaltung von Begegnungs- und Freizeitformaten und bei der Selbstorganisation in Vereinen in der Nähe des Wohnorts,
d) Unterstützung bei der Suche nach einem Praktikums-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz (einschließlich Bewerbungen, Vorstellungsgespräche und Kommunikation mit Arbeitgebern) sowie bei sonstigen Plänen der Existenzgründung,
e) Unterstützung bei Familiennachzug,
f) Unterstützung zur Sprachförderung,
g) Hilfe in Vertragsangelegenheiten (auch bei Banken und Versicherungen) sowie in Steuerangelegenheiten,
h) Vermittlung und Begleitung zu hauptamtlichen Beratungsstellen (etwa bei Scheidung, Schulden, Sucht),
i) Unterstützung bei besonderen Förderbedarfen (etwa bei Behinderung),
j) Hilfe bei muttersprachlichen Übersetzungen (Sprachmittlung),
k) Begleitung bei Gerichts- und Behördenterminen (insbesondere bei Terminen bei Polizeidienststellen, soweit dies im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit zulässig ist).
1.3 Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Landkreise und kreisfreien Städte beim Einsatz, bei der Gewinnung, Qualifizierung und Koordinierung von ehrenamtlich tätigen Integrationslotsen zu unterstützen.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen von Zuwendungsempfängern sollen gefördert werden:
a) der Einsatz und die Tätigkeit der ehrenamtlichen Lotsen gemäß Nummer 1.2,
b) die Gewinnung und Qualifizierung von ehrenamtlichen Integrationslotsen, sowie
c) die notwendigen Sachkosten bei der Anleitung und Koordinierung der ehrenamtlichen Integrationslotsen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Betreuungskonzept
Voraussetzung für die Unterstützung ist die Vorlage eines Betreuungskonzeptes, welches unter Berücksichtigung der Wohnsituation sowie der Unterbringungskonzeption des jeweiligen Zuwendungsempfängers insbesondere folgende Inhalte aufweist:
a) Darlegung des Bedarfs an ehrenamtlicher Lotsentätigkeit,
b) Ziele und Inhalt der ehrenamtlichen Arbeit und der vorgesehenen Maßnahmen,
c) Verfahren zur Gewinnung und Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen,
d) Maßnahmen zu deren sachgerechter Anleitung, Koordinierung und Vernetzung.
Eine Anpassung oder Weiterentwicklung des Konzeptes nach Antragstellung ist in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde möglich, insbesondere um veränderte Bedarfe und Unterbringungssituationen zu berücksichtigen.
4.2 Aufwandsentschädigung der Lotsen
Aufwandsentschädigungen an die ehrenamtlichen Integrationslotsen sind nach Maßgabe einer gemäß § 35 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes zu erlassenden Satzung möglich.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2 Ein Zuwendungsempfänger kann bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich einen Sockelbetrag in Höhe von 25.000 Euro erhalten. Zusätzlich kann eine Zuwendung im Verhältnis der regionalen Verteilung der ausländischen Bevölkerung zu der im jeweiligen Haushaltsjahr für die Förderung nach Vorweggewährung nach Satz 1 verbleibenden zur Verfügung stehenden Gesamtsumme beantragt werden.Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Daten des Ausländerzentralregisters nach dem AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5c des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 765), in der jeweils geltenden Fassung. Soweit nicht alle Zuwendungsempfänger die zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch nehmen, können verbleibende Restmittel bei Bedarf für Zuwendungsempfänger, welche die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 erfüllen und zusätzliche Bedarfe geltend machen, verwendet werden. Als Stichtag wird der 31. März festgelegt. Nach diesem Stichtag eingehende Anträge von Zuwendungsempfängern, die ihre Quote nach der regionalen Verteilung der ausländischen Bevölkerung zunächst nicht vollständig ausgeschöpft haben, können dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die zusätzlichen Bedarfe anderer Zuwendungsempfänger nach dem benannten Verfahren die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft haben.
5.3 Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Es besteht ein erhebliches Interesse des Landes am zügigen und möglichst flächendeckenden Einsatz ehrenamtlicher Betreuungskräfte zur Gewährleistung einer gelingenden Integration. Zudem besteht ein erhebliches Landesinteresse, diese Hilfsangebote auch für EU-Bürger und sonstige Drittstaatenangehörige bei einem vergleichbaren Unterstützungsbedarf zu fördern.
5.4 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben der Zuwendungsempfänger, insbesondere der Ersatz von Auslagen oder die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich Tätige, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das Projekt des Zuwendungsempfängers nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass das Projekt mit Mitteln des Ministeriums gefördert wird.
6.2 Der Einsatz ehrenamtlicher Integrationslotsen ist, zum Beispiel durch Überreichung von Urkunden an die ehrenamtlich Tätigen, besonders zu würdigen. Das Ministerium ist über entsprechende Veranstaltungen rechtzeitig zu informieren und gegebenenfalls zu beteiligen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Der Antrag ist beim Landesverwaltungsamt, Referat 207, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau, als Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind zusätzlich zu den unter Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgeführten Antragsunterlagen folgende Unterlagen beizufügen:
a) Betreuungskonzept gemäß Nummer 4.1 und
b) gegebenenfalls das Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gemäß Nummer 4.2.
7.2 Die Zuwendungsempfänger haben dem Landesverwaltungsamt jeweils bis zum 15. März des Folgejahres die zweckgerechte Mittelverwendung für das Haushaltsjahr durch einen Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis gemäß Nummer 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage der VV-Gk) nachzuweisen. Der Sachbericht der Zuwendungsempfänger soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Angaben zur konkreten ehrenamtlichen Tätigkeit der eingesetzten Integrationslotsen,
b) Angaben zur Anzahl der eingesetzten Integrationslotsen und zu den Gemeinden und Ortschaften oder bei kreisfreien Städten Stadtteilen, in denen diese eingesetzt wurden,
c) die Anzahl der betreuten Ausländer,
d) die Maßnahmen zur Anleitung, Weiterbildung und Koordinierung der Integrationslotsen.
Das Landesverwaltungsamt berichtet dem Ministerium hierzu bis zum 7. April des entsprechenden Folgejahres.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
Schlagwörter: Integration Eingliederung Asysuchende Migration Flüchtling Geflüchtete
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/ehrenamtliche-taetigkeit-integrationslotsen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 100 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Reines Kommunalprogramm, Vollförderung.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Ebene
- Land (Sachsen-Anhalt)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderberechtigte
- Kommune
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Integration
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau
Tel. 0340 65060
poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
lvwa.sachsen-anhalt.de
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