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Förderung der Einheiten des Katastrophenschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Zuwendungsrichtlinie Katastrophenschutz – ZuwendR KatS)

Wenn Sie in die Ausstattung von Einheiten des Katastrophenschutzes investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 24.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Beschaffungen für den flächendeckenden Aufbau der Einheiten des Katastrophenschutzes.

Sie erhalten die Förderung für

  • Arzttruppkraftwagen,
  • Boote für den Fachdienst Wasserrettung (einschließlich Motor und Trailer),
  • Einsatzleitwagen (für die Fachdienste Sanität, Betreuung oder Wasserrettung),
  • Einsatzleitwagen I (Fachdienst Logistik),
  • Feldkochherde (für die Fachdienste Logistik oder Betreuung),
  • Gerätewagen Betreuung, Sanität, Tauchen und Wasserrettung
  • Kräder,
  • Krankentransportwagen Typ B,
  • Mannschaftstransportfahrzeuge (für die Fachdienste, Betreuung, Logistik oder Führungsunterstützung).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Als private Organisation richten Sie Ihren Antrag bitte an den zuständigen Landkreis.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Hilfsorganisation im Salzlandkreis beschafft Mannschaftstransportfahrzeug für den Katastrophenschutz

Antragsteller: Eine im Katastrophenschutz mitwirkende private Hilfsorganisation im Salzlandkreis stellt den Antrag über den zuständigen Landkreis.

Ausgangslage: Die Katastrophenschutzeinheit der Organisation im Fachdienst Betreuung hat kein geeignetes Fahrzeug, um Einsatzkräfte schnell zu Einsatzorten zu bringen.

Vorhaben: Die Organisation beschafft ein Mannschaftstransportfahrzeug für den Fachdienst Betreuung. Vor der Indienststellung wird das Fahrzeug mit Ausstattung geprüft und abgenommen, normalerweise durch das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge.

Förderung: Gefördert werden Fahrzeuge und Ausstattung für Einheiten des Katastrophenschutzes mit einem Zuschuss von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 100.000 Euro wären das bis zu 80.000 Euro. Die Zuwendung muss im Einzelfall mindestens EUR 5.000 betragen; die Bewilligungsstelle entscheidet.

Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt die Organisation 20.000 Euro selbst. Welche Ausgaben nicht förderfähig sind, dazu nennt der Programmtext nichts.

Was ein Betrieb davon hat: Ein Fahrzeugbauer oder Autohaus kann Lieferant des Fahrzeugs werden; Betriebe profitieren mittelbar von einem besser ausgestatteten Katastrophenschutz.

Weg zum Antrag:

  1. Fahrzeugtyp und Bedarf für die Katastrophenschutzeinheit festlegen
  2. Antrag vor Beginn des Vorhabens beim zuständigen Landkreis einreichen
  3. Fahrzeug vor Indienststellung prüfen und abnehmen lassen

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind im Katastrophenschutz mitwirkende private Organisationen, Landkreise und kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt als Träger der Katastrophenschutzeinheiten. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Sachsen-Anhalt.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Landkreis beschafft Gerätewagen Wasserrettung

Ein Landkreis in Sachsen-Anhalt beantragt als Träger einer Katastrophenschutzeinheit die Beschaffung eines Gerätewagens Wasserrettung. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Zuwendung muss im Einzelfall mindestens EUR 5.000 betragen. Der Antrag geht vor Beginn des Vorhabens an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Private Organisation schafft Mannschaftstransportfahrzeug an

Eine im Katastrophenschutz mitwirkende private Organisation möchte ein Mannschaftstransportfahrzeug für den Fachdienst Betreuung anschaffen. Sie richtet ihren Antrag an den zuständigen Landkreis und erhält bei Bewilligung einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug, darf es nicht älter als 5 Jahre und muss technisch mängelfrei sein.

Kreisfreie Stadt kauft gebrauchtes Boot

Eine kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt beantragt als Träger einer Katastrophenschutzeinheit die Beschaffung eines gebrauchten Bootes für den Fachdienst Wasserrettung einschließlich Motor und Trailer. Das Boot darf nicht älter als 5 Jahre sein und muss vor der Indienststellung geprüft und abgenommen werden, normalerweise durch das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge. Über den Antrag entscheidet das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • im Katastrophenschutz mitwirkende private Organisationen,
  • Landkreise und kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt als Träger der Katastrophenschutzeinheiten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Wenn es sich um die Beschaffung von gebrauchten Fahrzeugen oder Booten handelt, müssen diese in einem technisch mängelfreien Zustand und nicht älter als 5 Jahre sein.
  • Die geförderten Fahrzeuge oder Boote (dazu gehören auch Beladung und Ausstattung) müssen vor der Auslieferung oder Indienststellung geprüft und abgenommen werden, normalerweise durch das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge.
  • Die Zuwendung muss im Einzelfall mindestens EUR 5.000 betragen.

Antragsverfahren

Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. Januar 2016, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 3 vom 1. Februar 2016, S. 32.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einheiten des Katastrophenschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Zuwendungsrichtlinie Katastrophenschutz – ZuwendR KatS)

RdErl. des MI vom 7.1.2016 – 24.11-04011-01

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBL. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBL. LSA S. 52, 54), sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. (VV LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73), der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sowie nach Maßgabe des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 7.8.2013, MBI. LSA S. 453) Zuwendungen zur Unterstützung von Beschaffungen der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen sowie der Landkreise und kreisfreien Städte.

Die Förderung dient der Unterstützung eines flächendeckenden Aufbaus der Einheiten des Katastrophenschutzes gemäß dem Aufstellungserlass Katastrophenschutz.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Höhe der Zuwendung richtet sich im Übrigen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellenden und dem Landesinteresse an dem Vorhaben.

2. Gegenstand und Zeitraum der Förderung

2.1 Gegenstand

Gefördert werden die angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung folgender Gegenstände für den Aufbau der Einheiten des Katastrophenschutzes (gemäß dem Aufstellungserlass Katastrophenschutz):

a) Arzttruppkraftwagen,

b) Boote für den Fachdienst Wasserrettung (einschließlich Motor und Trailer), sofern ein geeignetes Zugfahrzeug vorhanden ist oder im Zusammenhang beschafft werden soll,

c) Einsatzleitwagen (für die Fachdienste Sanität, Betreuung oder Wasserrettung),

d) Einsatzleitwagen I (Fachdienst Logistik),

e) Feldkochherde (für die Fachdienste Logistik oder Betreuung), sofern ein geeignetes Zugfahrzeug vorhanden ist oder im Zusammenhang beschafft werden soll,

f) Gerätewagen Betreuung,

g) Gerätewagen Sanität,

h) Gerätewagen Tauchen,

i) Gerätewagen Wasserrettung,

j) Kräder,

k) Krankentransportwagen Typ B,

I) Mannschaftstransportfahrzeuge (für die Fachdienste, Betreuung, Logistik oder Führungsunterstützung).

Die Beschaffung der fachlich erforderlichen Beladung und Ausstattung für die in Absatz 1 genannten Gegenstände wird gefördert, wenn dies zur erstmaligen Herstellung der Einsatzbereitschaft eines Gegenstandes erforderlich ist. Ersatzbeschaffungen von Beladungen oder Ausstattung werden nicht gefördert.

Die Beschaffung von gebrauchten Fahrzeugen oder Booten (einschließlich Motor und Trailer) wird gefördert, wenn diese Gegenstände in einem technisch mängelfreien Zustand und nicht älter als fünf Jahre sind. Der mängelfreie Zustand ist in geeigneter Form nachzuweisen. Die Förderung der Beschaffung der gebrauchten Gegenstände ist ausgeschlossen, wenn deren Beschaffung zuvor bereits mit Landesmitteln gefördert wurde oder diese Gegenstände bereits an anderer Stelle bei der Aufstellung von Einheiten des Katastrophenschutzes im Land Sachsen-Anhalt (vergleiche Aufstellungserlass Katastrophenschutz) berücksichtigt werden oder in der Vergangenheit berücksichtigt worden sind.

Im Einzelfall werden auch andere Gegenstände zur Unterstützung eines flächendeckenden Aufbaus von Einheiten des Katastrophenschutzes gefördert. Hierzu hat die Bewilligungsbehörde die Zustimmung des Ministeriums einzuholen.

2.2 Dauer der Zweckbindung

Die Dauer der Zweckbindung wird im Einzelfall von der Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der üblicherweise zu erwartenden Nutzungsdauer festgelegt.

2.3 Bewilligungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mindestens 5.000 Euro beträgt.

2.4 Abnahme der Fahrzeuge

Die geförderten Fahrzeuge oder Boote (einschließlich Beladung und Ausstattung) müssen vor der Auslieferung oder Indienststellung geprüft und abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt in der Regel bei der Herstellerfirma durch das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge.

3. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können sein:

a) die im Katastrophenschutz gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) mitwirkenden privaten Organisationen als Träger der Einheiten;

b) die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes, für Einheiten in eigener Trägerschaft gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KatSG-LSA.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Projektförderung

4.2 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung

nicht rückzahlbare Zuwendung

4.4 Höhe der Zuwendung

bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

5. Anweisung zum Verfahren

5.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

5.2 Zuwendungen sind unter Verwendung des als Anlage beigefügten Formulars zu beantragen.

5.3 Anträge sind, einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen beim Landesverwaltungsamt einzureichen. Anträge der privaten Organisationen sind über den für den Katastrophenschutz zuständigen Landkreis oder über die für den Katastrophenschutz zuständige kreisfreie Stadt beim Landesverwaltungsamt einzureichen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt prüft die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme und versieht den Antrag mit einer fachlichen Stellungnahme.

5.4 Das Landesverwaltungsamt prüft die Anträge abschließend. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und als Stellungnahme den Antragsunterlagen beizufügen.

5.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (gegebenenfalls VV GK) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Schlagwörter: Katastrophenschutz Wasserrettung Rettung Notfall Rettungsfahrzeug Rettungsboot

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/einheiten-katastrophenschutz.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 80 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis zu 80 % für Fahrzeugbeschaffung.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Ebene
Land (Sachsen-Anhalt)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte
Kommune; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Infrastruktur
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06114 Halle (Saale)
Tel. 0345 5140
Fax 0345 5141444
poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
lvwa.sachsen-anhalt.de

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