Programme · Land · Sachsen-Anhalt
Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Migrationsarbeit
Wenn Sie als Landkreis oder kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt Vorhaben im Bereich der Migrationsarbeit umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 24.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Aufnahme und Integration von Zugewanderten.
Sie erhalten eine Förderung für diese Maßnahmen:
- Einrichtung und Betrieb von Stellen für Migration, denen die Koordinierung der Aufnahme und Betreuung von Zuwanderinnen und Zuwanderern sowie die Organisation der kommunalen Integrationsarbeit zugeordnet sind (Koordinierungsstellen Migration) sowie
- ergänzende Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Integrationsarbeit.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, dabei je Personalstelle und Haushaltsjahr bis zu EUR 56.340, maximal aber EUR 112.680 je Antragstellerin oder Antragsteller und Haushaltsjahr.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt richtet Koordinierungsstelle Migration ein
Antragsteller: Eine kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt stellt den Antrag.
Ausgangslage: Die Angebote zur Erstbetreuung und Integration Zugewanderter in der Stadt sind zersplittert. Es fehlt eine Stelle, die sie bündelt und ein Integrationskonzept voranbringt.
Vorhaben: Die Stadt richtet eine Koordinierungsstelle Migration mit einer Personalstelle ein. Die Stelle baut ein lokales Netzwerk für Integration auf, koordiniert die Angebote vor Ort und entwickelt das Integrationskonzept der Stadt weiter.
Förderung: Gefördert werden Einrichtung und Betrieb von Koordinierungsstellen Migration mit einem Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, je Personalstelle und Haushaltsjahr bis zu 56.340 Euro. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro wären das bis zu 45.000 Euro. Das Landesverwaltungsamt entscheidet.
Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt die Stadt 5.000 Euro selbst. Was nicht förderfähig ist, sagt der Programmtext nicht.
Was ein Betrieb davon hat: Ein Betrieb, der zugewanderte Fachkräfte einstellen will, findet in der Koordinierungsstelle einen festen Ansprechpartner vor Ort.
Weg zum Antrag:
- Ziele und Arbeitsplatzbeschreibung der Personalstelle genau festlegen
- Kosten- und Finanzierungsplan für den Förderzeitraum sowie Pläne zur Fortsetzung vorlegen
- Antrag an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt richten
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Sachsen-Anhalt.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Landkreis richtet Koordinierungsstelle Migration ein
Ein Landkreis in Sachsen-Anhalt beantragt einen Zuschuss zur Einrichtung einer Koordinierungsstelle Migration. Die Stelle soll ein lokales Netzwerk für Integration aufbauen und die Erstbetreuungs- und Integrationsangebote vor Ort koordinieren. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, je Personalstelle und Haushaltsjahr bis zu 56.340 Euro, höchstens jedoch 112.680 Euro je Antragstellerin oder Antragsteller und Haushaltsjahr.
Kreisfreie Stadt entwickelt Integrationskonzept weiter
Eine kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt beantragt Fördermittel, um ihre bestehende Koordinierungsstelle Migration bei der Weiterentwicklung und Umsetzung des Integrationskonzeptes zu unterstützen. Zusätzlich legt sie einen Kosten- und Finanzierungsplan für den gesamten Förderzeitraum vor und beschreibt, wie die Arbeit nach Auslaufen der Landesförderung fortgeführt werden soll. Der Antrag richtet sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Landkreis stärkt Öffentlichkeitsarbeit zur Integration
Ein Landkreis in Sachsen-Anhalt beantragt einen Zuschuss für ergänzende Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Integrationsarbeit, darunter Öffentlichkeitsarbeit und die Mitwirkung an Unterbringungskonzepten. Die Ziele und die Arbeitsplatzbeschreibung der geplanten Personalstelle werden im Antrag genau bezeichnet. Über die Bewilligung entscheidet das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Landkreise und kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die Koordinierungsstelle, die gefördert wird, muss vor allem die folgenden Aufgaben erfüllen:
- Aufbau eines lokalen Netzwerkes für Integration,
- Koordinierung der Erstbetreuungs- und Integrationsangebote vor Ort,
- Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung eines Integrationskonzeptes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt,
- Mitwirkung bei der Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung von Unterbringungskonzepten,
- Öffentlichkeitsarbeit.
- Sie müssen die festgelegten konkreten Ziele sowie die Arbeitsplatzbeschreibungen der zu schaffenden Personalstellen genau bezeichnen.
- Sie müssen Kosten- und Finanzierungspläne für den gesamten beantragten Förderzeitraum vorlegen.
- Sie müssen zeigen, ob und wie die Maßnahme fortgesetzt werden soll, wenn die Landesförderung ausläuft.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 25. November 2015, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 45 vom 7. Dezember 2015, S. 745; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 18. Dezember 2023, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 7 vom 19. Februar 2024, S. 129.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Migrationsarbeit im Land Sachsen-Anhalt (Richtlinie Koordinierungsstelle Migration)
RdErl. des MI vom 25.11.2015 – 34.4-4800213
[geändert durch RdErl. des MI vom 18. Dezember 2023 ?
34-48202-23/3/70932/2023]
Bezug:
RdErl. des MI vom 10.4.2008 (MBl. LSA S. 318), geändert durch RdErl. vom 11.4.2013 (MBl. LSA S. 198)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zultzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung);
b) der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung) und
c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung);
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die der Stärkung der Arbeit der Landkreise und kreisfreien Städte auf dem Gebiet der Aufnahme und Integration von Zuwanderern dienen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte, durch welche die Aufnahme, Betreuung und Integration auf kommunaler Ebene verbessert wird.
2.1 Vorrangig gefördert wird die Einrichtung und der Betrieb von Stellen für Migration, denen die Koordinierung der Aufnahme und Betreuung von Zuwanderern sowie die Organisation der kommunalen Integrationsarbeit zugeordnet sind (Koordinierungsstellen Migration). Zum Aufgabenprofil der geförderten Koordinierungsstellen gehören insbesondere die Koordinierung der Erstbetreuung und der Integrationsangebote vor Ort durch
a) Aufbau eines lokalen Netzwerkes für Integration mit allen für die Integration von Zuwanderern auf lokaler Ebene wichtigen Akteuren als gemeinsame und regelmäßige Kommunikationsplattform oder die Pflege und Weiterentwicklung eines bereits vorhandenen lokalen Netzwerks;
b) Erfassung, Koordinierung und gegebenenfalls Steuerung der Erstbetreuungs- und Integrationsangebote vor Ort, mit dem Ziel einer effizienten Nutzung der vorhandenen Ressourcen und bedarfsgerechten Versorgung mit Betreuungs- und Integrationsleistungen,
c) Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung eines Integrationskonzeptes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt,
d) Förderung und Koordinierung des ehrenamtlichen Engagements, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationslotsen,
e) Mitwirkung an Maßnahmen anderer Organisationseinheiten der Kommune, die Auswirkungen auf die Handlungsfelder Unterbringung, Betreuung, Integration und gesellschaftliche Teilhabe von Zuwanderern haben können,
f) Mitwirkung bei der Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung von Unterbringungskonzepten,
g) zentrale Ansprech- und Kommunikationspartner der Kommune in Fragen der Aufnahme und Integration für kommunale, staatliche und private Stellen und
h) Öffentlichkeitsarbeit.
2.2 Soweit Landkreise oder kreisfreie Städte bereits eine nicht aus dieser Richtlinie geförderte Koordinierungsstelle nach Nummer 2.1 geschaffen haben oder für eine Förderung der Koordinierungsstelle nach Nummer 2.1 den Förderhöchstbetrag nach Nummer 4.5 nicht ausschöpfen, werden nachrangig auch ergänzende Maßnahmen gefördert, die der Verbesserung der kommunalen Integrationsarbeit dienen, wie zum Beispiel
a) der Aufbau eines vernetzten Lotsensystems zur Steuerung individueller Integrationsabläufe,
b) Qualifizierungsmaßnahmen zur Erhöhung der interkulturellen Kompetenz der kommunalen Bediensteten,
c) die Einrichtung einer lokalen Integrationsdatenbank;
d) die Herausgabe von Informationsmaterial,
e) die Durchführung von Fachkonferenzen und
f) Maßnahmen zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen und der Teilhabe von nicht dauerhaft bleibeberechtigten Zuwanderern.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Sachsen-Anhalt.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
4.2 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Der Förderrahmen beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Die Förderung ist auf zwei Personalstellen je Zuwendungsempfänger begrenzt. Anteilige Ausgaben für ständig vom Träger der Maßnahme zur Erfüllung anderer Aufgaben beschäftigtes Personal, das im Zusammenhang mit der Maßnahme tätig werden muss, bleiben bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben ebenso wie anteiliger sonstiger Verwaltungsaufwand außer Ansatz.
4.4 Die Bewilligung erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.
4.5 Die Bruttopersonalaufwendungen und Sachkosten werden je Personalstelle und Haushaltsjahr mit bis zu 56.340 Euro gefördert. Die Gesamthöhe der Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist je Zuwendungsempfänger und Haushaltsjahr auf 112.680 Euro beschränkt.
4.6 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.7 In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des Ministeriums und im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von der Nummer 4.2 Ausnahmen zulassen, sofern ein überwiegendes oderausschließliches Landesinteresse an der Maßnahme besteht.
5. Anweisungen zum Verfahren
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Anträge auf Bewilligung sind vor Maßnahmebeginn an das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), zu richten. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist im Einzelfall unter Beachtung der in Abschnitt 6 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses festgelegten Kriterien zulässig.
5.3 Die Zuwendungsanträge müssen folgende Angaben enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des Maßnahmeträgers;
b) eine Beschreibung der Maßnahme mit der Festlegung der konkreten Ziele, der bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Arbeitsplatzbeschreibungen von Personalstellen, deren Schaffung Bestandteil der Maßnahme ist, beizufügen sind;
c) die Kosten- und Finanzierungspläne für den gesamten beantragten Förderzeitraum;
d) eine Darlegung, ob und wie die Maßnahme nach Auslaufen der Landesförderung fortgesetzt werden soll.
6. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. Dieser RdErl tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Schlagwörter: Migration Asylsuchende Eingliederung Zuwanderer Integration Geflüchtete
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/kommunale-migrationsarbeit.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss)
„Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, dabei je Personalstelle und Haushaltsjahr bis zu EUR 56.340, maximal aber EUR 112.680 je Antragstellerin oder Antragsteller und Haushaltsjahr.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Kommunalprogramm bis zu 90 %.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
- Ebene
- Land (Sachsen-Anhalt)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderberechtigte
- Kommune
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Integration
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06114 Halle (Saale)
Tel. 0345 5140
Fax 0345 5141444
poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
lvwa.sachsen-anhalt.de
Weiterführende Links
Passt das zu Ihrem Vorhaben? Der Check gleicht Ihre Angaben mit den Klassifikatoren dieses und aller anderen Programme ab.