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Landwirtschaftliche Beratungsförderung
Wenn Sie Beratungen zur Verbesserung der Tierhaltung und der Ressourceneffizienz in landwirtschaftlichen Unternehmen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 03.12.2019 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse, die Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen.
Als Anbieterin und Anbieter der Beratungsdienstleistungen erhalten Sie die Förderung für Beratungen zur Verbesserung
- des Tierschutzes sowie
- der Ressourceneffizienz, des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 120,00 je Beratungsstunde (netto) und EUR 1.500 je Beratungsdienstleistung.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 500,00.
Reichen Sie als Beratungsanbieterin oder Beratungsanbieter Ihren Antrag bitte schriftlich beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Anhalt ein. Legen Sie Ihren Antragsunterlagen bitte den Vertragsentwurf zwischen Ihnen und der oder dem Endbegünstigen bei.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
80–100 % FörderungAgrarberatung in der Börde berät Milchviehbetriebe zum Tierschutz
Antragsteller: Ein privates, fachkundiges Beratungsbüro für die Landwirtschaft in der Magdeburger Börde stellt den Antrag.
Ausgangslage: Mehrere landwirtschaftliche Betriebe aus der Region wollen ihre Tierhaltung verbessern und Ressourcen effizienter nutzen. Sie suchen dafür eine qualifizierte Beratung.
Vorhaben: Das Büro schließt mit mehreren kleinen und mittleren Betrieben der landwirtschaftlichen Primärproduktion Beratungsverträge. Qualifizierte Beratungskräfte beraten zur Verbesserung des Tierschutzes und des Klimaschutzes. Das Büro erbringt keine Verkaufs- oder Rechtsberatung.
Förderung: Gefördert werden die Beratungsdienstleistungen mit einem Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 5.000 Euro für mehrere Beratungen kann das Büro bis zu 4.500 Euro erhalten. Je Beratungsstunde gilt höchstens 120 Euro netto, je Beratungsdienstleistung höchstens 1.500 Euro.
Eigenanteil: In diesem Beispiel verbleiben 500 Euro. Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit und Rechtsberatung sind laut Text ausgeschlossen.
Weg zum Antrag:
- Voraussetzungen klären, etwa Fachkunde, Technik und Trennung von Beratung und Kontrolle
- Vertragsentwurf mit dem landwirtschaftlichen Betrieb vorbereiten
- Antrag schriftlich beim ALFF Anhalt einreichen und den Vertragsentwurf beilegen
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind private Anbieterinnen und Anbieter von Beratungsdienstleistungen. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße laut Quelle: Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte), kleine Unternehmen (unter 50) und mittlere Unternehmen (unter 250).
- Branchen laut Quelle: Dienstleistungen und Land-, Forst- und Fischwirtschaft.
- Fördergebiet: Sachsen-Anhalt.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Beratungsunternehmen unterstützt Tierhaltungsbetrieb
Ein privater Beratungsanbieter mit Sitz in Sachsen-Anhalt beantragt den Zuschuss für eine Beratung zur Verbesserung des Tierschutzes in einem landwirtschaftlichen Kleinunternehmen. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 120,00 je Beratungsstunde und EUR 1.500 je Beratungsdienstleistung. Der Antrag wird schriftlich beim ALFF Anhalt eingereicht, zusammen mit dem Vertragsentwurf mit dem landwirtschaftlichen Betrieb als Endbegünstigtem.
Ressourceneffizienz-Beratung für Erzeugerzusammenschluss
Ein qualifiziertes Beratungsunternehmen berät einen Erzeugerzusammenschluss in Sachsen-Anhalt zur Verbesserung der Ressourceneffizienz und des Umweltschutzes. Der Beratungsanbieter reicht den Antrag ein und legt den Vertragsentwurf mit dem Erzeugerzusammenschluss bei. Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf EUR 120,00 je Beratungsstunde und EUR 1.500 je Dienstleistung.
Abgrenzung: keine Verkaufsberatung förderfähig
Ein Beratungsanbieter möchte für ein mittleres landwirtschaftliches Unternehmen in Sachsen-Anhalt eine Beratung zum Klimaschutz anbieten. Reine Verkaufs-, Werbe- oder Vermittlertätigkeiten sowie Rechtsberatung sind von der Förderung ausgeschlossen. Der Anbieter muss zudem eine mindestens zweijährige ununterbrochene Beratungstätigkeit nachweisen, bevor der Antrag beim ALFF Anhalt gestellt wird.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite, einzeln gegengelesen. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind private Anbieterinnen und Anbieter von Beratungsdienstleistungen.
Endbegünstigte sind Erzeugerzusammenschlüsse sowie kleine und mittlere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß KMU-Definition der EU mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie als Beratungsanbieterin und Beratungsanbieter müssen sach- und fachkundig sein und die Beratungsdienstleistungen durch qualifizierte Beratungskräfte erbringen.
- Als Beratungsanbieterin und Beratungsanbieter müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen:
- Vorhandensein von Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung der Beratung,
- Nachweis einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Ausübung der Beratungstätigkeit; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das Beratungspersonal über eine ausreichende Qualifikation verfügt, und
- Sicherstellung der Trennung von Beratung und Kontrolle.
- Mit Ihrer Beratung dürfen Sie keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen vornehmen und keine Rechtsberatung durchführen.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten vom 3. Mai 2023, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 16 vom 15. Mai 2023, S. 159.
Rechtsgrundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Beratungsdienstleistungen (Richtlinien landwirtschaftliche Beratungsförderung)
RdErl. des MWL vom 3. Mai 2023 – 44-60036
1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211),
b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510),
c) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15),
d) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231), in Verbindung mit dem jeweils geltenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
e) des Landwirtschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 567),
f) der Berateranerkennungsverordnung vom 29. April 2019 (GVBl. LSA S. 89), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 96),
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien.
1.2 Mit den Zuwendungen wird das Ziel der Verbesserung der wirtschaftlichen, tier- und umweltbezogenen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und an künftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft verfolgt.
1.3 Die Zuwendungen werden aus Landes- und Bundesmitteln gewährt.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 Das Ministerium behält sich vor, einschränkende Vorgaben zu machen, um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.
1.6 Die Förderung ist nach Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) freigestellt. Die Anmeldung wurde bei der Europäischen Kommission unter der Nummer der Beihilfesache SA.47038 (2016/XA) registriert. Zum Anwendungsbereich dieser Freistellung zählen die beihilferechtlich notifizierten oder freigestellten Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse
a) zur Verbesserung des Tierwohls und
b) zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes.
2.2 Die zuwendungsfähigen Beratungsdienstleistungen im Einzelnen sind den Anlagen 1 bis 7 zu entnehmen.
2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Beratungsdienstleistungen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden. Darüber hinaus sind Beratungsschwerpunkte, die bereits in der begleitenden Betriebsberatung vertraglich vereinbart wurden, nicht förderfähig.
2.4 Nicht zuwendungsfähig sind Beratungsdienstleistungen, zu deren Inanspruchnahme das landwirtschaftliche Unternehmen zum Zeitpunkt der Bescheidung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Verfügungen einer Behörde verpflichtet ist. Dies betrifft insbesondere die angeordnete Teilnahme an einer Düngeberatung nach § 6 Abs. 5 der Stoffstrombilanzverordnung vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I S. 360), geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind private Anbieter von Beratungsdienstleistungen nach Nummer 2.1 unbeschadet der Rechtsform. Der Endbegünstigte der Zuwendung ist das landwirtschaftliche Unternehmen, das eine vergünstigte Beratungsdienstleistung erhält.
Endbegünstigte können ausschließlich landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse der Primärproduktion mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt sein, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind.
3.2 Nicht begünstigt werden dürfen
a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Beratungsdienstleistungen sind von privaten fach- und sachkundigen Beratungsanbietern durch anerkannte Beratungskräfte zu erbringen. Die Anerkennung der Beratungskräfte erfolgt auf der Grundlage der Berateranerkennungsverordnung. Die Beratungsanbieter sind ausreichend qualifiziert, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
a) Vorhandensein von Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung der Beratung,
b) Nachweis einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Ausübung der Beratungstätigkeit; Ausnahmen können zugelassen werden, sofern das Beratungspersonal über eine ausreichende Qualifikation verfügt und
c) Sicherstellung der Trennung von Beratung und Kontrolle.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.3 Bemessungsgrundlage:
Der Zuschuss wird in Höhe von bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf bis zu 120 Euro je Beratungsstunde (netto) begrenzt.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben ohne Umsatzsteuer.
5.4 Höchstgrenzen
Die Höhe der Zuwendung ist auf 1.500 Euro je Beratungsdienstleistung (Anlagen 1 bis 7) und je Betrieb begrenzt. Es kann nur eine Beratung je Betrieb im Kalenderjahr gefördert werden; mehrere Beratungen zu verschiedenen Beratungsdienstleistungen sind jedoch möglich. Je Betrieb können insgesamt Zuschüsse bis zu 4.500 Euro im Kalenderjahr gewährt werden. Zuschüsse von weniger als 500 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht gewährt.
6. Sonstige Bestimmungen
6.1 Der Beratungsanbieter verpflichtet sich, betriebliche Daten der beratenen Unternehmen für eine anonymisierte überbetriebliche Auswertung auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
6.2 Der Beratungsanbieter und die Beratungskraft verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der Beratung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
6.3 Die Beratung hat neutral zu erfolgen. Beratungsanbieter und Beratungskräfte verpflichten sich, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter erfolgt, insbesondere, dass im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen vorgenommen und keine Rechtsberatung durchgeführt wird. Eine konkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt.
6.4 Der Beratungsanbieter verpflichtet sich, die Beratungsempfehlungen zu dokumentieren und von allen Beteiligten unterzeichnen zu lassen, aufzubewahren sowie diese auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt.
7.3 Die Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag, unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke, die über die Internetseite des Ministeriums unter www.sachsen-anhalt.de, über das Portal www.elaisa.sachsen-anhalt.de und beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt erhältlich sind, gewährt.
7.4 Den Antragsunterlagen ist der Vertragsentwurf zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Endbegünstigten beizulegen. Dieser Vertragsentwurf ist die Grundlage zur Beantragung der Zuwendung.
Der Vertragsentwurf muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Name und Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach Nummer 3.1,
b) Beschreibung des Vorhabens einschließlich des voraussichtlichen Beginns und Abschlusses,
c) Standort sowie
d) die Höhe der vorgesehenen Vergütung und des vorgesehenen Eigenanteils.
Der Vertragsentwurf darf nur vom Endbegünstigten unterzeichnet sein. Der Abschluss des Vertrages ist erst nach erfolgter Bewilligung zulässig. Es gilt das im Bewilligungsbescheid festgesetzte Datum zum Beginn des Bewilligungszeitraumes.
7.5 Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diesem sind die Rechnung an den Endbegünstigten, in der auch die bewilligte Zuwendung und die tatsächlich geleisteten Beratungsstunden je Beratungsschwerpunkt auszuweisen sind, sowie ein Nachweis über die Zahlung des Eigenanteils des Endbegünstigten beizufügen. Als Belege anerkannt werden Originale, mit Prüfvermerk versehene Kopien oder beglaubigte Abschriften der Originale. Zahlungsbelege, die ausschließlich in elektronischer Form übersandt wurden (originär digitale Belege), gelten als Original. Die Übereinstimmung der Kopie mit den digitalen Originalen hat der Zuwendungsempfänger auf Verlangen nachzuweisen.
Nach Prüfung des Auszahlungsantrages ermittelt die Bewilligungsbehörde die zuwendungsfähigen Ausgaben, veranlasst die Auszahlung und teilt dem Zuwendungsempfänger mit Auszahlungsmitteilung oder Änderungsbescheid die Höhe der Auszahlung mit. Die in Papierform eingereichten Originalbelege werden zurückgegeben.
7.6 Der Zuwendungsempfänger und der Endbegünstigte sind verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahme durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes und der jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die zuwendungsrelevanten Unterlagen zu gewähren.
8. Subventionserhebliche Tatsachen
Subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, den bestehenden Rechtsvorschriften, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, diesen Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.
9. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
10. Inkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Schlagwörter: Unternehmensberatung Landwirtschaft Tierschutz Tierhaltung Klimaschutz ressourceneffizient klimafreundlich umweltfreundlich
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/landwirtschaft-beratungsfoerderung.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
80–100 % Förderung
bis zu 90 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 120,00 je Beratungsstunde (netto) und EUR 1.500 je Beratungsdienstleistung.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis zu 90 %, gedeckelt je Beratungsstunde.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
- Ebene
- Land (Sachsen-Anhalt)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderberechtigte
- Unternehmen; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Beratung; Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Branche
- Dienstleistungen; Land-, Forst- und Fischwirtschaft
- Unternehmensgröße
- Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Einzelbetriebliche Förderung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Anhalt
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau
Tel. 0340 65060
poststelleDE@alff.mule.sachsen-anhalt.de
alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt
Weiterführende Links
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