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Förderung von Projekten zur Stärkung des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt
Wenn Sie Projekte zur Stärkung des jüdischen Lebens umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 21.08.2023 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Durchführung von Projekten, die der Stärkung des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt dienen.
Sie erhalten die Förderung für
- Maßnahmen zur Umsetzung des Landesprogramms für jüdisches Leben in Sachsen-Anhalt und gegen Antisemitismus in Bereichen, die bisher nicht in den Regelstrukturen der ressortbezogenen Förderungen abgedeckt sind, und
- innovative Vorhaben, die geeignet sind, das heutige jüdische Leben im Land zu stärken, in seiner Vielfalt erkennbar und resilienter zu machen und Wege für seine weitere Entfaltung in Sachsen-Anhalt zu eröffnen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts normalerweise bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zu 80 Prozent.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Verein in Magdeburg zeigt heutiges jüdisches Leben
Antragsteller: Ein gemeinnütziger Verein aus Magdeburg stellt als juristische Person des Privatrechts den Antrag.
Ausgangslage: Das heutige jüdische Leben in der Region ist vielen Menschen kaum bekannt. Der Verein will es sichtbarer machen und Antisemitismus entgegenwirken.
Vorhaben: Der Verein führt ein innovatives Projekt durch, das die Vielfalt jüdischen Lebens im Land zeigt, etwa mit Begegnungsveranstaltungen und begleitender Öffentlichkeitsarbeit. Das Projekt hat regionale Bedeutung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Förderung: Gefördert werden Projekte zur Stärkung des jüdischen Lebens mit einem Zuschuss von normalerweise bis zu 90 % für juristische Personen des Privatrechts; öffentlich-rechtliche Träger erhalten bis zu 80 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro kann der Verein bis zu 45.000 Euro erhalten.
Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt der Verein 5.000 Euro selbst. Vorhaben, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, werden nicht gefördert.
Was ein Betrieb davon hat: Ein örtlicher Betrieb kann mittelbar profitieren, etwa als Veranstaltungsort oder Dienstleister für das Projekt.
Weg zum Antrag:
- Voraussetzungen klären, etwa Anerkennung der IHRA-Arbeitsdefinition und gesicherte Gesamtfinanzierung
- Antrag vor Beginn an die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt richten
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts Landesbehörden und Landesbetriebe werden nicht gefördert. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Sachsen-Anhalt.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Verein stärkt jüdisches Leben in Sachsen-Anhalt
Ein Verein plant ein innovatives Vorhaben, das die Vielfalt des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt sichtbarer machen soll. Er beantragt vor Beginn des Vorhabens einen Zuschuss bei der Staatskanzlei und dem Ministerium für Kultur. Als juristische Person des Privatrechts kann er bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten, wenn die Bewilligungsstelle dies entscheidet.
Privatperson setzt regionales Projekt um
Eine Privatperson mit einer Projektidee von regionaler Bedeutung stellt einen Antrag zur Stärkung des jüdischen Lebens in ihrer Region. Sie erkennt die erweiterte Arbeitsdefinition von Antisemitismus der IHRA an und lehnt jede Form von Israelfeindlichkeit ab. Die Förderung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sie dennoch sicherstellen.
Kommunale Einrichtung führt Maßnahme durch
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, etwa eine kommunale Einrichtung, plant eine Maßnahme, die bisher nicht durch ressortbezogene Regelförderung abgedeckt ist. Sie richtet den Antrag vor Vorhabensbeginn an die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt. Für sie gilt ein Fördersatz von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, Landesbehörden und Landesbetriebe sind von der Förderung ausgeschlossen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts
Landesbehörden und Landesbetriebe werden nicht gefördert.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Projekt muss einen räumlichen oder fachlichinhaltlichen Bezug zum Land aufweisen und von landesweiter, überregionaler oder regionaler Bedeutung und in besonderem Landesinteresse sein.
- Sie müssen die erweiterte Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) anerkennen, jede Form von Israelfeindlichkeit ablehnen und religiös-weltanschauliche Neutralität wahren.
- Der Einsatz von Eigen- oder Drittmitteln und die Organisation und Durchführung der von Ihnen beantragten Maßnahmen müssen zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Landesmittel führen und es muss eine dem Charakter der Maßnahmen entsprechende Öffentlichkeitsarbeit erfolgen.
- Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihrer Maßnahme sicherstellen.
Vorhaben, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, werden nicht gefördert.
Antragsverfahren
Richtlinie der Staatskanzlei und des Ministeriums für Kultur vom 8. Juni 2023, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 29 vom 15. August 2023, S. 305.
Rechtsgrundlage
Richtlinie der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt (Förderrichtlinie jüdisches Leben in Sachsen-Anhalt)
Vom 8. Juni 2023 – StK AA
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Stärkung des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/917 (ABl. L 119 vom 5.5. 2023, S. 159), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201), in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk), des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Das Land unterstützt Projekte, die der Stärkung des jüdischen Lebens in Sachsen-Anhalt dienen. Die Projekte müssen qualitativen Standards genügen und von erheblichem Landesinteresse sein.
2.2 Ziele der Förderung sind:
a) die Umsetzung des Landesprogramms für jüdisches Leben in Sachsen-Anhalt und gegen Antisemitismus in Bereichen, die bisher nicht in den Regelstrukturen der ressortbezogenen Förderungen abgedeckt sind, und
b) dabei speziell die gezielte Unterstützung innovativer Vorhaben, die geeignet sind, das heutige jüdische Leben im Land zu stärken, in seiner Vielfalt erkennbar und resilienter zu machen und Wege für seine weitere Entfaltung in Sachsen-Anhalt zu eröffnen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c) juristische Personen des privaten Rechts.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Vorhaben, die auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die zu fördernden Maßnahmen müssen einen räumlichen oder fachlichinhaltlichen Bezug zum Land aufweisen und von landesweiter, überregionaler oder regionaler Bedeutung und in besonderem Landesinteresse sein. Landesbehörden und -betriebe erhalten nach dieser Richtlinie keine Zuwendungen.
Zuwendungsempfänger erklären, dass sie sich den Vorgaben insbesondere des Artikels 37a der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet wissen, die erweiterte Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) anerkennen, jede Form von Israelfeindlichkeit ablehnen und religiös-weltanschauliche Neutralität wahren.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Bewilligungsbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die Förderung eine potenzielle Beihilfe nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt. Förderungen nach dieser Richtlinie, die Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darstellen, werden unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 als Einzelbeihilfe freigestellt.
4.2 Zu den Zuwendungsvoraussetzungen gehört, dass der Einsatz von Eigen- oder Drittmitteln und die Organisation und Durchführung der beantragten Maßnahmen zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Landesmittel führen sowie eine dem Charakter der Maßnahmen entsprechende Öffentlichkeitsarbeit erfolgt.
4.3 Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein. Als Maßnahmenbeginn sind dabei unter anderem der Abschluss eines dem Projekt zuzuordnenden Leistungs- oder Liefervertrages sowie die Erteilung verbindlicher Zusagen zu verstehen. Ist eine Entscheidung der Bewilligungsbehörde noch nicht möglich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden, nach Maßgabe der VV oder der VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO in Verbindung mit Abschnitt 6 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zulassen. Die Zustimmung vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderungen
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Bei Maßnahmen von Antragstellern gemäß Nummer 3 Abs. 1 Buchst. a und c kann die Zuwendung bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu fördernden Zwecks betragen. Nur im begründeten Einzelfall und bei Abwägung des landespolitischen Interesses sind Ausnahmen davon unter Einhaltung der in den VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO festgelegten Voraussetzungen möglich.
Bei Maßnahmen von Antragstellern gemäß Nummer 3 Abs. 1 Buchst. b kann die Zuwendung bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu fördernden Zweckes betragen. Eine Eigenbeteiligung des Antragstellers von mindestens 10 v.H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben ist erforderlich.
Die Gesamtfinanzierung ist in geeigneter Weise durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder Drittmittel sicherzustellen.
5.3 Bei der Bemessung eines Eigenanteils können Eigenarbeitsleistungen nach Maßgabe der in Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses benannten Kriterien und Pauschalwerte anerkannt werden. Höhe und Umfang der Eigenarbeitsleistung sind sowohl im Finanzierungsplan, im Bewilligungsbescheid als auch im Verwendungsnachweis ausdrücklich auszuweisen. Die Eigenarbeitsleistungen dürfen nur auf den Eigenanteil der Zuwendungsempfänger angerechnet werden. Die Zuwendung darf die tatsächlich getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts nicht übersteigen.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind grundsätzlich nur die Ausgaben, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und die ohne das Projekt nicht entstehen würden. Dazu zählen Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen, die im Rahmen des Projekts vorgenommen werden müssen. Ausgaben für Stammpersonal, das für das Projekt eingesetzt wird, werden nur dann als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt, wenn das Projekt sonst nicht oder nicht im gewünschten Umfang durchgeführt werden könnte und diese Personalausgaben nicht aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Personalausgaben können zur Verfahrensvereinfachung grundsätzlich die Pauschalwerte von Abschnitt 2 Nr. 4.2.1 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses angewendet werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die geförderten Projekte haben soweit wie möglich die Aspekte von Inklusion und Barrierefreiheit zu berücksichtigen.
6.2 Eine gleichzeitige Förderung durch eine andere Förderrichtlinie des Landes ist ausgeschlossen
6.3 Im Fall der Gewährung einer Zuwendung ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt hinzuweisen.
6.4 Bei der abschließenden Erfolgskontrolle ist im Rahmen des Sachberichts (zum Beispiel Darstellung zur Aufgabenstellung; Voraussetzungen, unter denen das Vorhaben durchgeführt wurde; Planung und Ablauf des Vorhabens; Einhaltung des Kosten- und Finanzierungsplans; Zusammenarbeit mit anderen Stellen; Veröffentlichung) ein Erfolgskontrollbericht (Erreichung der Zielstellungen; Nachhaltigkeit und Verwertung der Ergebnisse; gegebenenfalls Besucherresonanz und Öffentlichkeitswirksamkeit, gegebenenfalls Kooperationen und Errichtung von Netzwerken) beizufügen.
6.5 Sofern Eigenarbeitsleistungen anerkannt werden (Abschnitt 4 Nr. 2 Buchst. f des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses) ist keine detaillierte Auflistung im Zahlenmäßigen Nachweis erforderlich. Die Erfassung erfolgt über die Anlage „Erklärung zu Eigenarbeitsleistungen“.
6.6 Bei Verwendung der Pauschalwerte kann auf eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben im zahlenmäßigen Nachweis verzichtet werden. Maßgeblich ist allein der Nachweis der dem Projekt zurechenbaren Arbeitszeit (Abschnitt 2 Nr. 4.1 Abs. 5 und Nr. 4.2.4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses). Die Erfassung erfolgt über die Anlage „Personalkostenpauschale“.
6.7 Bei Zuwendungen von bis zu 50.000 Euro ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (VV Nr. 10.2 zu § 44 LHO). Die Vorlage erfolgt dementsprechend ohne Belege (Nummer 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO).
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur.
7.3 Unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen in Nummer 1 kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit die beihilferechtlichen Vorschriften in Nummer 4.1 eingehalten werden. Die sich aus den Rechtsgrundlagen nach Nummer 1 ergebenden Beteiligungspflichten bleiben unberührt.
7.4 Die Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder können über das Internet (www.sachsenanhalt.de) abgerufen werden.
7.5 Anträge können jederzeit gestellt werden. Nähere Regelungen behält sich die Bewilligungsbehörde vor.
7.6 Der Beirat für jüdisches Leben des Landes Sachsen-Anhalt wirkt als Fachbeirat bei den Förderentscheidungen mit. Seine fachliche Stellungnahme ist vor Entscheidungen einzuholen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Schlagwörter: jüdisch Antisemitismusvorbeugung jüdisches Leben Antisemitismusbekämpfung Toleranz jüdische Geschichte
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/projekte-staerkung-juedisches-leben.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss), Spanne ab 80 %
„Die Höhe des Zuschusses beträgt für natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts normalerweise bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zu 80 Prozent.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Private bis 90 %, öffentlich-rechtliche bis 80 %.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
- Ebene
- Land (Sachsen-Anhalt)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Bürgerschaftliches Engagement
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Hegelstraße 40–42
41 65
39104 Magdeburg
Tel. 0391 5676784
claudia.stephan@stk.sachsen-anhalt.de
stk.sachsen-anhalt.de/staatskanzlei-und-minis...
Weiterführende Links
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