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Förderung von Digitalisierungsprojekten für die Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ (Richtlinie Sachsen-Anhalt Digital)

Wenn Sie ein innovatives Digitalisierungsprojekt umsetzen wollen, das ganzheitlich im Land Sachsen-Anhalt wirkt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 09.03.2026 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der Durchführung qualitativ hochwertiger und anspruchsvoller Digitalisierungsprojekte zur Umsetzung der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“.

Sie erhalten die Förderung beispielsweise für

  • Organisationsinnovationen (Anwendung digitaler Methoden in den Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufen, Geschäftsbeziehungen),
  • Prozessinnovationen (Anwendung neuer oder verbesserter Methoden für Produktion und Leistungserbringung),
  • Produktinnovationen (Einführung neuer Produkte und Dienstleistungen) oder
  • interdisziplinäre Vernetzung von Informationen mit regionalem Bezug.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 120.000 EUR. Die Bagatellgrenze liegt bei 5.000 EUR.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

80–100 % Förderung

Stadt in Sachsen-Anhalt baut regionales Versorgungsportal auf

Antragsteller: Eine Stadt in Sachsen-Anhalt stellt als juristische Person des öffentlichen Rechts den Antrag.

Ausgangslage: Wer in Stadt und Umland einen Arzt, einen Pflegedienst, eine Busverbindung oder ein Ehrenamt sucht, muss viele einzelne Internetseiten durchsuchen. Die Angaben sind oft veraltet.

Vorhaben: Die Stadt entwickelt ein Onlineportal, das diese Angebote aus Stadt und Umland an einer Stelle bündelt und auf einer Karte zeigt (interdisziplinäre Vernetzung von Informationen mit regionalem Bezug). Das Portal wird so gebaut, dass Nachbarkommunen es nachnutzen können.

Förderung: Gefördert werden innovative Digitalisierungsprojekte zur Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ mit einem Zuschuss von bis zu 90 %, höchstens 120.000 Euro. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 100.000 Euro kann die Stadt bis zu 90.000 Euro erhalten. Die Gesamtkosten müssen 5.000 Euro überschreiten.

Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt die Stadt 10.000 Euro selbst. Was nicht förderfähig ist, sagt der Programmtext nicht.

Was ein Betrieb davon hat: Auch Unternehmen und Vereine sind antragsberechtigt. Ein Pflegedienst oder eine Arztpraxis wird über das Portal zudem leichter gefunden.

Weg zum Antrag:

  1. Darlegen, in welches der 18 Themenfelder der Strategie das Portal gehört und welchen Beitrag es zu den Querschnittszielen leistet
  2. Nachnutzbarkeit und ordnungsgemäße Geschäftsführung belegen
  3. Der Programmtext nennt keine Bewilligungsstelle – beim Ministerium für Infrastruktur und Digitales erfragen, wohin der Antrag geht

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Städte, Gemeinden, Zweckverbände) und juristische Personen des privaten Rechts (Vereine, Unternehmen). (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
  • Branchen laut Quelle: Dienstleistungen, Kultur- und Kreativwirtschaft und Produzierendes Gewerbe.
  • Fördergebiet: Sachsen-Anhalt.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Gemeinde treibt digitales Verwaltungsprojekt voran

Eine Gemeinde in Sachsen-Anhalt beantragt Fördermittel für ein Digitalisierungsprojekt, das innerhalb der 18 Themenfelder der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ liegt. Gefördert werden bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 120.000 EUR. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Gesamtkosten die Bagatellgrenze von 5.000 EUR überschreiten.

Unternehmen entwickelt neue digitale Dienstleistung

Ein Unternehmen in Sachsen-Anhalt plant eine Produktinnovation in Form einer neuen digitalen Dienstleistung und beantragt dafür einen Zuschuss. Das Projekt soll innovativ, zukunftsorientiert und nachnutzbar gestaltet sein sowie einen Beitrag zu den Querschnittszielen der Strategie leisten. Die Förderhöhe beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 120.000 EUR.

Verein vernetzt regionale Informationsangebote

Ein Verein in Sachsen-Anhalt beantragt Mittel für ein Projekt zur interdisziplinären Vernetzung von Informationen mit regionalem Bezug. Das Vorhaben muss mit ethischen und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen und von besonderem Interesse für das Land sein. Über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet die zuständige Stelle.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Städte, Gemeinden, Zweckverbände) und
  • juristische Personen des privaten Rechts (Vereine, Unternehmen).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Digitalisierungsprojekt muss
    • innerhalb der 18 Themenfelder der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ verfolgt werden,
    • mit ethischen und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen,
    • innovativ und zukunftsorientiert sein,
    • nachnutzbar gestaltet sein,
    • einen relevanten Beitrag zur Realisierung von den festgelegten Querschnittszielen der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ leisten und
    • von besonderem Interesse für das Land Sachsen-Anhalt sein.
  • Sie müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen.
  • Die Gesamtkosten Ihres Digitalisierungsprojekts müssen 5.000 EUR überschreiten (Bagatellgrenze).

Antragsverfahren

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales vom 15. April 2024, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 16 vom 22. April 2024, S. 293.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Digitalisierungsprojekten für die Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ (Richtlinie Sachsen-Anhalt Digital)

Vom 15. April 2024 – 45-79018-5

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung,

b) der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung),

c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung) und

d) der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Digitalisierungsprojekte.

Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“, insbesondere die Querschnittsziele, umzusetzen. Die Digitalisierungsprojekte müssen dabei innerhalb der 18 Themenfelder der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ verfolgt werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtmäßigen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die eingereichten Projektanträge werden nach den folgenden einheitlichen Kriterien bewertet, entsprechend priorisiert und nach Mittelverfügbarkeit gefördert:

a) Wirkung auf die Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“,

b) Nachhaltigkeit der Implementierung der Projektinhalte und

c) Nachnutzbarkeit der Projektinhalte im Land Sachsen-Anhalt.

2. Gegenstand der Förderung

Zur Umsetzung der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ können Vorhaben (im Folgenden Digitalisierungsprojekte) gefördert werden, die einen Beitrag zur Erfüllung der in der Strategie befindlichen Querschnittsziele leisten.

Einen Beitrag zu den Querschnittszielen leisten Digitalisierungsprojekte, die landesweit:

a) zur digitalen Souveränität und zum Datenschutz beitragen,

b) die Gleichstellung aller Geschlechter stärken und Barrieren im digitalen Raum abbauen,

c) einen Beitrag zu digital-ethischen Fragestellungen liefern,

d) die Verbreitung und Nutzung von Open Data und Open Source stärken,

e) zur Modernisierung von IT-Fachverfahren oder des Föderalen Informationsmanagements beitragen,

f) Kommunen und Landkreise im Bereich Smart City und Smart Region voranbringen,

g) dem Zusammenspiel von Wirtschaft und Wissenschaft dienen,

h) soziale Beratungsangebote digital unterstützen,

i) Bildungsmaßnahmen mit Blick auf digitalen Kompetenzgewinn einführen und stärken,

j) nachnutzbare digitale Lösungen im Bereich Sport und Kultur entwickeln oder

k) künstliche Intelligenz nutzen.

Digitalisierungsprojekte müssen mit ethischen und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen, sowie innovativ und zukunftsorientiert sein und einen relevanten Beitrag zur Realisierung von den festgelegten Querschnittszielen der Strategie „Sachsen-Anhalt Digital 2030“ leisten und von besonderem Interesse des Landes Sachsen-Anhalt sein. Diese Förderung soll zur Umsetzung qualitativ hochwertiger und anspruchsvoller Digitalisierungsprojekte führen, die ganzheitlich im Land Sachsen-Anhalt wirken und deren Projektergebnisse einer unmittelbaren Verwertung zugeführt werden. Projekte müssen nachnutzbar gestaltet sein und dürfen entsprechend nicht nur einzelnen Personen des öffentlichen und privaten Rechts dienen.

Dabei kann es sich um eine Organisationsinnovation (Anwendung digitaler Methoden in den Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufen, Geschäftsbeziehungen), eine Prozessinnovation (Anwendung neuer oder verbesserter Methoden für Produktion und Leistungserbringung), eine Produktinnovation (Einführung neuer Produkte und Dienstleistungen) oder um die interdisziplinäre Vernetzung von Informationen mit regionalem Bezug handeln.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a) juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Städte, Gemeinden, Zweckverbände) und

b) juristische Personen des privaten Rechts (Vereine, Unternehmen).

Zuwendungen dürfen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung für Digitalisierungsprojekte hat nachrangigen Charakter, eine Finanzierung aus anderen Mitteln muss ausgeschlossen sein. Das Digitalisierungsprojekt wird nur dann gefördert, wenn die Gesamtkosten 5.000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

Sofern die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 gewährt wird, sind zusätzlich und vorrangig die in der Anlage aufgeführten (De-minimisspezifischen) Festlegungen einzuhalten. Die Anlage enthält unter anderem Regelungen zum beihilferechtlich möglichen Förderzeitraum und zu Förderausschlüssen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Gefördert wird im Wege der Anteilsfinanzierung als Projektförderung in Form von nichtrückzahlbaren Zuwendungen.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind grundsätzlich nur die Ausgaben (Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen), die beim Zuwendungsempfänger erst durch das Projekt ausgelöst werden und die dem Zuwendungsempfänger ohne das Projekt nicht entstehen würden. Dabei ist ein strenger Maßstab für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks anzulegen.

Bei Digitalisierungsprojekten nach Nummer 2 können Zuwendungen bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 120.000 Euro gewährt werden.

Eigenarbeitsleistungen der Antragsteller als zuwendungsfähige Ausgaben können nur von ehrenamtlich oder freiwillig tätigen Personen nach Maßgabe des Abschnitts 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses berücksichtigt werden, die unentgeltlich erfolgen. Abweichend davon wird für Eigenarbeitsleistungen ein Pauschalwert von 6,50 Euro je Stunde zu Grunde gelegt. Diese können nur auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden. Der Wert der Eigenarbeitsleistung wird der Höhe nach auf höchstens 5.000 Euro je Vorhaben bei Anträgen mit investiven Maßnahmen und auf höchstens 1.000 Euro je Vorhaben bei Anträgen zur Umsetzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich des höchsten Wertes der Eigenarbeitsleistungen zulassen.

Die gewährte Zuwendung darf dabei die Summe der tatsächlich getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die anzurechnende Eigenarbeitsleistung muss im Antrag, im Bescheid und im Verwendungsnachweis ausdrücklich ausgewiesen werden.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Anzuwendende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (gegebenenfalls VV-Gk) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich und digital unter Verwendung des Projektantrages an die Bewilligungsstelle bis zum Stichtag, dem 22. Mai eines Jahres, zu stellen.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.

6.3 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt, Turmschanzenstr. 30, 39114 Magdeburg, Referat Digitalstrategie, Digitale Projekte.

6.4 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel über die Zuwendungen zur Förderung von Digitalisierungsprojekten nach dieser Richtlinie.

Das Vorhaben ist auf eine Laufzeit bis höchstens 31. Dezember des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, beschränkt.

Auf Antrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bewilligungsstelle abweichende Bestimmungen zu den zeitlichen Begrenzungen treffen.

6.5 Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes

Die Einhaltung des Besserstellungsverbotes gemäß Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung wird aufgrund einer Selbstauskunft des Antragstellers im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung im Antragsverfahren sowie bei der Prüfung des Verwendungsnachweises überprüft.

6.6 Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens den Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen. Der Nachweis über die Eigenarbeitsleistungen hat durch den Nachweis der geleisteten Stunden zu erfolgen.

Bei einem Zuwendungsbetrag bis zu einer Höhe von 50.000 Euro wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

6.7 Ausnahmen

Die zuständige oberste Landesbehörde behält sich vor, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von diesen Richtlinien zuzulassen, soweit sie nicht den Verwendungsnachweis betreffen. Bei Vorhaben unter 50.000 Euro ist das Einvernehmen des Ministeriums der Finanzen nicht erforderlich.

7. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Schlagwörter: IT Digitalisierung künstliche Intelligenz Digitalstrategie

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/richtlinie-sachsen-anhalt-digital.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

80–100 % Förderung
bis zu 90 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 120.000 EUR.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis zu 90 %.
Geprüft am
27.09.2026

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt
Ebene
Land (Sachsen-Anhalt)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte
Kommune; Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Digitalisierung
Branche
Dienstleistungen; Kultur- und Kreativwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
Unternehmensgröße
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 30
39114 Magdeburg
Tel. +49 391 5677120
digitales-mid@sachsen-anhalt.de
mid.sachsen-anhalt.de/

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