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Zuwendungen zur Stärkung der Willkommenskultur
Wenn Sie als Landkreis oder kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt Geflüchtete aufnehmen und die einheimische Bevölkerung dazu angemessen informieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 24.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Kommune dabei, Ihre Willkommenskultur zu stärken und die einheimische Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen aufzuklären.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal EUR 20.000 jährlich.
Ihren Antrag richten Sie bitte an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 505.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Landkreis informiert Bevölkerung zur Aufnahme Geflüchteter
Antragsteller: Ein Landkreis in Sachsen-Anhalt stellt den Antrag.
Ausgangslage: Der Landkreis nimmt Geflüchtete auf, und in der Bevölkerung gibt es viele Fragen dazu. Zugleich sollen Beschäftigte der Verwaltung interkulturell sicherer werden.
Vorhaben: Der Landkreis veranstaltet Gesprächs- und Diskussionsrunden, erstellt Flyer und nutzt soziale Netzwerke mit lokaler Wirkung. Außerdem schult er Beschäftigte der Verwaltung in Seminaren zu interkulturellen Kompetenzen.
Förderung: Gefördert werden Maßnahmen zur Stärkung der Willkommenskultur mit einem Zuschuss von bis zu 90 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro kann der Landkreis bis zu 18.000 Euro erhalten. Der Zuschuss beträgt höchstens 20.000 Euro jährlich.
Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt der Landkreis 2.000 Euro selbst. Was nicht förderfähig ist, dazu nennt der Programmtext nichts.
Was ein Betrieb davon hat: Betriebe im Kreis können mittelbar profitieren, wenn Geflüchtete besser ankommen und als künftige Arbeitskräfte vor Ort bleiben.
Weg zum Antrag:
- Maßnahmen und Schulungen planen
- Antrag an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 505, richten
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
- Bei den Maßnahmen auf die Förderung durch das Ministerium hinweisen
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Sachsen-Anhalt.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Landkreis informiert Bevölkerung über Geflüchtetenaufnahme
Ein Landkreis in Sachsen-Anhalt beantragt einen Zuschuss, um Informationsunterlagen und Flyer zur Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden zu erstellen und Diskussionsrunden vor Ort durchzuführen. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 20.000 Euro jährlich. Der Landkreis weist an geeigneter Stelle auf die Förderung durch das Ministerium hin.
Kreisfreie Stadt schult Verwaltungsbeschäftigte interkulturell
Eine kreisfreie Stadt in Sachsen-Anhalt beantragt einen Zuschuss für Seminare zur Schulung ihrer Beschäftigten in interkultureller Kompetenz. Die Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 20.000 Euro jährlich. Den Antrag richtet die Stadt an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 505.
Landkreis nutzt soziale Netzwerke zur Aufklärung
Ein Landkreis plant Veranstaltungen und die Nutzung sozialer Netzwerke, um die einheimische Bevölkerung über die Unterbringung von Flüchtlingen zu informieren. Für dieses Vorhaben mit gebietsbezogener lokaler Wirkung beantragt er beim Landesverwaltungsamt einen Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 20.000 Euro jährlich.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen vor allem diese Maßnahmen durchführen:
- Veranstaltungen, Gesprächs- und Diskussionsrunden, Erstellung von Informationsunterlagen und Flyern sowie die Nutzung sozialer Netzwerke und anderer geeigneter Medien mit gebietsbezogener lokaler Wirkung,
- Seminare zur Schulung von Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung.
- Ihre Schulungsmaßnahmen müssen der Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen der Beschäftigten der Landkreise und kreisfreien Städte dienen.
- Sie müssen an geeigneter Stelle darauf hinweisen, dass das Projekt mit Mitteln des Ministeriums gefördert wird.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport vom 26. November 2015, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 45 vom 7. Dezember 2015, S. 747.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Willkommenskultur sowie zur Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
RdErl. des MI vom 26.11.2015 – 34.4-48002
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV LHO) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person öffentlichen Rechts (VV-Gk) (RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBl. LSA S. 73) in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Stärkung der Willkommenskultur sowie zur Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.
1.2 Die Stärkung der Willkommenskultur und hierbei insbesondere die frühzeitige Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung im Rahmen der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sind für das Land Sachsen-Anhalt von hoher Bedeutung. Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt; Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte (Aufnahmekommunen) zu unterstützen, die
a) der Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen und
b) der Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen der Beschäftigten der Landkreise und kreisfreien Städte dienen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen von Aufnahmekommunen sollen gefördert werden:
a) die Durchführung von Veranstaltungen, Gesprächs- und Diskussionsrunden, die Erstellung von Informationsunterlagen, Flyern sowie die Nutzung sozialer Netzwerke und anderer geeigneter Medien mit gebietsbezogener lokaler Wirkung zur Information und Aufklärung der einheimischen Bevölkerung in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung insbesondere von Asylsuchenden und Flüchtlingen,
b) Seminare zur Schulung von Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung zu interkulturellen Kompetenzen. Die Maßnahmen können in Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 3 des Aufnahmegesetzes vom 21.1.1998 (GVBl. LSA S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2.2.2011 (GVBl. LSA S. 58, 59), auch durch kreisangehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden durchgeführt werden. Die Beantragung der entsprechenden Zuwendung erfolgt durch die Aufnahmekommunen.
3. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Aufnahmekommunen).
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung für Maßnahmen nach Nummer 2 gewährt.
4.2 Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Förderrahmen beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf jährlich höchstens 20.000 EUR je Aufnahmekommune begrenzt.
4.3 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhäng mit dem Projekt stehenden notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben der Aufnahmekommune, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das Projekt des Zuwendungsempfangenden nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass das Projekt mit Mitteln des Ministeriums gefördert wird.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Der Antrag ist beim Landesverwaltungsamt, Referat 505, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau als Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist zusätzlich zu den unter Nummer 3 der VV-Gk aufgeführten Antragsunterlagen eine detaillierte Maßnahmebeschreibung beizufügen.
6.2 Die Aufnahmekommunen haben dem Landesverwaltungsamt jeweils bis zum 28.2. des Folgejahres die zweckgerechte Mittelverwendung für das Haushaltsjahr durch einfachen Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) nachzuweisen. Das Landesverwaltungsamt berichtet dem Ministerium hierzu bis zum 31.3. des entsprechenden Folgejahres.
6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Schlagwörter: Asylsuchende Asylbewerber Verständnis Willkommen Flüchtlinge Integration Information
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen-Anhalt/staerkung-der-willkommenskultur.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal EUR 20.000 jährlich.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Kommunalprogramm bis zu 90 %.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
- Ebene
- Land (Sachsen-Anhalt)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Sachsen-Anhalt
- Förderberechtigte
- Kommune
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau
Tel. 0340 6506500
Fax 0340 6506450
poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
lvwa.sachsen-anhalt.de
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