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Denkmalförderung (RL DFö)
Wenn Sie Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Sicherung, dem Erhalt, der Pflege und der Nutzbarmachung sächsischer Kulturdenkmale und des damit verbundenen materiellen und immateriellen kulturellen Erbes.
Sie erhalten die Förderung für
- Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals,
- Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen sowie restauratorische Untersuchungen,
- Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen innerhalb eines Denkmalschutzgebietes,
- technische Maßnahmen, die für die Erhaltung des Denkmals oder von Teilen des Denkmals erforderlich sind,
- Maßnahmen, um die durch Bergung aus einem Denkmal gewonnenen und wiederverwendbaren Teile in einen neuen ganzheitlichen oder fragmentarischen Zusammenhang zu stellen,
- Maßnahmen der Fortbildung im Bereich der Denkmalpflege,
- Maßnahmen, um archäologische Kulturdenkmale zu dokumentieren, zu sichern und falls erforderlich auszugraben,
- Maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Schutz darunterliegender archäologischer Sachzeugen sowie
- Maßnahmen aufgrund von Verfügungen nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes im Rahmen einer Ersatzvornahme.
Sie erhalten die Förderung im Rahmen eines allgemeinen Landesprogramms Denkmalpflege sowie im Sonderprogramm Denkmalpflege für Kulturdenkmale besonderer Bedeutung, die das nationale kulturelle Erbe mitprägen und die in den Bereich des Bundes und der Europäischen Union fallen, sowie für Maßnahmen von landesweiter Bedeutung.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.
Die Förderung erhalten Sie vor allem für den denkmalbedingten Mehraufwand.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer eines Kulturdenkmales Besitzerinnen und Besitzer (Nutzungsberechtigte) eines Kulturdenkmals. (Satz aus dem Programmtext)
Das Programm richtet sich an Privatpersonen; für einen Betrieb ist es in der Regel nicht direkt beantragbar.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Sachsen.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Eigentümerin saniert denkmalgeschütztes Wohnhaus
Eine Eigentümerin eines Kulturdenkmals in Görlitz plant Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung ihres Gebäudes. Sie beantragt einen Zuschuss zum denkmalbedingten Mehraufwand, wobei die Höhe von der Art der Maßnahme abhängt. Vor Beginn der Arbeiten legt sie die notwendige denkmalrechtliche Genehmigung vor.
Bildungsträger organisiert Fortbildung in Denkmalpflege
Ein Bildungsträger als rechtsfähige juristische Person des privaten Rechts plant eine Fortbildungsmaßnahme im Bereich der Denkmalpflege. Er beantragt hierfür einen Zuschuss als Träger der Maßnahme. Die Fördersumme richtet sich nach der Art der Maßnahme.
Nutzungsberechtigter sichert archäologisches Bodendenkmal
Ein Besitzer landwirtschaftlich genutzter Flächen bei Bautzen möchte darunterliegende archäologische Sachzeugen schützen. Er beantragt eine Förderung für Maßnahmen zur Dokumentation und Sicherung des archäologischen Kulturdenkmals. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Höhe des Zuschusses je nach Art der Maßnahme.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Kulturdenkmales
- Besitzerinnen und Besitzer (Nutzungsberechtigte) eines Kulturdenkmals.
Antragsberechtigt für Fortbildungsmaßnahmen sind rechtsfähige juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts als Träger der Maßnahme.
Auch als Träger von unteren Denkmalschutzbehörden können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anträge stellen.
Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie ausländische Staaten.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Vorhaben muss mit der denkmalrechtlichen Genehmigung im Einklang stehen.
- Sie müssen vor Beginn der Maßnahme notwendige Zustimmungen, Bewilligungen und vergleichbare Entscheidungen vorlegen.
Hinweise zum Verfahren
Richten Sie Ihren Antrag für das Landesprogramm bis zum 30. Oktober für das folgende Jahr an die zuständige untere Denkmalschutzbehörde.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Denkmalförderung (RL Denkmalförderung ? RL DFö)
vom: 31.08.2019
zuletzt geändert am 29.04.2024
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Schlagwörter: Denkmalförderung Denkmalpflege Denkmalschutz Kulturgut kulturelles Erbe
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/denkmalfoerderung-rl-dfoe.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Sächsisches Staatsministerium des Innern
- Ebene
- Land (Sachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderberechtigte
- Kommune; Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Kultur, Medien und Sport; Städtebau und Stadterneuerung
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Kultur, Medien und Sport
- Denkmalschutz und -pflege
- Städtebau und Stadterneuerung
- Städtebaulicher Denkmalschutz
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landesamt für Denkmalpflege Sachsen
Schloßplatz 1
01067 Dresden
Tel. +49 351 48430-400
Fax +49 351 48430-488
post@lfd.smi.sachsen.de
www.lfd.sachsen.de
Weiterführende Links
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