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Digitale Offensive Sachsen 2023 – RL DiOS 2023

Wenn Sie als Kommune in Sachsen in einem unterversorgten Gebiet Vorhaben zum Breitbandausbau durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 03.08.2022 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 100 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie zusätzlich zu einer Förderung aus der Richtlinie des Bundes zur „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-RL 2.0).

Sie erhalten die Förderung für

  • Maßnahmen, die nach Nummer 1 der Gigabit-RL 2.0 gefördert werden, sowie
  • Ausgaben zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke nach Nummer 3.1 und für Betreibermodelle nach Nummer 3.2 der Gigabit-RL 2.0.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die zusätzlichen Mittel des Freistaates Sachsen erhöhen die Gesamtförderung auf 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der Landesdirektion Sachsen.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Gemeinde in Sachsen schließt Lücke beim Gigabitausbau

Antragsteller: Eine Gemeinde in einem unterversorgten Gebiet in Mittelsachsen stellt den Antrag.

Ausgangslage: Mehrere Ortsteile der Gemeinde haben keinen schnellen Internetanschluss. Ein Ausbau rechnet sich für Netzbetreiber dort nicht.

Vorhaben: Die Gemeinde fördert den Gigabitausbau über das Modell zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke nach der Gigabit-RL 2.0 des Bundes. Einen zumindest vorläufigen Bundesbescheid hat sie bereits.

Förderung: Gefördert werden Maßnahmen nach der Gigabit-RL 2.0 zusätzlich zur Bundesförderung. Die Landesmittel erhöhen die Gesamtförderung auf bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 250.000 Euro kann die Gemeinde insgesamt bis zu 250.000 Euro erhalten.

Eigenanteil: Die Landesmittel sind zusätzliche Mittel und dürfen nicht anstelle anderer öffentlicher Finanzierungsmöglichkeiten eingesetzt werden.

Was ein Betrieb davon hat: Betriebe in den unterversorgten Ortsteilen profitieren mittelbar, weil sie einen schnellen Internetanschluss erhalten können.

Weg zum Antrag:

  1. Zumindest vorläufigen Fördermittelbescheid nach der Gigabit-RL 2.0 einholen
  2. Antrag bei der Landesdirektion Sachsen stellen
  3. Bescheid abwarten – die Landesdirektion entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaften, vor allem Kommunen, Landkreise, kommunale Zweckverbände oder andere kommunale Gebietskörperschaften beziehungsweise Zusammenschlüsse sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft. (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Sachsen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Kommune ergänzt Bundesförderung für Breitbandausbau

Eine Gemeinde in einem unterversorgten Gebiet Sachsens hat bereits einen vorläufigen Fördermittelbescheid nach der Gigabit-RL 2.0 erhalten. Für die entsprechende Maßnahme beantragt sie zusätzlich Mittel bei der Landesdirektion Sachsen, wodurch sich die Gesamtförderung auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöhen kann. Die Entscheidung darüber liegt bei der Bewilligungsstelle.

Zweckverband schließt Wirtschaftlichkeitslücke beim Ausbau

Ein kommunaler Zweckverband in Sachsen plant ein Betreibermodell zum Gigabitausbau nach Nummer 3.2 der Gigabit-RL 2.0. Für die Ausgaben zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke stellt er einen ergänzenden Antrag bei der Landesdirektion Sachsen, da die Landesmittel als zusätzliche Mittel neben der Bundesförderung gedacht sind und nicht andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ersetzen dürfen.

Öffentliches Unternehmen beantragt Zusatzförderung

Ein Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft in einem unterversorgten Gebiet Sachsens legt der Landesdirektion Sachsen einen vorläufigen Fördermittelbescheid nach der Gigabit-RL 2.0 vor. Auf dieser Grundlage beantragt es den zusätzlichen Zuschuss des Freistaates für die geförderte Ausbaumaßnahme.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind im Projektgebiet gelegene Gebietskörperschaften, vor allem Kommunen, Landkreise, kommunale Zweckverbände oder andere kommunale Gebietskörperschaften beziehungsweise Zusammenschlüsse sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen einen zumindest vorläufigen Fördermittelbescheid nach der Gigabit-RL 2.0 vorlegen.
  • Die Mittel aus dieser Richtlinie sind zusätzliche Mittel. Sie dürfen sie nicht anstelle anderer öffentlicher Finanzierungsmöglichkeiten einsetzen.

Antragsverfahren

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 22. August 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 37 vom 14. September 2023, S. 1286.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen 2023 – RL DiOS 2023)

Vom 22. August 2023

I. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung des Breitbandausbaus im Freistaat Sachsen auf der Grundlage

a) der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,

b) der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Bestimmungen und

c) der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) – des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (im Folgenden Gigabit-RL 2.0) vom 31. März 2023 (BAnz. AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung

d) Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

1. Gegenstand der Förderung ist die Kofinanzierung von Maßnahmen, die nach Nummer 1 der Gigabit-RL 2.0 gefördert werden.

2. Förderfähig sind Ausgaben zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nummer 3.1 und für Betreibermodelle gemäß Nummer 3.2 der Gigabit-RL 2.0.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach Nummer 4.1 der Gigabit-RL 2.0 genannten Zuwendungsempfänger.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1. Zuwendungsvoraussetzung ist der Nachweis eines mindestens vorläufigen Fördermittelbescheides nach der Gigabit-RL 2.0.

2. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Vorhaben begonnen wurde, bevor der Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde und die Bewilligungsbehörde schriftlich keine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt hat.

3. Die RL-DiOS2023-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Es sind vorrangig bestehende Förderprogramme der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch zu nehmen.

V. Art, Umfang und Höhe der Förderung

1. Zuwendungsfähig sind die in dem (mindestens vorläufigen) Fördermittelbescheid der Bundesrepublik Deutschland angesetzten Ausgaben.

2. Die Kofinanzierung durch den Freistaat Sachsen erhöht die Gesamtförderung auf 100 Prozent.

3. Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten einheitlich für alle Finanzierungsanteile die Bedingungen der Gigabit-RL 2.0.

VII. Verfahren

1. Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde des Freistaates Sachsen – der Landesdirektion Sachsen (LDS) – auf den dafür vorgesehenen Vordrucken oder sofern verfügbar im elektronischen Antragsverfahren einzureichen.

2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Feststellungen und Regelungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und der von diesem beauftragten Bewilligungsbehörde.

3. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beziehungsweise dessen Beauftragten die Bewilligungsbehörde des Freistaates Sachsen zu informieren und die entsprechenden Festlegungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr beziehungsweise dessen Beauftragten zur Prüfung vorzulegen. Falls eine separate Rückforderung von Kofinanzierungsanteilen des Freistaates Sachsen erforderlich wird, gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Bestimmungen.

4. Das Recht des Sächsischen Rechnungshofes zur Prüfung bleibt unberührt. Insbesondere hat der Sächsische Rechnungshof das Recht, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen.

5. Der Zuwendungsempfänger muss bei der Antragstellung erklären, inwieweit für das Vorhaben weitere Fördermittel durch ihn oder Dritte beantragt oder bewilligt worden sind. Die Bewilligungsbehörde prüft diese Angaben. Dies gilt nicht für Finanzierungsbeiträge von kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben oder zinsvergünstigte Darlehen.

6. Nicht gefördert werden Vorhaben, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.

7. Ist in den Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist.

8. Die Bewilligungsbehörde und der Sächsische Rechnungshof haben zu jeder Zeit das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 22. August 2023 in Kraft.

2. Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2026 außer Kraft.

Schlagwörter: Breitband Digitalisierung Infrastruktur Internet

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/digitale-offensive-sachsen-2023.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 100 % (Zuschuss)

„Die zusätzlichen Mittel des Freistaates Sachsen erhöhen die Gesamtförderung auf 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Kommunalprogramm; Landesmittel stocken Bundesförderung auf 100 % auf.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)
Ebene
Land (Sachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Sachsen
Förderberechtigte
Kommune; Öffentliche Einrichtung
Förderbereich
Digitalisierung; Infrastruktur; Smart Cities und Regionen
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Infrastruktur
Information und Kommunikation

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Tel. 0371 5320
Fax 0371 5321929
post@lds.sachsen.de
lds.sachsen.de/

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