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Digitalisierung Zuschuss EFRE – Transformationsprojekte
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen in die Digitalisierung Ihrer Geschäftsprozesse und in die IT-Sicherheit investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 26.10.2022 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen fördert aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) komplexe Projekte zur digitalen Transformation Ihres kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU).
Sie erhalten die Förderung für
- Planung, Konzipierung, Vorbereitung und technische Realisierung,
- Anschaffung notwendiger Hardware und Software,
- Einführung der Lösung einschließlich Schulung.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt bei
- kleinen Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 60.000,
- mittleren Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 100.000
für eine Laufzeit von maximal 12 Monaten.
Sie erhalten einen Bonus von 10 Prozentpunkten, wenn Ihr Unternehmen während der Projektlaufzeit tarifgebunden ist oder tarifgleiche Vergütung zahlt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei mindestens EUR 5.000 liegen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme über das SAB-Förderportal an die Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind gewerblich tätige kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU sowie Angehörige der Freien Berufe, mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße laut Quelle: Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte), kleine Unternehmen (unter 50) und mittlere Unternehmen (unter 250).
- Branchen laut Quelle: Dienstleistungen, Freie Berufe, Gastgewerbe und Tourismus, Handel, Handwerk, Kultur- und Kreativwirtschaft und 1 weitere.
- Fördergebiet: Sachsen.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel – der Text nennt je nach Fall unterschiedliche Höchstbeträge (60.000 €, 100.000 €); maßgeblich sind Programmtext und Richtlinie.
Beispielszenarien
Kleinunternehmen digitalisiert Geschäftsprozesse
Ein kleines Unternehmen mit Sitz in Sachsen beantragt einen Zuschuss für die Einführung einer neuen Software zur Digitalisierung komplexer Geschäftsprozesse. Gefördert werden Planung, Anschaffung der Software und die Schulung der Mitarbeitenden. Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 60.000.
Mittleres Unternehmen mit Tarifbindung erhält Bonus
Ein mittleres Unternehmen in Sachsen plant ein Projekt zur digitalen Transformation seiner Geschäftsmodelle und ist während der Projektlaufzeit tarifgebunden. Es beantragt einen Zuschuss von bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 100.000, und erhält zusätzlich einen Bonus von bis zu 10 Prozentpunkten. Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme über das SAB-Förderportal gestellt.
Freiberufler investiert in IT-Sicherheit
Ein Angehöriger der Freien Berufe mit Betriebsstätte in Sachsen möchte die IT-Sicherheit seines Betriebs verbessern und ein bestehendes Geschäftsmodell weiterentwickeln. Die zuwendungsfähigen Ausgaben liegen bei mindestens EUR 5.000. Über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet die Sächsische Aufbaubank.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gewerblich tätige kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU sowie Angehörige der Freien Berufe, mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Durch die Informations- und Kommunikationstechnologien sollen komplexe Geschäftsprozesse in Ihrem Unternehmen digitalisiert oder neue Geschäftsmodelle eingeführt oder bestehende Geschäftsmodelle verbessert werden.
- Sie verbessern mit der Maßnahme nachweislich das Digitalisierungsniveau in Ihrem Unternehmen.
Antragsverfahren
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 5. Oktober 2022, Sächsischer Staatsanzeiger Nr. 42 vom 20. Oktober 2022, S. 1254.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben von Digitalisierungsprojekten (Förderrichtlinie Digitalisierung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027 – FRL Digi-Z)
Vom 5. Oktober 2022
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zweck der Zuwendung ist es, die Innovationskraft und damit Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft zu stärken. Die Förderung soll dazu beitragen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten zu unterstützen. Die Förderung dient der Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen sowie des EFRE-Programms für die Förderperiode 2021 bis 2027.
1.2 Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen
1.2.1 nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
1.2.2 den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.4 den Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
1.2.5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch VO (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (kurz De-minimis-VO) in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des EFRE unterstützt.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Mit dem Digitalisierungszuschuss werden Projekte zur Heranführung von Kleinstunternehmen an Themen der digitalen Transformation (Heranführungsprojekte) gefördert.
2.2 Mit dem Digitalisierungszuschuss werden komplexe Projekte zur digitalen Transformation in KMU (Transformationsprojekte) gefördert.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU, die gewerblich tätig sind, sowie Angehörige der Freien Berufe, die ihren Sitz oder die zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben. Es gilt die Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Bei Heranführungsprojekten sind nur Kleinstunternehmen Zuwendungsempfänger.
3.3 Bei Transformationsprojekten sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen Zuwendungsempfänger.
3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
3.4.1 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, abgegeben haben.
3.4.2 Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr behält sich vor, weitere Ausschlüsse, insbesondere Branchenausschlüsse, festzulegen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Heranführungsprojekte werden nur gefördert, wenn
4.1.1 das Kleinstunternehmen erstmalig ein Digitalisierungsprojekt im Unternehmen durchführt. Erstmalig heißt, dass das Kleinstunternehmen bisher keine vergleichbare Zuwendung des Landes oder des Bundes erhalten hat;
4.1.2 das Digitalisierungsniveau im Unternehmen verbessert wird. Dies wird im Antrag, zum Beispiel durch einen Soll-Ist-Vergleich, nachvollziehbar begründet. Auf der Webseite der SAB sind Einzelheiten dazu geregelt. Eine Verbesserung des Digitalisierungsniveaus liegt nicht vor, wenn allgemein übliche Standards eingeführt werden.
4.2. Transformationsprojekte werden nur gefördert, wenn
4.2.1 mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnologien komplexe Geschäftsprozesse digitalisiert, neue Geschäftsmodelle eingeführt oder bestehende Geschäftsmodelle verbessert werden. Förderfähige Projekte können zum Beispiel sein:
4.2.1.1 Einführung oder Verbesserung digitaler Geschäftsmodelle,
4.2.1.2 digitale Vernetzung von Unternehmensprozessen,
4.2.1.3 Vernetzung bzw. digitale Einbindung der Produktion,
4.2.1.4 Vernetzung der Produktionssysteme auf Ebene der Informationsprozesse (aber keine Finanzierung von Automatisierungstechnik und Produktionsmaschinen),
4.2.1.5 Herstellung digitaler Formate für Präsentationen auf Messen, um den Bekanntheitsgrad und die Akzeptanz eigener Erzeugnisse zu verbessern,
4.2.1.6 Verbesserung der IT-Sicherheit und des Informationsschutzes,
4.2.1.7 Schulung der Mitarbeiter im Projektkontext.
4.2.2 das bestehende Digitalisierungsniveau des Unternehmens verbessert wird. Dies wird im Antrag, zum Beispiel durch einen Soll-Ist-Vergleich, nachvollziehbar begründet.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art
5.1.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.1.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.1.3 Form: Zuschuss
5.2 Umfang
5.2.1 Die Zuwendung wird für maximal zwölf Monate (Projektlaufzeit) gewährt.
5.2.2 Zuwendungsfähig sind direkte Ausgaben:
5.2.2.1 für Fremdleistungen für Planung, Konzipierung, Vorbereitung, Realisierung,
5.2.2.2 für die Anschaffung notwendiger Hardware und Software (auch Miete, Software as a Service),
5.2.2.3 für die Einführung der Lösung einschließlich Schulung.
5.2.3 Zuwendungsfähig sind auch indirekte Kosten.
5.2.4 Die Summe der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben und indirekten Kosten müssen mindestens 5.000 Euro betragen.
5.2.5 Nicht zuwendungsfähig sind direkte Personalausgaben.
5.3 Höhe
5.3.1 Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt ist begrenzt auf
5.3.1.1 10.000 Euro bei Heranführungsprojekten
5.3.1.2 60.000 Euro bei Transformationsprojekten von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen sowie auf
5.3.1.3 100.000 Euro bei Transformationsprojekten von mittleren Unternehmen.
5.3.2 Die Höhe der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben für Schulungsmaßnahmen ist begrenzt auf maximal 20 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.3 Indirekte Kosten werden in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung der indirekten Kosten sind alle Kosten abgegolten.
5.3.4 Die Höhe des Zuschusses beträgt:
5.3.4.1 bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Heranführungsprojekten,
5.3.4.2 bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Transformationsprojekten von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen,
5.3.4.3 bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Transformationsprojekten von mittleren Unternehmen.
5.3.5 Der Fördersatz erhöht sich um einen Bonus von 10 Prozentpunkten, wenn das Unternehmen während der Projektlaufzeit tarifgebunden ist oder tarifgleiche Vergütung zahlt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zwischen den Zuwendungsempfängern und den Erbringern einer geförderten Leistung darf grundsätzlich keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.
6.2 Werden mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, wird gemäß Nummer 5.3 der EU-Rahmenrichtlinie im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist von einheitlich drei Jahren festgelegt.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren:
Die SAB stellt die erforderlichen Formulare elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de). Antragsteller haben die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben.
7.2 Verwendungsnachweisverfahren:
7.2.1 Abweichend von Nummer 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie ist kein Zwischennachweis zum Jahresende erforderlich.
7.2.2 Die tatsächlichen Ausgaben sind nachzuweisen. Der Nachweis der indirekten Kosten erfolgt über die direkten zuwendungsfähigen Ausgaben als Bezugseinheit.
7.2.3 Der Sachbericht schildert die tatsächliche Durchführung des Projekts und erläutert, ob und wie die Verbesserung des Digitalisierungsniveaus tatsächlich erreicht wurde.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.1 Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
8.2 Gleichzeitig tritt Teil B II.3 der Mittelstandsrichtlinie vom 23. März 2020 (SächsABl. S. 398), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1119) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), außer Kraft.
Schlagwörter: Digital Modernisierung Software Hardware
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/digitalisierung-zuschuss-efre-transformation.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 50 % (Zuschuss)
„kleinen Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 60.000,“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- automatisch gelesen, ungeprüft
- Gelesen am
- 20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)
- Ebene
- Land (Sachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Förderbereich
- Digitalisierung; Unternehmensfinanzierung
- Branche
- Dienstleistungen; Freie Berufe; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
- Unternehmensgröße
- Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Unternehmensfinanzierung
- Betriebliche Investitionen
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel. +49 351 4910-0
Fax +49 351 4910-4000
servicecenter@sab.sachsen.de
www.sab.sachsen.de/
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