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ESF Plus 2021–2027 – Familienförderung zur Bekämpfung der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit – TANDEM Sachsen (ESF Plus FRL TANDEM Sachsen)

Wenn Sie bei Maßnahmen zu Beschäftigungsintegration und gesellschaftlicher Teilhabe die Familien ganzheitlich berücksichtigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 24.04.2023 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 95 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) bei Maßnahmen für eine ganzheitliche, beschäftigungsorientierte Familienförderung.

Sie erhalten die Förderung

  • als Zusatzleistungen für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern durch Beratungsteams in Ergänzung zu den Regelleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch sowie
  • für Maßnahmen, die bei Beschäftigungsintegration und gesellschaftlicher Teilhabe die Familien ganzheitlich berücksichtigen, das sind vor allem folgende:
    • Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit,
    • beschäftigungsorientiertes Intensivcoaching und Einwerben von Beschäftigungsmöglichkeiten,
    • ganzheitliche intensive sozialpädagogische Beratung und psychosoziale Unterstützung der Familie,
    • psychologische Beratung,
    • Netzwerkarbeit und Lotsenfunktion für die Familien,
    • Bereitstellung von ergänzenden bedarfsgerechten sozialintegrativen und qualifizierenden Förderangeboten für Kinder und Erwachsene,
    • Planung und Steuerung von Fallkonferenzen,
    • Planung und Steuerung von Gruppenangeboten zur Stabilisierung und mit dem Ziel der Beschäftigungsorientierung,
    • Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung der Maßnahmen.

Außerdem wird die Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung der Vorhaben durch eine landesweit tätige Servicestelle gefördert.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • normalerweise bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem kommunalen Bereich bis zu 90 Prozent

für einen Projektzeitraum von bis zu 36 Monaten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Weitere Informationen und Stichtage sind im Internet erhältlich.

Die Förderung der landesweiten Servicestelle TANDEM Sachsen erfolgt im Rahmen von gesonderten Ausschreibungen.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

80–100 % Förderung

Träger in Chemnitz begleitet arbeitslose Eltern und ihre Familien

Antragsteller: Ein freier Träger der Sozialarbeit mit Sitz in Chemnitz, eine juristische Person des privaten Rechts, stellt den Antrag.

Ausgangslage: Viele Bedarfsgemeinschaften nach SGB II mit Kindern haben mehrere Probleme zugleich. Einzelne Hilfen greifen oft nicht ineinander.

Vorhaben: Der Träger stellt ein interdisziplinäres Beratungsteam aus sozialpädagogischen Fachkräften, Psychologinnen und Psychologen und beschäftigungsorientierten Coaches zusammen. Es berät Bedarfsgemeinschaften mit Kindern ganzheitlich, coacht beschäftigungsorientiert und wirbt Beschäftigungsmöglichkeiten ein.

Förderung: Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben normalerweise mit einem Zuschuss von bis zu 95 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 100.000 Euro wären das bis zu 95.000 Euro. Kommunale Träger des öffentlichen Rechts erhalten bis zu 90 %.

Eigenanteil: Der Träger trägt in diesem Beispiel 5.000 Euro selbst. Was nicht förderfähig ist, sagt der Programmtext nicht.

Was ein Betrieb davon hat: Betriebe können dem Beratungsteam Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten und Eltern einstellen, die gut begleitet in Arbeit zurückkehren.

Weg zum Antrag:

  1. Für jede Bedarfsgemeinschaft eine Bestätigung von Jobcenter und Jugendamt einholen
  2. Antrag vor Beginn der Maßnahme mit den Antragsformularen an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) richten; Stichtage bei der SAB prüfen
  3. Bescheid abwarten – die SAB entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Träger (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft), die ihren Sitz oder Niederlassung in Sachsen haben. (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
  • Branchen laut Quelle: Dienstleistungen.
  • Fördergebiet: Sachsen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Träger unterstützt Familien mit Intensivcoaching

Ein Träger mit Sitz in Sachsen beantragt ein Vorhaben zur ganzheitlichen Familienförderung für Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer arbeitslosen Person und mindestens einem Kind. Das interdisziplinäre Beratungsteam bietet beschäftigungsorientiertes Intensivcoaching sowie sozialpädagogische und psychologische Beratung an. Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für einen Projektzeitraum von bis zu 36 Monaten.

Kommunaler Träger organisiert Fallkonferenzen

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus dem kommunalen Bereich in Dresden beantragt ein Vorhaben mit Planung und Steuerung von Fallkonferenzen sowie Gruppenangeboten zur Stabilisierung. Für die teilnehmenden Bedarfsgemeinschaften liegen Bestätigungen des zuständigen Jobcenters und Jugendamtes zur Nachrangigkeit vor. Als kommunaler Träger erhält er bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, während andere Träger bis zu 95 Prozent erhalten können.

Servicestelle sichert Qualität landesweit

Eine landesweit tätige Servicestelle bewirbt sich im Rahmen einer gesonderten Ausschreibung um die Förderung der Koordinierung und wissenschaftlichen Begleitung zur Qualitätssicherung der TANDEM-Vorhaben in Sachsen. Einzelne Beratungsteams vor Ort sind an dieser Förderung nicht direkt beteiligt, sondern profitieren von der begleitenden Qualitätsentwicklung. Über die endgültige Bewilligung entscheidet die Sächsische Aufbaubank.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft), die ihren Sitz oder Niederlassung in Sachsen haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben richtet sich an Bedarfsgemeinschaften nach SGB II mit mindestens einer arbeitslosen Person und mindestens einem Kind, das normalerweise unter 18 Jahren ist.
  • Sie stellen das Beratungsteam im jeweiligen Vorhaben interdisziplinär zusammen – normalerweise aus sozialpädagogischen Fachkräften, Psychologinnen und Psychologen und beschäftigungsorientierten Coaches.
  • Gegenüber dem eingesetzten Personal halten Sie die jeweiligen tarifvertraglichen beziehungsweise besoldungsrechtlichen Regelungen ein.
  • Sie beachten die Nachrangigkeit gegenüber den regulären Instrumenten des Sozialgesetzbuches und holen für jede Bedarfsgemeinschaft eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Jobcenters und Jugendamtes ein.

Antragsverfahren

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 4. April 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 16 vom 20. April 2023, S. 492.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben für ganzheitliche, beschäftigungsorientierte Familienförderung zur Bekämpfung der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit – TANDEM Sachsen (ESF Plus FRL TANDEM Sachsen)

Vom 4. April 2023

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Diese Förderrichtlinie regelt Zuwendungen für Maßnahmen einer ganzheitlichen, beschäftigungsorientierten Familienförderung zur Bekämpfung der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit, auf der Grundlage des Programmes des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021 bis 2027. Zuwendungszweck ist die Verbesserung von Erwerbschancen der Eltern im Rahmen eines individuellen und vernetzten Hilfeansatzes und die Stärkung von Bildungskompetenzen der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder. Dabei soll möglichst eine erwerbsfähige Person der Familie in ein nachhaltiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden.

2. Es gelten die Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

3. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

1. Vorhaben zur ganzheitlichen, beschäftigungsorientierten Familienförderung mit dem Ziel, den einzelnen Familienmitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft gesellschaftliche und berufliche Teilhabe zu ermöglichen, die Integration in Beschäftigung zu fördern sowie Bildungsprozesse zu stärken (Maßnahmen TANDEM Sachsen).

a) Gefördert werden Zusatzleistungen für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern durch Beratungsteams in Ergänzung zu den Regelleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach Sozialgesetzbuch II und III und den Regelleistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Sozialgesetzbuch VIII.

b) Gefördert werden Vorhaben, die bei Beschäftigungsintegration und gesellschaftlicher Teilhabe die Familien ganzheitlich berücksichtigen sowie Unterstützung und Förderung für alle Familienmitglieder anbieten. Dabei sollen insbesondere folgende Inhalte Berücksichtigung finden:

  • Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit in Ergänzung zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
  • beschäftigungsorientiertes Intensivcoaching und Einwerben von Beschäftigungsmöglichkeiten
  • ganzheitliche intensive sozialpädagogische Beratung und psychosoziale Unterstützung der Familie in Ergänzung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • psychologische Beratung
  • Netzwerkarbeit und Lotsenfunktion für die Familien
  • Bereitstellung von ergänzenden bedarfsgerechten sozialintegrativen und qualifizierenden Förderangeboten für Kinder und Erwachsene
  • Planung und Steuerung von Fallkonferenzen
  • Planung und Steuerung von Gruppenangeboten zur Stabilisierung und mit dem Ziel der Beschäftigungsorientierung.

2. Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung zu Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 (Landesweite Servicestelle TANDEM Sachsen).

Gefördert wird eine landesweit tätige Servicestelle mit dem Ziel der Programmsteuerung durch Fachinformation und Vernetzung von Akteuren in TANDEM Sachsen sowie Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit im familienorientierten Kontext, die Wirksamkeit von Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 zu verstärken und zur Qualitätssicherung und -entwicklung beizutragen.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft), welche ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1. Bei Vorhaben gemäß Ziffer II Nummer 1 geht aus der beizufügenden Vorhabensbeschreibung hervor:

a) Das Vorhaben richtet sich an folgende Zielgruppe: Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung mit mindestens einer arbeitslosen Person und mindestens einem Kind in der Regel unter 18 Jahren.

b) Das Beratungsteam im jeweiligen Vorhaben stellt auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der einzelnen Professionen ab. Dies sind in der Regel sozialpädagogische Fachkräfte und Psychologen sowie beschäftigungsorientierte Coaches.

c) Das eingesetzte Personal ist soweit zutreffend nach den jeweiligen tarifvertraglichen beziehungsweise besoldungsrechtlichen Regelungen einzustufen.

d) Die Nachrangigkeit gegenüber den regulären Instrumenten des Sozialgesetzbuches (Zweites, Drittes und Achtes Buch Sozialgesetzbuch) ist zu beachten und einzuhalten. Für jede Bedarfsgemeinschaft ist deshalb vor Zugang in das Projekt eine Bestätigung des zuständigen Jobcenters und Jugendamtes einzuholen, aus der hervorgeht, dass unter den Regelinstrumenten der Sozialgesetzbücher keines hinreichend den individuellen Bedarfslagen der Bedarfsgemeinschaft entspricht und daher weitergehende beziehungsweise ergänzende Unterstützung im Rahmen des Projektes erforderlich ist.

e) Das zuständige Jobcenter und das zuständige Jugendamt müssen mit dem Projektantrag bestätigen, dass ein Bedarf an der Durchführung besteht und vergleichbare Angebote der sozialen und beruflichen Integration für potentiell teilnehmende Bedarfsgemeinschaften nicht vorliegen.

f) Zur Sicherstellung der Kohärenz und Vermeidung einer Doppelförderung ist eine gleichzeitige Umsetzung des ESF-Förderprogramms des Bundes Akti(F) Plus – Aktiv für Familien und ihre Kinder im Landkreis/kreisfreier Stadt ausgeschlossen, mit dem Projektantrag ist eine entsprechende Bestätigung durch das zuständige Jobcenter einzureichen.

g) Das zuständige Jobcenter und das zuständige Jugendamt sichern die Mitwirkung im Vorhaben zu. Die Zusammenarbeit zwischen dem Zuwendungsempfänger, dem Jobcenter und dem Jugendamt wird in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung festgeschrieben. Die Grundsätze der Zusammenarbeit sind grundsätzlich schriftlich zu regeln. Entsprechende Absichtserklärungen sind mit der Antragseinreichung beizubringen.

2. Bei Vorhaben gemäß Ziffer II Nummer 2 gilt:

Antragsteller verfügen über Erfahrungen auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsintegration von (Langzeit-)Arbeitslosen und weisen die für die Umsetzung des Vorhabens nötige fachliche Kompetenz nach. Weitere Regelungen trifft eine Förderbekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 und Ziffer II Nummer 2 gilt:

1. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.

2. Es gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie.

3. Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben der Teilnehmenden (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften).

4. Folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten können als Pauschalen ausgereicht werden:

  • Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt.
  • Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Teilnehmenden für Kfz-Nutzung sowie eine Wegestreckenentschädigung bei Fahrradnutzung, sofern diese nicht von anderen Pauschalen abgedeckt werden, auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (Entfernungskilometer beziehungsweise Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer) entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit).
  • Restkosten (alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten) mit einem Pauschalsatz in Höhe von 25 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten bei wissenschaftlicher Begleitung und Koordinierung und bei allen verbleibenden Vorhaben in Höhe von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten als Pauschalfinanzierung.
  • Nähere Angaben zu den Pauschalen sowie ihrer Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.

5. Die Zuwendung beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem kommunalen Bereich bis zu 90 Prozent.

6. Der Projektdurchführungszeitraum kann bis zu 36 Monate betragen. Über Anschlussmaßnahmen entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

7. Spezifizierende Regelungen trifft für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) sowie bei Ziffer II Nummer 2 eine Förderbekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1. Vorhaben gemäß Ziffer II Nummer 1

a) Das in den Vorhaben zum Einsatz kommende Personal muss über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Erreichung des Zuwendungsziels erforderlich sind.

b) Einzelleistungen können durch Dritte erbracht werden, wenn sie der Zielerreichung des Vorhabens dienen.

c) Der Hauptwohnsitz der teilnehmenden Bedarfsgemeinschaften muss sich im Freistaat Sachsen befinden.

d) Die Förderfähigkeit der teilnehmenden Bedarfsgemeinschaft ist auch dann gegeben, wenn auf Grund oder im Verlauf der Programmförderung die Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entfällt.

e) Die jeweilige Verbleibdauer richtet sich wie die angebotenen Unterstützungsleistungen nach dem individuellen Förderbedarf der einzelnen Bedarfsgemeinschaft. Sie soll 12 Monate umfassen und ist auf maximal 24 Monate zu begrenzen.

f) Die Betreuungsschlüssel des Fördergegenstandes nach Ziffer II Nummer 1 werden in Abhängigkeit von der Zielgruppe und der Arbeitsmarktsituation festgelegt sowie im Förderbaustein auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.

2. Vorhaben gemäß Ziffer II Nummer 2

Die Umsetzung muss in enger Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, den Zuwendungsempfängern gemäß Ziffer II Nummer 1 sowie aller weiteren beteiligten Akteure erfolgen.

VII. Verfahren

1. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

2. Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung bei Ziffer II Nummer 1 durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) und nach Ziffer II Nummer 2 im Rahmen einer Förderbekanntmachung durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

3. Durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr können Stichtage für die Antragstellung für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 festgelegt werden, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht werden.

4. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt bei der Bewertung und Auswahl der Vorhaben Fachstellen zu beteiligen.

5. Die Auswahl und Zuweisung der teilnehmenden Bedarfsgemeinschaften in das Vorhaben erfolgt vorrangig durch die örtlich zuständigen Jobcenter.

6. Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt.

7. Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

8. Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

VIII. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Schlagwörter: Familienförderung Arbeitslosigkeit Beschäftigungsintegration Teilhabe

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/esf-plus-tandem-sachsen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

80–100 % Förderung
bis zu 95 % (Zuschuss), Spanne ab 90 %

„… normalerweise bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Regel 95 %, kommunale Träger bis zu 90 %.
Geprüft am
27.09.2026

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)
Ebene
Land (Sachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Sachsen
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Unternehmen; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Arbeit; Aus- und Weiterbildung
Branche
Dienstleistungen
Unternehmensgröße
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
Unternehmensalter
nicht relevant
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Arbeit
Eingliederung besonderer Zielgruppen
Aus- und Weiterbildung
Berufsvorbereitung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel. +49 351 4910-0
Fax +49 351 2133-2081
www.sab.sachsen.de/

Weiterführende Links

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