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Förderung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Wenn Sie Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 04.05.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Projekten zur Förderung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben.

Die Förderung erhalten Sie für Personal- und Sachausgaben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte spätestens 12 Wochen vor dem geplanten Projektbeginn bei der Landesdirektion Sachsen.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Verein in Dresden veranstaltet inklusive Begegnungstage

Antragsteller: Ein Verein aus Dresden, der im Bereich der Behindertenhilfe tätig ist, stellt den Antrag.

Ausgangslage: Menschen mit und ohne Behinderung begegnen sich im Stadtteil selten. Der Verein will ein neues offenes Angebot schaffen.

Vorhaben: Der Verein organisiert als neues Angebot Begegnungstage sowie Kultur- und Sportveranstaltungen, die die Selbsthilfe stärken. Für das Projekt besteht keine Finanzierungspflicht eines gesetzlichen Leistungsträgers.

Förderung: Gefördert werden Personal- und Sachausgaben mit einem Zuschuss von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro wären das bis zu 16.000 Euro.

Eigenanteil: Der Verein trägt in diesem Beispiel 4.000 Euro selbst. Projekte, für die ein gesetzlich zuständiger Leistungsträger unmittelbar zahlen muss, werden nicht gefördert.

Was ein Betrieb davon hat: Betriebe können die Veranstaltungen nutzen, um Menschen mit Behinderungen als mögliche Beschäftigte kennenzulernen, und als Partner mitwirken.

Weg zum Antrag:

  1. Projektkonzept für das neue Angebot erstellen
  2. Antrag spätestens 12 Wochen vor dem geplanten Projektbeginn bei der Landesdirektion Sachsen stellen
  3. Bescheid abwarten – die Landesdirektion Sachsen entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich der Behindertenhilfe tätig sind. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Sachsen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Verein plant Begegnungstage für Menschen mit Behinderungen

Ein Verein aus der Behindertenhilfe in Dresden beantragt einen Zuschuss für Begegnungstage und eine Kulturveranstaltung für Menschen mit Behinderungen. Gefördert werden Personal- und Sachausgaben mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Antrag geht spätestens 12 Wochen vor Projektbeginn bei der Landesdirektion Sachsen ein.

Bildungsträger organisiert Seminare zur Erwachsenenbildung

Ein Bildungsträger in Leipzig plant ein neues Angebot der Erwachsenenbildung mit Seminaren und Tagungen für Menschen mit Behinderungen. Voraussetzung ist, dass keine unmittelbare Finanzierungsverpflichtung eines gesetzlich zuständigen Leistungsträgers besteht. Für die Personal- und Sachausgaben des Projekts kann ein Zuschuss von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragt werden.

Träger vernetzt Angebote für Menschen mit Behinderungen

Ein Träger im Bereich der Behindertenhilfe in Chemnitz beantragt Fördermittel für ein Projekt zur Vernetzung und Kooperation von Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen. Es handelt sich um die grundlegende Erweiterung eines bestehenden Projekts zur Stärkung der Selbsthilfe. Die Landesdirektion Sachsen entscheidet über den Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich der Behindertenhilfe tätig sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es darf keine unmittelbare Finanzierungsverpflichtung durch einen gesetzlich zuständigen Leistungsträger bestehen.
  • Sie müssen ein neues Angebot oder eine grundlegende Erweiterung eines Projektes zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben vorlegen.
  • Es muss sich um ein Projekt zur Stärkung der Selbsthilfe sowie zur fachlichen Weiterentwicklung von Diensten und offenen Angeboten handeln, besonders um
    • Veranstaltungen wie Begegnungstage oder Kultur- und Sportveranstaltungen,
    • Projekte der Erwachsenenbildung für Menschen mit Behinderungen wie Seminare oder Tagungen,
    • Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für Fachkräfte und Projekte zur Vernetzung und
    • Kooperation von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen.

Antragsverfahren

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. März 2020, Sächsisches Amtsblatt Nr. 13 vom 6. März 2020, S. 289.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (RL Teilhabe)

Vom 9. April 2009

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Die Förderung der Teilhabe soll unter der Prämisse solidarischen Handelns gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Zur Verwirklichung eines selbstverantworteten und selbstbestimmten Lebens sollen offene Angebote individuell und flexibel gestaltet werden können. Integration und Teilhabe sind Leitlinien für die Förderung.

1.2 Gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist es Aufgabe des Landes, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBL. S. 196), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBL. S. 167, 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist es Aufgabe aller Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen des Freistaates Sachsen, im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die Integration im Sinne von § 1 Abs. 1 SächsIntegrG aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Der Freistaat Sachsen gewährt deshalb Zuwendungen für Projekte zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBL. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBL. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. 560), in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zielstellung gemeinnütziger Verbände und Organisationen, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, ist dabei besonders zu berücksichtigen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 Entwicklung und Aufbau neuer Angebote oder grundlegende Erweiterung von Projekten zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

a) am Leben in der Gesellschaft und

b) am Arbeitsleben und

2.2 Projekte zur Stärkung der Selbsthilfe sowie zur fachlichen Weiterentwicklung von Diensten und offenen Angeboten, insbesondere

a) Veranstaltungen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft, wie zum Beispiel Begegnungstage oder Kultur- und Sportveranstaltungen,

b) Projekte der Erwachsenenbildung für Menschen mit Behinderungen, wie zum Beispiel Seminare oder Tagungen,

c) Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für Fachkräfte zur fachlichen Weiterentwicklung von ambulanten Diensten, interdisziplinären Frühförderstellen oder offenen Angeboten für Menschen mit Behinderungen und zur Weiterentwicklung der fachspezifischen Kompetenz der Fachkräfte und

d) Projekte zur träger-, fach- oder territorial übergreifenden Vernetzung beziehungsweise Kooperation von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können geeignete natürliche und juristische Personen sein, die im Bereich der Behindertenhilfe tätig sind. Selbsthilfegruppen im Sinne des Abschnitts D der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung der sozialen Arbeit (FöRL Soziale Arbeit) vom 21. Dezember 2005 (SächsABl. 2006 S. 3), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644), können nicht Zuwendungsempfänger sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Projekte können nur gefördert werden, solange und soweit für sie nicht eine unmittelbare Finanzierungsverpflichtung durch einen gesetzlich zuständigen Leistungsträger besteht. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Projekt eine Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu) vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 594), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644), beantragt worden ist.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines verlorenen Zuschusses als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Bei geförderten Personalausgaben ist sicherzustellen, dass vom Zuwendungsempfänger beschäftigte Personen nicht besser gestellt werden als vergleichbare Staatsbedienstete. Ausgaben für Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.

5.3 Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4 Vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel können Projekte mit einer Laufzeit bis höchstens 3 Jahre gefördert werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das Staatsministerium für Soziales kann ergänzend zu dieser Richtlinie fachliche Schwerpunkte für die Förderung festlegen.

7. Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Chemnitz.

7.2 Anträge auf Förderung sind spätestens 12 Wochen vor dem geplanten Beginn des Projekts auf den entsprechenden Antragsformularen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge für Projekte mit einer Laufzeit von mehr als 9 Monaten sind spätestens 3 Monate vor Beginn des Quartals einzureichen, in dem das Projekt beginnen soll.

7.3 Überregional tätige Verbände der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen können an Stelle einzelner Projektanträge nach Nummer 7.2 bis zum 31. Oktober eines Jahres einen Gesamtantrag für alle im Verlauf des Folgejahres geplanten Projekte stellen. Über diesen Gesamtantrag wird mit einem einheitlichen Bescheid entschieden. Von einem überregional tätigen Verband ist in der Regel auszugehen, wenn der Verband in mindestens 3 Landkreisen oder Kreisfreien Städten aktiv ist.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales Ausnahmen oder Abweichungen von den in Nummern 5 bis 7.3 festgelegten Förderkriterien zulassen.

9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen vom 11. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 62) geändert durch Ziffer 1 Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644), außer Kraft.

Schlagwörter: Inklusion Teilhabe Behinderung

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/foerderung-selbstbestimmte-teilhabe-behinderung.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 80 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Maximal 80 %.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Ebene
Land (Sachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Sachsen
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Menschen mit Behinderung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Tel. 0371 5320
Fax 0371 5321929
post@lds.sachsen.de
www.lds.sachsen.de/

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