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Förderung der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (FRL Weiterentwicklung)

Wenn Sie Maßnahmen planen, die die Kinder- und Jugendhilfe verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 04.05.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Förderung erhalten Sie für

  • Vorhaben von landesweiter Bedeutung wie Modellprojekte oder praxisbezogene Forschungsvorhaben,
  • Vorhaben mit regionalem Bezug wie fachübergreifende Kooperationsvorhaben, Projekte zur Unterstützung von Anpassungen im Rahmen demografischer und struktureller Veränderungen, Evaluationen zur Effizienz von Jugendhilfeleistungen, Projekte zur Implementierung von erprobten Handlungsansätzen in der Jugendhilfe,
  • Maßnahmen und Projekte in den Bereichen des Kinderschutzes, der Demokratiebildung und der Verbesserung der Beteiligung an der Gestaltung des Gemeinwesens.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Vorhaben von landesweiter Bedeutung und bei Projekten in den Bereichen des Kinderschutzes, der Demokratiebildung und der Verbesserung der Beteiligung an der Gestaltung des Gemeinwesens bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe des Zuschusses für Vorhaben mit regionalem Bezug beträgt im 1. Jahr der Förderung bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und wird in der Kooperationsvereinbarung für die Folgejahre degressiv sinkend festgelegt.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Jugendhilfeträger in Leipzig startet Kinderschutzprojekt mit Kooperationspartnern

Antragsteller: Ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz in Leipzig stellt den Antrag.

Ausgangslage: Fachkräfte in Kitas, Schulen und Vereinen der Stadt fühlen sich unsicher, wenn sie Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung bemerken.

Vorhaben: Der Träger setzt ein Projekt im Bereich des Kinderschutzes um, das Fachkräfte vernetzt und im Umgang mit Verdachtsfällen stärkt. Grundlage ist ein fachlich fundiertes Konzept, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe befürwortet das Vorhaben.

Förderung: Gefördert werden Projekte im Bereich des Kinderschutzes mit einem Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro wären das bis zu 45.000 Euro. Für Vorhaben mit regionalem Bezug gelten niedrigere Sätze.

Eigenanteil: Der Träger trägt in diesem Beispiel 5.000 Euro selbst; er und seine Projektpartner müssen sich angemessen an der Finanzierung beteiligen.

Was ein Betrieb davon hat: Betriebe mit Ausbildungs- oder Freizeitangeboten für junge Menschen können an Schulungen teilnehmen und so mehr Sicherheit im Kinderschutz gewinnen.

Weg zum Antrag:

  1. Konzept erstellen und Befürwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einholen
  2. Kooperationsvereinbarung mit dem Landesjugendamt schließen
  3. Antrag beim Kommunalen Sozialverband Sachsen stellen

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Sachsen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Modellprojekt von landesweiter Bedeutung

Ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nimmt erfolgreich an einem Auswahlverfahren des Landesjugendamtes teil und beantragt darauf einen Zuschuss für ein Modellprojekt von landesweiter Bedeutung. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Antrag geht an den Kommunalen Sozialverband Sachsen.

Kooperationsvorhaben mit regionalem Bezug

Ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe plant ein fachübergreifendes Kooperationsvorhaben zur Anpassung an demografische Veränderungen in der Region. Er legt ein fachlich fundiertes Konzept vor, holt die Befürwortung des örtlichen Trägers ein und schließt mit dem Landesjugendamt eine Kooperationsvereinbarung. Im ersten Jahr der Förderung erhält er bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in den Folgejahren sinkt der Anteil degressiv gemäß der Vereinbarung.

Projekt zum Kinderschutz und zur Beteiligung

Ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe entwickelt ein Projekt zur Verbesserung der Beteiligung am Gemeinwesen und zum Kinderschutz. Er beteiligt sich zusammen mit seinen Projektpartnern angemessen an der Finanzierung und erhält dafür bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Zuschuss. Über die Bewilligung entscheidet der Kommunale Sozialverband Sachsen.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und
  • örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei einem Vorhaben von landesweiter Bedeutung müssen Sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren des Landesjugendamtes teilgenommen haben.
  • Bei Vorhaben mit regionalem Bezug oder eines Projekts in den Bereichen des Kinderschutzes, der Demokratiebildung und der Verbesserung der Beteiligung an der Gestaltung des Gemeinwesens müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Sie müssen ein fachlich fundiertes Konzept vorlegen.
    • Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss Ihr Vorhaben befürworten.
    • Sie müssen mit dem Landesjugendamt eine Kooperationsvereinbarung schließen.
  • Sie und Ihre Projektpartner müssen sich angemessen an der Finanzierung des Projektes beteiligen.

Antragsverfahren

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. März 2020, Sächsisches Amtsblatt Nr. 13 vom 26. März 2020, S. 325, zuletzt geändert durch Richtlinie vom 8. August 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 35 vom 31. August 2023, S. 1226.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen (FRL Weiterentwicklung)

Vom 12. März 2020
[zuletzt geändert am 8. August 2023]

1 Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden gewährt für

2.1 Vorhaben von landesweiter Bedeutung, insbesondere:

  • Modellprojekte,

  • praxisbezogene Forschungsvorhaben,

einschließlich entsprechender Fachveranstaltungen,

2.2 Vorhaben mit regionalem Bezug, insbesondere:

  • fachübergreifende, sozialraumorientierte Kooperations- und Vernetzungsvorhaben,

  • Projekte zur Unterstützung notwendiger Anpassungen insbesondere im Rahmen demografischer und struktureller Veränderungen,

  • Expertisen und Evaluationen zur Wirkung und Effizienz von Jugendhilfeleistungen,

  • Projekte zur Implementierung von erfolgreich erprobten Handlungsansätzen in der Jugendhilfe sowie an Schnittstellen zu anderen Fachbereichen sowie

2.3 Maßnahmen und Projekte insbesondere in den Bereichen des Kinderschutzes, der Demokratiebildung und der Verbesserung der Mitwirkung, des Engagements und der Beteiligung an der Gestaltung des Gemeinwesens.

2.4 Angebote der Schulsozialarbeit sind von einer Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In begründeten Einzelfällen können auch nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 SGB VIII erfüllen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.1 ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren des Landesjugendamtes nach den vom Landesjugendhilfeausschuss verabschiedeten Grundsätzen zur Durchführung von Modellprojekten.

4.2 Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.2 und 2.3 sind:

  • ein fachlich fundiertes Konzept, das Ausgangslage, Zielstellung und Umsetzung des Projektes sowie die Berücksichtigung von Genderaspekten beschreibt,

  • eine befürwortende Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie

  • der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Verwaltung des Landesjugendamtes zum zeitlichen Umfang des Projektes, zu den am Projekt beteiligten Partnern und zur prozesshaften Begleitung des Vorhabens durch das Landesjugendamt sowie zur Auswertung, Präsentation und Nutzung der Ergebnisse. Bei Bedarf können zusätzlich die beteiligten Träger der freien Jugendhilfe als Partner der Vereinbarung einbezogen werden.

4.3 Die Gewährung einer Zuwendung setzt einen Ausgaben- und Finanzierungsplan, eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers sowie der unmittelbar am Projekt beteiligten Partner an der Finanzierung des Projektes voraus.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Bewilligung kann über die gesamte Projektlaufzeit ausgesprochen werden.

5.2 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 und 2.3 werden für Personal- und Sachausgaben bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Bei Vorhaben nach Nummer 2.2 beträgt der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben im ersten Förderjahr bis zu 75 Prozent. Der Zuschuss für die Folgejahre ist degressiv sinkend zu gestalten. Entsprechende Festlegungen in der unter Nummer 4.2 genannten Vereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

6 Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

6.2 Die schriftliche oder entsprechend § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz elektronische Antragstellung für Vorhaben nach Nummer 2.1 richtet sich nach den Vorgaben des unter Nummer 4.1 genannten Auswahlverfahrens. Anträge für Vorhaben nach Nummer 2.2 und 2.3 sind schriftlich oder entsprechend § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz elektronisch und unter Vorlage der unter Nummer 4.2 beschriebenen Konzeption und der Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.3 Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 (Erstempfänger) sind berechtigt, die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung an unmittelbar beteiligte Projektpartner (Letztempfänger) weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Ist der Erstempfänger ein Träger der freien Jugendhilfe, erfolgt die Weitergabe in privatrechtlicher Form. Ist der Erstempfänger ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, leitet er die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form weiter. Im Bewilligungsbescheid ist dem Erstempfänger die Regelung der vertraglichen Mindestinhalte gemäß Nummer 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung aufzuerlegen.

6.4 Bei einer Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 6.3 hat der Letztempfänger dem Erstempfänger den Verwendungsnachweis zur Prüfung vorzulegen.

Der Zuwendungsempfänger übersendet eine digitale Kopie des Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für deren Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der freien Jugendhilfe gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung durch einen Träger der freien Jugendhilfe sind abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 1.000 Euro zugelassen.

Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt Nummer 7.1 und bei einer Gesamtzuwendung über 500.000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren Nummer 7.2 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).

Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung analog. Abweichend von Nummer 7.5 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) sind im Rahmen der Weiterleitung Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 10.000 Euro zugelassen.

7 Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Ausnahmen von den in den Nummern 4.1 bis 5.2 festgelegten Kriterien zulassen.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FRL Weiterentwicklung vom 6. April 2010 (SächsABl. S. 594), die durch die Richtlinie vom 14. Februar 2017 (SächsABl. S. 283) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Schlagwörter: Jugendhilfe Kinderschutz Demokratiebildung

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/foerderung-weiterentwicklung-kinder-jugendhilfe.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 90 % (Zuschuss), Spanne ab 75 %

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Vorhaben von landesweiter Bedeutung und bei Projekten in den Bereichen des Kinderschutzes, der Demokratiebildung und der Verbesserung der Beteiligung an der Gestaltung des Gemeinwesens bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Landesweite Vorhaben/Kinderschutz bis zu 90 %, regionale Vorhaben im 1. Jahr bis zu 75 % (degressiv).
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Ebene
Land (Sachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Sachsen
Förderberechtigte
Kommune; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Kinder, Jugendliche und Familien

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Kommunaler Sozialverband Sachsen
Humboldtstraße 18
04105 Leipzig
Tel. 0341 12660
post@ksv-sachsen.de
www.ksv-sachsen.de/

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