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Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Energie und Klima – Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene
Wenn Sie Maßnahmen zur Umsetzung der Energiewende und des Klimaschutzes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 15.06.2026 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Ihre Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene.
Sie erhalten die Förderung für folgende investive Maßnahmen:
- zur intelligenten Anbindung von bestehenden Anlagen, Prozessen und Gebäuden in vernetzte Energie- und Speichersysteme sowie zur Sektorenkopplung. Dazu zählen insbesondere die
a) Digitale Erfassung, Übertragung und Verarbeitung von Daten in Verbindung mit einer intelligenten Steuerung als Voraussetzung für eine optimierte Energieverteilung und Energienutzung,
b) Implementierung von intelligenten Steuerungen/ Regelungen einzelner Komponenten,
c) Prozessoptimierung im Energie- und Lastmanagement,
d) Kopplung von Netzen untereinander, einschließlich Systemintegration erneuerbarer Energien oder Speicher.
- in Wärme- und Kältenetzen und zur Entwicklung und Optimierung von Anlagen und Prozessen in diesen Netzen. Dazu zählen insbesondere die
a) Optimierung von Vorlauf- und Rücklauftemperaturen in Fernwärmenetzen,
b) Optimierung der Versorgung von Prozessen oder Verbrauchern sowie Steigerung der Energieeffizienz der Netze verbunden mit intelligentem Betrieb des Bestandsnetzes,
c) Einbindung und Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme/-kälte sowie die zeitliche Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung durch Speicher,
d) Einbindung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung verbunden mit intelligentem Betrieb des Bestandsnetzes. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung liegt vor, wenn die Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
- in Stromnetze zur Einbindung von erneuerbaren Energien, zur Vernetzung sowie zur Einbindung der zeitlichen Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung. Dazu zählen insbesondere
a) Maßnahmen zur Vernetzung bestehender oder die Schaffung neuer Systeme mit dem Ziel der Erhöhung der Netzstabilität, Netzdienlichkeit oder Lastflexibilität,
b) Maßnahmen in eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, sofern sie mit erneuerbaren Energien in einem lokalen Energiesystem betrieben wird,
c) Maßnahmen in die Verbindung zu Netzanschlüssen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung oder Erweiterung einer erneuerbaren Energien-Anlage.
- in Infrastruktur und Anlagen zur Herstellung, Einspeisung, zur Verteilung, zum Transport und zur Verwendung von Biogas nach § 3 Nr. 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (siehe weiterführende Links) und von Wasserstoff aus erneuerbarer Energie. Förderfähig sind zudem Investitionen in Infrastrukturen und Anlagen zur Nutzung von Abfall, wenn er der Herstellung von Wasserstoff dient und
a) aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung gewonnen wird oder
b) in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verwertet wird.
- Investive Modellvorhaben, die durch eine intelligente Anbindung und eine Optimierung der Prozesse
a) über den Stand der Technik oder etablierte Prozessabläufe hinausgehen (Innovationsgrad) oder
b) einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder
c) auf Grund der Vorbildwirkung und Öffentlichkeitswirksamkeit auf vergleichbare Fälle übertragbar sind (Übertragbarkeit).
Zudem bekommen Sie die Förderung für folgende nicht investive Maßnahmen:
- zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Vorhaben, die unter Nummer 1.1, 1.3 und 1.4 der Förderrichtlinie fallen, einschließlich von Vorhaben zur Akzeptanzsteigerung und Öffentlichkeitsbeteiligung, Investitionsvorbereitung; Erarbeitung, Aktualisierung oder Ergänzung konzeptioneller und strategischer Grundlagen,
- in Form eines kommunalen Managements zur Vorbereitung und Koordinierung für die Erstellung und Umsetzung von kommunalen Wärmeplänen sowie Transformationsplänen für die Wärmeversorgung,
- externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen beziehungsweise Transformationsplänen für die Wärmeversorgung.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von Ihnen als Antragstellerin und Antragsteller sowie von der Art und Umfang Ihres Vorhabens. Sie beträgt grundsätzlich 75 % bis 80 % der förderfähigen Ausgaben.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
80–100 % FörderungKleinstadt im Vogtland bereitet ihren kommunalen Wärmeplan vor
Antragsteller: Eine Kleinstadt im Vogtland als kommunale Gebietskörperschaft.
Ausgangslage: Die Stadt muss klären, wie die Wärmeversorgung vor Ort künftig klimafreundlich aussehen kann. Dafür fehlt ihr das nötige Fachwissen im eigenen Haus.
Vorhaben: Die Stadt beauftragt externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans. Die Vorbereitung erfüllt die geforderten Mindeststandards.
Förderung: Gefördert werden auch nicht investive Maßnahmen wie externe Beratung für kommunale Wärmepläne. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben, je nach Antragsteller und Vorhaben auch nur bis zu 75 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro wären das bis zu 40.000 Euro.
Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt die Stadt 10.000 Euro selbst. Welche Ausgaben nicht förderfähig sind: Der Programmtext nennt dazu nichts.
Was ein Betrieb davon hat: Betriebe in der Stadt erhalten mit dem Wärmeplan eine bessere Grundlage für eigene Entscheidungen zur Wärmeversorgung.
Weg zum Antrag:
- Einzelheiten auf der Internetseite der Bewilligungsstelle www.sab.sachsen.de prüfen
- Antrag bei der Bewilligungsstelle einreichen
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Unternehmen, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften, jeweils mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branchen: breit gefasst (8 Branchen laut Quelle).
- Fördergebiet: Sachsen.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Kommune plant Wärmenetz-Optimierung
Eine Gemeinde in Sachsen beantragt einen Zuschuss zur Optimierung von Vorlauf- und Rücklauftemperaturen in ihrem Fernwärmenetz. Gefördert werden bis zu 75 % bis bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben, abhängig von Antragsteller sowie Art und Umfang des Vorhabens. Die Erfüllung der Anforderungen weist die Gemeinde durch einen Fachplaner oder Energieberater nach.
Unternehmen vernetzt Anlagen intelligent
Ein Unternehmen mit Betriebsstätte in Sachsen investiert in die digitale Erfassung und intelligente Steuerung seiner Energie- und Speichersysteme zur Sektorenkopplung. Die Förderung als Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 75 % bis bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben. Der Nachweis der Anforderungen erfolgt durch einen Fachplaner oder Energieberater.
Verband bereitet kommunale Wärmeplanung vor
Eine Verbandskörperschaft in Sachsen beantragt Mittel für ein kommunales Management zur Vorbereitung und Koordinierung der Erstellung eines Wärmeplans. Gefördert werden nichtinvestive Maßnahmen, die dabei Mindeststandards bei der Vorbereitung einhalten müssen. Auch externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung des Wärmeplans zählen zu den förderfähigen Ausgaben.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen,
- Unternehmen,
- Verbandskörperschaften,
- gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften,
- Vereine, Stiftungen und Genossenschaften,
jeweils mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
Lokale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in einer der vorgenannten Rechtsformen sind ebenfalls Begünstigte.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Bei investiven Maßnahmen müssen Sie die Erfüllung der Anforderungen je nach Maßnahme durch einen Fachplaner oder Energieberater nachweisen.
- Nichtinvestive Maßnahmen müssen Mindeststandards bei der Vorbereitung für die Erstellung und Umsetzung von kommunalen Wärmeplänen, beispielsweise Transformationspläne für die Wärmeversorgung, aufweisen.
- Ihre Komplex- und Modellvorhaben, die den Neubau oder die Modernisierung von Gebäuden beinhalten, müssen die gesetzlichen Standards überschreiten.
Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht (siehe Ansprechpunkt).
Ablauf
Richten Sie Ihren Antrag bitte über das Förderportal an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) (siehe weiterführende Links).
Rechtsgrundlage
Förderrichtlinie Energie und Klima – FRL EuK/2023
vom: 04.07.2023 (SächsABl. S. 999)
zuletzt geändert am: 02.12.2024 (SächsABl. S. 1478)
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Schlagwörter: Energieinfrastruktur Energiesystem Netze Speicher Erneuerbare Energien
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/intelligente-energiesysteme-netze-speicher-866978.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
80–100 % Förderung
bis zu 80 % (Zuschuss), Spanne ab 75 %
„Sie beträgt grundsätzlich 75 % bis 80 % der förderfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Grundsätzlich 75–80 % je nach Antragsteller und Vorhaben.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
- Ebene
- Land (Sachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderberechtigte
- Kommune; Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Beratung; Energieeffizienz und erneuerbare Energien; Infrastruktur; Smart Cities und Regionen
- Branche
- Dienstleistungen; Freie Berufe; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Land-, Forst- und Fischwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Beratung
- Energieeffizienz und erneuerbare Energien
- Energieeffizienz und erneuerbare Energien
- Beratung und Schulung; Betriebliche und private Investitionen; Öffentliche Infrastruktur
- Infrastruktur
- Energie und Umwelt
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel. +49 351 4910-0
Fax +49 351 2133-2081
www.sab.sachsen.de/
Weiterführende Links
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