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Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe)

Wenn Sie als Träger in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 26.05.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Sachsen unterstützt investive Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen.

Dazu gehören insbesondere

  • Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche,
  • Wohnstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen (einschließlich Außenwohngruppen),
  • Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Förder- und Betreuungsbereiche sowie
  • sonstige Einrichtungen, Dienste und Angebote (zum Beispiel ambulante Angebote, Beratungsstellen und anderes).

Sie erhalten die Förderung für

  • Neubau, Sanierung, Modernisierung und Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowie
  • die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Förderung beträgt maximal 80 Prozent, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung soll mindestens EUR 2.500, bei kommunalen Körperschaften EUR 10.000 betragen.

Richten Sie Ihren Förderantrag bitte an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Wenn die Ausgaben Ihres Vorhabens im Rahmen der Förderung unter EUR 100.000 betragen (bei kommunalen Körperschaften unter EUR 1 Million), können Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit der Durchführung beginnen.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Träger in Dresden baut Räume einer überregionalen Einrichtung neu

Antragsteller: Ein freier Träger einer überregionalen Einrichtung für behinderte Kinder und Jugendliche in Dresden, der Eigentümer des Grundstücks ist.

Ausgangslage: Die Einrichtung hat mehr Bedarf an Plätzen, als die vorhandenen Räume hergeben. Der Bedarf ist von den zuständigen Stellen bestätigt.

Vorhaben: Der Träger errichtet einen Neubau für die Einrichtung auf dem eigenen Grundstück. Die kreisfreie Stadt und der Kommunale Sozialverband Sachsen stimmen dem Vorhaben und dem Bau-/Raumprogramm schriftlich zu.

Förderung: Gefördert wird der Neubau mit einem Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, weil es sich um eine überregionale Einrichtung handelt. Im Regelfall sind es nur bis zu 80 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 250.000 Euro kann der Träger bis zu 225.000 Euro erhalten.

Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt der Träger 25.000 Euro selbst. Andere Fördermöglichkeiten muss er vorrangig ausschöpfen.

Was ein Betrieb davon hat: Handwerks- und Baubetriebe der Region können mit Bauleistungen für den Neubau beauftragt werden.

Weg zum Antrag:

  1. Bedarf bestätigen und schriftliche Zustimmung von kreisfreier Stadt und Kommunalem Sozialverband Sachsen einholen
  2. Förderantrag an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) richten
  3. Bescheid abwarten – die SAB entscheidet über die Förderung

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Sie als Träger der Einrichtung. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Sachsen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Träger baut Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen

Ein Träger einer Einrichtung plant in Sachsen den Neubau einer Wohnstätte für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Der zuständige Landkreis und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestätigen den Bedarf und stimmen dem Bau-/Raumprogramm zu. Gefördert werden maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, der Eigenanteil des Trägers liegt bei 10 Prozent.

Werkstatt für behinderte Menschen wird modernisiert

Ein Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen beantragt einen Zuschuss zur Modernisierung der Einrichtung. Neben Landkreis und Kommunalem Sozialverband muss auch die Bundesagentur für Arbeit den Bedarf bestätigen. Die Förderung soll mindestens EUR 2.500 betragen und wird bei der Sächsischen Aufbaubank beantragt.

Kommune fördert barrierefreien Umbau eines Gebäudes

Eine kommunale Körperschaft ist Eigentümerin eines öffentlich zugänglichen Gebäudes und plant Maßnahmen zur Barrierefreiheit. Die Förderung soll bei kommunalen Körperschaften mindestens EUR 10.000 betragen, bei Ausgaben unter EUR 1 Million kann bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Durchführung begonnen werden. Normalerweise beteiligt sich der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt zu 10 Prozent an der Finanzierung.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Sie als Träger der Einrichtung.

Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sind Sie als Eigentümerin/Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung antragsberechtigt.

Der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestätigen den Bedarf und stimmen dem Vorhaben und dem zugrunde liegenden Bau-/Raumprogramm schriftlich zu.

Bei Werkstätten für behinderte Menschen muss auch die Bundesagentur für Arbeit den Bedarf bestätigen.

Sie müssen

  • Eigentümerin/Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oder
  • Inhaberin/Inhaber eines langfristigen Erbbaurechts mit entsprechender Zweckbindung sein.

Normalerweise muss sich der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt zu 10 Prozent an der Finanzierung beteiligen. Ausgenommen hiervon sind überregionale Einrichtungen sowie eine reine Ausstattungsförderung. Ihr Eigenanteil liegt ebenfalls bei 10 Prozent.

Die Ausgaben für einen Um- und Ausbau dürfen 75 Prozent der Ausgaben für einen Neubau nicht überschreiten.

Bestehen andere Fördermöglichkeiten, müssen Sie diese vorrangig ausschöpfen.

Antragsverfahren

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. März 2020, Sächsisches Amtsblatt Nr. 13 vom 26. März 2020, S. 330.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe)
Vom 12. März 2020

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen benötigen sehr differenzierte begleitende und unterstützende Hilfen sowie eine entsprechende Förderung und Betreuung, damit sie selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können und behinderungsbedingte Benachteiligungen beseitigt werden. Der Freistaat Sachsen fördert den Neubau, die Sanierung, die Modernisierung sowie den Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowie die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen. Die staatliche Förderung erfolgt unter dem Aspekt der vorrangigen Nutzung vorhandener Versorgungsstrukturen sowie der sinnvollen und flexiblen Verknüpfung einzelner Betreuungsbausteine (Netzwerke).

1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von § 10 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung. Bei Planung und Umsetzung von Vorhaben für Menschen mit psychischen Krankheiten und Suchtkrankheiten, psychischen Behinderungen (Menschen mit seelischen Behinderungen) sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (von seelischer Behinderung bedrohte Menschen) sind die Vorgaben des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Neubau, Sanierung, Modernisierung und Erhalt der für den Betrieb erforderlichen baulichen Rahmenbedingungen sowie die Ausstattung insbesondere von

a) Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche,
b) Wohnstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen einschließlich Außenwohngruppen,
c) Werkstätten für behinderte Menschen,
d) Förder- und Betreuungsbereichen,
e) sonstigen Einrichtungen, Diensten und Angeboten zur Förderung der Teilhabe und Integration für Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie Suchterkrankungen, wie zum Beispiel

- Angebote des ambulant betreuten Wohnens,

- Beratungsstellen,

- Sozialpsychiatrischen Dienste,

- niedrigschwellige Kontakt- und Hilfeangebote,

- tagesstrukturierende Angebote,

- Beschäftigungsangebote.

Die anliegenden Planungsempfehlungen für Einrichtungen, Dienste und Angebote für Menschen mit Behinderungen sind zu beachten.

2.2 Gefördert werden auch Investitionen zur Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), bei bestehenden, öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der Einrichtung und bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100.000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1.000.000 Euro.

Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1.000.000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

4.2 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10.000 Euro beträgt.

4.3 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 dürfen nur bewilligt werden, wenn:

a) eine auf der Grundlage einer abgestimmten Sozialplanung erteilte Bedarfsbestätigung des örtlich zuständigen Landkreises oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt, des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, und des zuständigen Leistungsträgers im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, vorliegt. Bei überregionalen Einrichtungen erfolgt die Bedarfsbestätigung durch den zuständigen Leistungsträger in Abstimmung mit dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Maßnahme stattfindet. Bei Werkstätten für behinderte Menschen ist außerdem eine Bedarfsbestätigung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Bei Vorhaben für Menschen mit seelischen Behinderungen oder von seelischer Behinderung bedrohte Menschen sind die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften nach § 7 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten zu beteiligen.

b) eine schriftliche Zustimmung zum Vorhaben und dem zu Grunde liegenden Bau-/Raumprogramm von den in Buchstabe a genannten Beteiligten sowie gegebenenfalls von anderen beteiligten Zuwendungsgebern vorliegt. Bei überregionalen Einrichtungen ist die Zustimmung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nicht erforderlich. Bei Vorhaben für Menschen mit seelischen Behinderungen oder von seelischer Behinderung bedrohte Menschen müssen die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften nach § 7 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes zustimmen.

c) bei Baumaßnahmen der Zuwendungsempfänger Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oder Inhaber eines langfristigen Erbbaurechts ist und die Laufzeit mindestens der nach Nummer 6.5 festzulegenden Zweckbindung entspricht. Als Nachweis der Eigentumsverhältnisse ist durch den Zuwendungsempfänger ein aktueller, vollständiger Grundbuchauszug und bei Erbbaurechtsverhältnissen zusätzlich der vollständige Erbbaurechtsvertrag vorzulegen.

d) der Zuwendungsempfänger Fördermöglichkeiten anderer Zuwendungsgeber ausgeschöpft hat.

e) bei kommunalen Einrichtungsträgern und Zuwendungsempfängern, die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179) enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen ist.

f) für die Förderung von Wohnstätten nach Nummer 2.1 die Angebote am ambulant betreuten Wohnen des Trägers konzeptionell dargestellt wurden. Bei sozialtherapeutischen Wohnstätten für psychisch kranke oder chronisch mehrfachgeschädigte abhängigkeitskranke Menschen erklärt sich der Träger bereit, ambulant betreutes Wohnen anzubieten.

4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 mit zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 100.000 Euro (Kleinmaßnahmen) ist nur eine Bedarfsbestätigung entsprechend Nummer 4.3 Buchstabe a erforderlich.

4.5 Für die Förderung von Beschäftigungsangeboten sind eine Bestätigung des Integrationsamtes, dass es sich bei dem Angebot nicht um einen Inklusionsbetrieb nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, handelt, und die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Stellungnahme erforderlich. Die betriebswirtschaftliche Stellungnahme soll Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projektes geben.

4.6 Der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige Kreisfreie Stadt muss sich in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligen. Dieser Kommunalanteil ist bei überregionalen Einrichtungen sowie bei einer reinen Ausstattungsförderung nicht erforderlich. Von überregionalen Einrichtungen, Diensten und Angeboten ist in der Regel auszugehen, wenn wegen der Besonderheiten des zu betreuenden Personenkreises - insbesondere wegen landesweit geringer Fallzahlen - oder der besonderen Konzeption der Einrichtung die Versorgung durch regionale Angebote nicht möglich oder nicht wirtschaftlich erscheint.

4.7 Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger aufzubringen. Er kann hierfür auch Zuwendungen der Aktion Mensch, Spenden oder andere zweckgebundene Einnahmen außer öffentliche Zuschüsse verwenden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Bei mehreren Zuwendungsgebern ist die Finanzierungsart abzustimmen. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2 Die Förderung erfolgt auf Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Diese sind in der Anlage zur Richtlinie geregelt. Die Anlage kann durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jederzeit geändert werden und ist durch Bekanntmachung in der neuen Fassung zu veröffentlichen.

5.3 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nach den Kostengruppen 300 bis 700 der DIN 276 der erforderlichen Gesamtausgaben.

5.4 Grundsätzlich dürfen die Ausgaben für einen Um- und Ausbau (Sanierung) 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für einen Neubau nicht überschreiten. Für bauliche Maßnahmen, die das Ziel haben, den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Verhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie und Wasser zu bewirken (Modernisierung) sowie Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungsmaßnahmen, insbesondere Reparaturen, kann die Förderung, nach Berücksichtigung der Abschreibungsdauer früherer öffentlicher Zuwendungen für den gleichen Zweck, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

6. Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank ?.

6.2 Der Antrag ist unter Verwendung der Antragsformulare schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.3 Bei Projekten nach den Nummern 2.1 leitet die Bewilligungsbehörde den vollständigen Antrag an den Kommunalen Sozialverband Sachsen, wenn er im Rahmen des Abschlusses von Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 1421. Dezember 20192015 (BGBl. I S. 27892557) geändert worden ist, zuständig ist, zur Prüfung des Bau-/Raumprogramms und Erteilung der Zustimmung nach Nummer 4.31 Buchstabe b weiter.

6.4 Ist gemäß Nummer 5.5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches vorzunehmen, wird dies grundsätzlich durch die Eintragung einer mit 14 Prozent zu verzinsenden, jederzeit fälligen Buchgrundschuld in Höhe der gewährten Gesamtzuwendung zugunsten des Freistaates Sachsen an rangerster Stelle oder gleichrangig mit anderen öffentlichen Zuwendungsgebern im Grundbuch gewährleistet. Dabei ist bereits im Antrag zu erklären, dass im Falle einer Bewilligung die Bereitschaft besteht, eine entsprechende Grundschuldeintragung vornehmen zu lassen. Die Ausgaben dafür sind nicht zuwendungsfähig. Die Verpflichtung zur Sicherung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der Bewilligungsbehörde ist eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde sowie nach Eintragung der vollständige Grundbuchauszug vorzulegen.

6.5 Bei der Gewährung der Zuwendung ist im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung festzulegen. Abweichend davon beträgt die Zweckbindungsfrist bei Zuwendungen für Infrastruktur und Baumaßnahmen bis 100.000 Euro fünf Jahre.

6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die baufachlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

7. Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen oder Abweichungen von den in Nummern 3 und 4.3 bis 6.5 festgelegten Förderkriterien zulassen. Bei Ausnahmen zu Nummer 4.6 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen. Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Investitionen Teilhabe vom 21. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 55), die durch die Richtlinie vom 28. April 2019 (SächsABl. S. 727) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Schlagwörter: Inklusion Behinderung Erkrankung Teilhabe Wohngruppe

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/investitionen-teilhabe.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 90 % (Zuschuss), Spanne ab 80 %

„Die Förderung beträgt maximal 80 Prozent, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Regelfall bis 80 %, überregionale Einrichtungen bis 90 %; Modernisierung/Instandhaltung laut Richtlinie bis 50 %.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Ebene
Land (Sachsen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Sachsen
Förderberechtigte
Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales; Infrastruktur
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Menschen mit Behinderung
Infrastruktur
Gesundheit und Soziales

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel. +49 351 4910-0
Fax +49 351 4910-4000
servicecenter@sab.sachsen.de
www.sab.sachsen.de/

Weiterführende Links

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