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Opfer- und Präventionshilfe
Wenn Sie Maßnahmen in der freien Straffälligen- und Opferhilfe anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei sozialpädagogischen Angeboten und Maßnahmen in der freien Straffälligen- und Opferhilfe.
Sie erhalten die Förderung für
- sozialpädagogische Angebote für Gefangene im Justizvollzug, Haftentlassene und Probanden des Sozialen Dienstes der Justiz,
- Untersuchungshaft-Vermeidung bei Jugendlichen,
- Betreutes Wohnen,
- Beratung und Betreuung von Opfern sowie Straftäterinnen und Straftätern,
- Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Straffälligen- und Opferhilfe,
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen der freien und staatlichen Straffälligen- und Opferhilfe, einschließlich Tagungen sowie
- wissenschaftliche Evaluation.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Stellen Sie Ihren Antrag für institutionelle Förderungen bitte formgebunden bis zum 1.10. für das folgende Haushaltsjahr an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
Reichen Sie Ihren Antrag für eine Projektförderung mindestens 2 Monate vor Projektbeginn über den überörtlichen Träger ein.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Vereine auf dem Gebiet der freien Straffälligen- und Opferhilfe. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Sachsen.
Rechenbeispiel
Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 70 % höchstens 35.000 €.
Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Verein bietet Betreutes Wohnen für Haftentlassene
Ein Verein der freien Straffälligen- und Opferhilfe in Sachsen beantragt eine institutionelle Förderung für ein Angebot zum Betreuten Wohnen für Haftentlassene. Die Förderung erfolgt als Zuschuss von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Den Antrag reicht der Verein formgebunden bis zum 1.10. für das folgende Haushaltsjahr beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ein.
Verein schult Ehrenamtliche in der Opferhilfe
Ein Verein aus Dresden organisiert eine Fortbildung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straffälligen- und Opferhilfe. Für dieses Vorhaben stellt er einen Antrag auf Zuschuss von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderung des Antrags.
Projekt zur Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen
Ein Verein der freien Straffälligen- und Opferhilfe plant ein Projekt zur Untersuchungshaft-Vermeidung bei Jugendlichen. Den Projektantrag reicht er mindestens 2 Monate vor Projektbeginn über den überörtlichen Träger ein. Gefördert werden kann ein Zuschuss von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern nicht bereits ein gleichartiges Projekt auf örtlicher oder regionaler Ebene gefördert wird.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Vereine auf dem Gebiet der freien Straffälligen- und Opferhilfe.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie können nicht mehrere gleichartige Projekte auf örtlicher und regionaler Ebene fördern lassen.
Antragsverfahren
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Dezember 2001, Sächsisches Amtsblatt Nr. 2 vom 10. Januar 2002, S. 40.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Opfer- und Präventionshilfe (VwV Opfer- und Präventionshilfe)
Vom 14. Dezember 2001
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), sowie der dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S663, S706), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 2000 (SächsABl. S. 607), Zuwendungen für sozialpädagogische Angebote und Leistungen von Trägern der freien Straffälligen- und Opferhilfe. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Das Staatsministerium der Justiz fördert Leistungen und Maßnahmen zur Schaffung von Angeboten im Bereich der freien Straffälligen- und Opferhilfe. Die Förderung umfasst folgende Arbeitsfelder:
a) sozialpädagogische Angebote für Gefangene im Justizvollzug, Haftentlassene und Probanden des Sozialen Dienstes der Justiz,
b) Untersuchungshaft-Vermeidung bei Jugendlichen,
c) Betreutes Wohnen,
d) Beratung und Betreuung von Opfern und Straftätern,
e) Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter der Straffälligen- und Opferhilfe,
f) Förderung der Zusammenarbeit zwischen der freien und staatlichen Straffälligen- und Opferhilfe, einschließlich Tagungen sowie
g) wissenschaftliche Untersuchungen in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Evaluation von Maßnahmen nach den Buchstaben a bis f.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Vereine auf dem Gebiet der freien Straffälligen- und Opferhilfe.
IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1. Die Zuwendungen werden im Rahmen der institutionellen Förderung, zum Beispiel der Förderung von Beratungsstellen, oder der Projektförderung gewährt.
2. Die Finanzierung erfolgt vorrangig als Festbetragsfinanzierung, im Einzelfall auch als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung.
3. Eine Förderung aus Mitteln des Staatsministeriums der Justiz erfolgt in der Regel in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) und kann bis zur Höhe von 70 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus, erfolgen. Leistungen können nur für das jeweilige geltende Haushaltsjahr gewährt werden. In besonderen Fällen können auch Zuwendungen für fortlaufende Maßnahmen oder Maßnahmen mit einem Projektzeitraum von mehr als einem Jahr gewährt werden. Mehrere gleichartige Projekte auf örtlicher und regionaler Ebene werden nicht gefördert.
4. Für die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
a) Personalausgaben für Mitarbeiter bis zur Vergütungsgruppe V b BAT-O, in besonders begründeten Ausnahmefällen den Vergütungsgruppen IV b oder IV a BAT-O,
b) Honorare einer freien oder nebenberuflichen wissenschaftlichen oder ähnlichen Tätigkeit für Maßnahmen nach Ziffer II Buchst. e und g bis zu 25 EUR je Stunde; eine höhere Vergütung bedarf einer besonderen Begründung,
c) Reisekosten entsprechend §§ 5, 6 Abs. 1, 3 bis 6 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist,
d) Sachausgaben in der Höhe der tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für die geförderte Maßnahme.
V. Sonstige Nebenbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
VI. Verfahren
1. Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind.
2. Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage I) schriftlich beim Staatsministerium der Justiz über den jeweiligen überörtlichen Träger, der eine Stellungnahme hinzufügt, einzureichen. Anträge für institutionelle Förderungen sollen jeweils bis zum 1. Oktober für das folgende Haushaltsjahr vorliegen. Anträge für Projektförderungen müssen mindestens zwei Monate vor Durchführung des geplanten Projektes eingereicht werden. Im Zuwendungsantrag sind die Verfahrensweise und die Ziele, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen, so eindeutig zu bestimmen, dass die Angaben später als Grundlage für die Bewertung des Programmerfolgs dienen können.
3. Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Darin wird Näheres über die Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung, über die dem Zuwendungsempfänger obliegenden Mitteilungspflichten und über den Verwendungsnachweis geregelt sowie Hinweise zu den Voraussetzungen für Rücknahme oder Widerruf der Bewilligung und die Zurückforderung der Zuwendung erteilt. Bei der Zuwendungsentscheidung sind auch die Koordinierung der Maßnahmen der freien Träger der Straffälligen- und Opferhilfe sowie deren Zusammenarbeit zu berücksichtigen. In der Regel wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
4. Die Auszahlung der Zuwendung muss unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage II) beantragt werden.
5. Der Verwendungsnachweis (Anlage III) ist spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Das Staatsministerium der Justiz behält sich Einzelfallprüfungen bei Zuwendungsempfängern vor.
VII. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Straffälligen- und Opferhilfe (VwV Straffälligen- und Opferhilfe) vom 20. Dezember 1996 (SächsJMBl. 1997 S. 3) außer Kraft.
Dresden, den 14. Dezember 2001
Der Staatsminister der Justiz Manfred Kolbe
Schlagwörter: straffällig Täter Opfer Justizvollzug Gefangene Gefängnis
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/vwv-opfer-und-praeventionshilfe.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 70 % (Zuschuss)
„Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- automatisch gelesen, ungeprüft
- Gelesen am
- 20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
- Ebene
- Land (Sachsen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderberechtigte
- Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Infrastruktur
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Infrastruktur
- Gesundheit und Soziales
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Hansastraße 4
01097 Dresden
Tel. 0351 5640
Fax 0351 56415009
poststelle@smj.justiz.sachsen.de
www.justiz.sachsen.de/smj/
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