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Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen nach erfolgreicher Krisenüberwindung
Wenn Sie als Unternehmen eine Krise überstanden haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.
Quellendatum: 07.02.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Sachsen vergibt Darlehen an Unternehmen, die eine Krise erfolgreich überwunden haben.
Sie erhalten die Förderung für die Finanzierung der folgenden Vorhaben:
- Investitionen in das Anlage- oder Umlaufvermögen sowie
- projekt- oder auftragsbezogenen laufenden betrieblichen Ausgaben.
Sie erhalten die Förderung als Darlehen.
Die Höhe des Darlehens richtet sich nach Ihren Erfordernissen und kann bis zu 80 Prozent des förderfähigen Finanzbedarfes betragen.
Die Höhe des Darlehens beläuft sich auf mindestens EUR 25.000 und maximal EUR 1 Million.
Die Laufzeit des Darlehens beträgt maximal 4 Jahre bei maximal 1 Freijahr.
Ihren Antrag richten Sie an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Betriebsstätte in Sachsen. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße laut Quelle: Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte), kleine Unternehmen (unter 50) und mittlere Unternehmen (unter 250).
- Branchen laut Quelle: Dienstleistungen, Freie Berufe, Gastgewerbe und Tourismus, Handel, Handwerk, Kultur- und Kreativwirtschaft und 1 weitere.
- Fördergebiet: Sachsen.
Rechenbeispiel
Bei 50.000 € Investition ließen sich bis zu 80 %, also höchstens 40.000 €, über das Darlehen finanzieren. Das Darlehen wird nach den Bedingungen der Bank bzw. des Förderinstituts zurückgezahlt – es ist kein Zuschuss.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Handwerksbetrieb nach Insolvenzverfahren stellt Antrag
Ein Handwerksbetrieb mit Betriebsstätte in Sachsen hat ein Insolvenzverfahren durchlaufen und legt einen gemäß § 248 InsO bestätigten Insolvenzplan sowie den Aufhebungsbeschluss nach § 258 InsO vor. Über die Sächsische Aufbaubank beantragt er ein Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in das Anlagevermögen, um die Umstrukturierung abzuschließen. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach dem förderfähigen Finanzbedarf und kann bis zu 80 Prozent davon betragen, mindestens jedoch EUR 25.000 und höchstens EUR 1 Million.
Mittleres Unternehmen finanziert Aufträge nach Umstrukturierung
Ein mittleres Unternehmen in Leipzig hat nach einer Krise die Umstrukturierung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen. Es beantragt bei der Sächsischen Aufbaubank ein Darlehen für projekt- oder auftragsbezogene laufende betriebliche Ausgaben, um neue Aufträge umsetzen zu können. Die Laufzeit des Darlehens beträgt maximal 4 Jahre bei maximal 1 Freijahr; über die endgültige Bewilligung entscheidet die Förderbank.
Kleinstunternehmen ohne Insolvenzplan bleibt außen vor
Ein Kleinstunternehmen in Dresden befindet sich weiterhin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und verfügt über keinen bestätigten Insolvenzplan. Da diese Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen sind, kommt ein Antrag auf das Darlehen für dieses Unternehmen derzeit nicht in Betracht.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Betriebsstätte in Sachsen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen einen gemäß § 248 Insolvenzordnung (InsO) bestätigten Insolvenzplan vorlegen, dessen Realisierung eine nachhaltige Existenzfestigung belegt und aus dem hervorgeht, dass die Umstrukturierung des Unternehmens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens beendet ist, sowie den Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 InsO.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung sind von der Förderung ausgeschlossen.
Antragsverfahren
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 1. November 2006, Sächsisches Amtsblatt Nr. 47 vom 24. November 2006, S. 1032.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation
Vom 1. November 2006
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Vielzahl geförderter Unternehmensgründungen hat in den zurückliegenden Jahren Arbeitsplätze geschaffen und die Ansiedlung von Betrieben unterstützt. Das hat zu einer positiven Entwicklung der wirtschaftlichen Struktur des Landes Sachsen geführt.
Viele dieser geförderten Unternehmen mussten in den zurückliegenden Jahren auf sich ständig verändernde Marktbedingungen, Nachfrageverschiebungen und Veränderungen rechtlicher Rahmenbedingungen reagieren.
Durch Konsolidierungs- und Sanierungsmaßnahmen gelang es vielen Unternehmen, ihre Marktfähigkeit wiederherzustellen.
Dieses Programm soll gesundete Unternehmen nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation unterstützen und damit die Überlebensrate geförderter Gründungen wesentlich erhöhen.
1.2 Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Begleitung kleiner und mittlerer Unternehmen im Freistaat Sachsen nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gewährt werden die Zuwendungen zur Finanzierung von
Investitionen in das Anlage- oder Umlaufvermögen sowie
projekt- oder auftragsbezogenen laufenden betrieblichen Ausgaben,
die der Existenzfestigung des Unternehmens und der Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit dienen. Zahlungen von Quoten an Gläubiger eines vorangegangenen Insolvenzverfahrens aus Mitteln des Programms sind ausgeschlossen. Andere Förderprogramme sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks, des Handels, des Dienstleistungsgewerbes sowie Freiberufler mit Betriebsstätte beziehungsweise bei Freiberuflern mit Sitz im Freistaat Sachsen, welche nach erfolgreicher Überwindung einer Krisensituation gesundet sind.
Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung (1) entspricht.
3.2 Beihilfen zu Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen im Sinne von Anhang I zum EG-Vertrag, in der Fischerei sowie an die Kohleindustrie sind ausgeschlossen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist:
1. die Vorlage eines gemäß § 248 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 geändert worden ist (BGBl. I S. 837), bestätigten Insolvenzplanes, dessen Realisierung eine nachhaltige Existenzfestigung belegt und aus dem hervorgeht, dass die Umstrukturierung des Unternehmens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens beendet ist. Die Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan steht nicht unter der Bedingung einer Neustartfinanzierung aus diesem Programm,
2. der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 InsO,
3. dass es sich nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004),
4. dass das geförderte Unternehmen seine Betriebsstätte in Sachsen hat.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden in Form von Darlehen gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der anfallende Finanzbedarf für Betriebsmittel, Ersatzinvestitionen und Neuinvestitionen. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls und kann bis zu 80% des förderfähigen Finanzbedarfs betragen.
Der Mindestbetrag beträgt 25.000 EUR und der Höchstbetrag 1 Mio. EUR.
Die Laufzeit des Darlehens beträgt maximal vier Jahre, bei maximal einem Freijahr. Die Zinssatzfestlegung erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank und orientiert sich an den aktuellen Marktkonditionen, unterschreitet jedoch nicht den zum Zeitpunkt der Zusage von der Europäischen Kommission festgelegten Referenzzinssatz zuzüglich eines Zuschlages von 400 Basispunkten.
Die detaillierten Konditionen sind dem jeweils aktuellen Merkblatt der SAB zu entnehmen.
6. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu besichern. Zur Unterlegung der beantragten Zuwendungen ist bei Kapitalgesellschaften die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch die geschäftsführenden Gesellschafter beziehungsweise eine Patronatserklärung in angemessenem Umfang erforderlich. Die vom Unternehmen zu beantragende Zuwendung ist um Steuern, Abgaben, Kosten und Gebühren von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zu kürzen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag ist durch das jeweilige Unternehmen mit dem entsprechenden Formular direkt an die Sächsische Aufbaubank, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, zu stellen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Sächsische Aufbaubank ist Bewilligungsstelle. Sie entscheidet über den Antrag und stellt die Zuwendung unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1 Die Verwendung der Zuwendung aus diesem Programm ist der SAB innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks durch Verwendungsnachweis nachzuweisen.
7.3.2 Die Verwendungsnachweise beziehungsweise vorläufigen Verwendungsnachweise sind bei der Sächsischen Aufbaubank einzureichen. Sie führt die Verwendungsnachweisprüfung durch.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Richtlinie in der Fassung vom 12. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1283).
(1) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung gilt die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (ABl. EG Nr. L 124 S. 42 vom 20. Mai 2003).
Schlagwörter: Insolvenz Mittelstand Krise Investitionen
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Sachsen/zuwendung-kmu-nach-krise.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 80 % (Darlehen)
„Die Höhe des Darlehens richtet sich nach Ihren Erfordernissen und kann bis zu 80 Prozent des förderfähigen Finanzbedarfes betragen.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, korrigiert – Reines Darlehensprogramm; 80 % ist Finanzierungsanteil des Darlehens, kein Zuschuss.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)
- Ebene
- Land (Sachsen)
- Förderart
- Darlehen
- Fördergebiet
- Sachsen
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Förderbereich
- Unternehmensfinanzierung
- Branche
- Dienstleistungen; Freie Berufe; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
- Unternehmensgröße
- Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Unternehmensfinanzierung
- Betriebliche Investitionen; Betriebsmittel; Konsolidierung und Stabilisierung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel. +49 351 4910-0
Fax +49 351 2133-2081
www.sab.sachsen.de/
Weiterführende Links
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