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Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete (Betreuungsrichtlinie)

Wenn Sie freiwillig bei der fachlichen Betreuung gesetzlich geschützter Gebiete mitarbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 24.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die freiwillige Mitarbeit bei der fachlichen Betreuung von gesetzlich geschützten Gebieten.

Die Förderung erhalten Sie vor allem für die folgenden Aufgabenbereiche:

  • Erfassung und Dokumentation der Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme,
  • Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen,
  • Ausführung von geeigneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
  • Information der Öffentlichkeit über das Schutzgebiet sowie
  • jährliche Erstellung eines Betreuungsberichts.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bis spätestens 30.9. eines Kalenderjahres an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Naturschutzverein betreut ein Naturschutzgebiet in Ostholstein

Antragsteller: Ein Naturschutzverein in Ostholstein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben der Naturschutz gehört.

Ausgangslage: Für ein Naturschutzgebiet in der Region fehlt eine regelmäßige fachliche Betreuung. Die Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt wird bisher kaum dokumentiert.

Vorhaben: Der Verein erfasst und dokumentiert die Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt, führt geeignete Pflegemaßnahmen aus und informiert die Öffentlichkeit über das Schutzgebiet. Er erstellt jährlich einen Betreuungsbericht.

Förderung: Gefördert wird die freiwillige fachliche Betreuung mit einem Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 10.000 Euro kann der Verein bis zu 9.000 Euro erhalten.

Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt der Verein 1.000 Euro selbst. Welche Ausgaben nicht förderfähig sind: Der Programmtext nennt dazu nichts.

Was ein Betrieb davon hat: Landwirtschaftliche Betriebe mit Flächen im Gebiet werden vor Beginn der Maßnahmen einbezogen und können ihre Belange einbringen.

Weg zum Antrag:

  1. Vor Beginn Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises herstellen und sich mit betroffenen Grundstückseigentümern abstimmen
  2. Antrag vor Beginn der Maßnahme bis spätestens 30.9. an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur richten
  3. Bescheid abwarten – das Ministerium entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Naturschutzvereine und -verbände, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört, sowie natürliche und juristische Personen, die zuwendungsfähige Maßnahmen durchführen und den dauerhaften Erhalt der Anlagen gewährleisten können. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Schleswig-Holstein.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Naturschutzverband betreut Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzverein in Schleswig-Holstein beantragt einen Zuschuss für die Betreuung eines Naturschutzgebiets. Er erfasst die Entwicklung von Tier- und Pflanzenwelt, führt Pflegemaßnahmen durch und erstellt jährlich einen Betreuungsbericht. Gefördert werden kann der Zuschuss bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Entscheidung trifft das Ministerium.

Privatperson übernimmt Betreuung eines Gebiets

Eine Privatperson mit Bezug zu einem Natura-2000-Gebiet beantragt eine Förderung für Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen sowie für die Information der Öffentlichkeit. Vor Beginn stimmt sie sich mit den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ab. Der Zuschuss kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Verband dokumentiert Wattenmeer-Gebiet

Ein Naturschutzverband, bei dem der Naturschutz satzungsgemäße Aufgabe ist, beantragt einen Zuschuss für die Betreuung eines Gebiets im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer. Er unterbreitet der Naturschutzbehörde Vorschläge zur Verbesserung von Regelungen und Maßnahmen und legt jährlich einen Betreuungsbericht vor. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bis zum 30.9. eines Kalenderjahres an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zu richten.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Naturschutzvereine und -verbände, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört, sowie
  • natürliche und juristische Personen, die zuwendungsfähige Maßnahmen durchführen und den dauerhaften Erhalt der Anlagen gewährleisten können.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie betreuen
    • ein Naturschutzgebiet,
    • ein Biosphärenreservat,
    • ein Natura-2000-Gebiet oder
    • ein Gebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.
  • Sie übernehmen mit der Förderung die Verpflichtung,
    • den übertragenen Betreuungsaufgaben und Berichtspflichten nachzukommen,
    • die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen behördlichen Zulassungen rechtzeitig einzuholen,
    • sich mit betroffenen Grundstückseigentümerinnen/-eigentümern oder Verfügungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme abzustimmen sowie
    • mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises, in dem das betreute Gebiet liegt, vor Beginn der Maßnahme Einvernehmen herzustellen.

Antragsverfahren

Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 2023, Amtsblatt für Schleswig-Holstein vom Nr. 7 vom 13. Februar 2023, S. 387.

Rechtsgrundlage

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete – Betreuungsrichtlinie „

Gl.Nr. 7911.105
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 2023 – V 509 063.09 – 5326.11- 4

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes in geschützten Teilen von Natur und Landschaft kann nur erreicht werden, wenn die Naturschutzbehörden durch eine freiwillige Mitarbeit der Naturschutzvereine und -verbände, anderer privater und öffentlicher Einrichtungen und naturverbundener Bürger bei der fachlichen Betreuung dieser geschützten Gebiete unterstützt werden.

1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und auf der Grundlage des § 56 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Zuwendungen für erforderliche und angemessene Ausgaben, die im Rahmen der fachlichen Betreuung geschützter Gebiete nach § 20 LNatSchG entstehen.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind entstandene und nachweisbare Ausgaben für die Betreuung von folgenden geschützten Gebieten:

2.1.1 Naturschutzgebiete nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit (i.V.m.) § 13 LNatSchG,

2.1.2 Biosphärenreservate nach § 25 BNatSchG i.V.m. § 14 LNatSchG,

2.1.3 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG, soweit die Gebiete nach § 32 Abs. 2 BNatSchG geschützt sind oder nach § 32 Abs. 4 BNatSchG ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist,

2.1.4 Gebiete des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer nach § 24 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 Nationalparkgesetz (NPG)

2.2 Zuwendungsfähig sind entstandene und nachweisbare Ausgaben für die Betreuung der unter Nummer 2.1 genannten Gebiete, die folgende Aufgabenbereiche umfasst:

  • Erfassung und Dokumentation der Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme,
  • Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen unterbreiten,
  • Ausführung von geeigneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im geschützten Gebiet nach Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde,
  • Information der Öffentlichkeit über das Schutzgebiet sowie
  • jährlich hierüber einen Betreuungsbericht erstellen.

2.3 Zuwendungsfähig sind im einzelnen folgende Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der Vorhaben entstehen:

2.3.1 Eigenanteile des Zuwendungsempfängers für Beschäftigte im Rahmen von Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch II oder III, sofern diese ausschließlich als Schutzgebietsbetreuer eingesetzt werden.

2.3.2 Eigenanteile des Zuwendungsempfängers für Bundesfreiwilligendienstleistende, sofern diese ausschließlich als Schutzgebietsbetreuer eingesetzt werden.

2.3.3 Taschengeld für vor und nach dem Bundesfreiwilligendienst und während einer berufsqualifizierenden Ausbildung eingesetzte Praktikanten für die Zeit des ausschließlichen Einsatzes im betreuten geschützten Gebiet.

2.3.4 Vergütung oder Lohn für hauptamtliche Schutzgebietsbetreuer, wenn vor dem ersten Einsatz bzw. vor Abschluss eines (Änderungs-) Arbeitsvertrages das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde hergestellt wurde.

2.3.5 Aufwandsentschädigung für Schutzgebietsbetreuer:

  • Tagegeld in Höhe von 5 EUR pro Tag für die Zeit des ausschließlichen Einsatzes im geschützten Gebiet bei mindestens vier Stunden Abwesenheit von der Wohnstätte und
  • Wegstreckenentschädigung oder sonstige Kosten für Fahrten im Rahmen des Zuwendungszweckes nach dem Bundesreisekostengesetz, wenn hierfür ein Fahrtenbuch geführt wird oder
  • pauschale Aufwandsentschädigung, wenn die Bewilligungsbehörde diese Kosten anerkannt hat.

2.3.6 Teilnehmergebühren für Fortbildungsveranstaltungen, die von der Bewilligungsbehörde ausdrücklich für die Fortbildung von Schutzgebietsbetreuern angeboten oder im Einzelfall anerkannt werden und Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz für Fahrten vom und zum Veranstaltungsort.

2.3.7 Mieten, Pachten, Unterhaltung bzw. Bewirtschaftung (Wartungs- und Instandsetzungskosten, Versicherungen, Steuern, öffentliche Abgaben, Heizung, Energiebedarf, Wasser, Abwasser, Entwässerung, Abfallentsorgung) für Grundstücke, Gebäude, Grundstücks- oder Gebäudeteile, Räume und bauliche Anlagen, die ausschließlich der Betreuung des geschützten Gebietes dienen.

2.3.8 Ankauf bzw. Ersatzbeschaffung, Miet-, Reparatur-, Unterhaltungs- und Betriebskosten von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, Maschinen, Fachliteratur und Karten im Umfang einer erforderlichen Grundausstattung für die Betreuung des geschützten Gebietes.

2.3.9 Informationsmaterial und -medien, die ausschließlich dem betreuten geschützten Gebiet dienen und nicht im Rahmen des Besucherinformationssystems für die Schutzgebiete in Schleswig-Holstein (BIS) herzustellende Informationselemente einschließlich Faltblatterstellung beinhalten, wenn vor der Erstellung das Einvernehmen mit der zuständigen oberen Naturschutzbehörde hergestellt wurde und ein Hinweis auf die Förderung durch das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur enthalten ist.

2.3.10 Pauschale Geschäftskosten für das betreute Gebiet in Höhe von bis zu 500 EUR. Die Pauschale beträgt jedoch höchstens 50% der für das geschützte Gebiet insgesamt nachgewiesenen Ausgaben nach Nr. 2.3.

2.3.11 Werkverträge oder Gutachten zur Ermittlung wissenschaftlicher Daten oder für die Erarbeitung von Schutzkonzepten und Planungen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Betreuung der geschützten Gebiete, soweit vor Auftragsvergabe das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde hergestellt ist.

2.3.12 Errichtung einfacher Schutzgebietshütten (Betreuungsunterkünfte) mit einem Investitionsvolumen bis zu 20.000 EUR oder Beschaffung einer beweglichen Unterkunft (Wohnwagen) mit einem Investitionsvolumen bis zu 7.500 EUR, soweit vor Auftragsvergabe bzw. vor Abschluss eines Kaufvertrages das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde hergestellt ist; bei der Beschaffung einer gebrauchten beweglichen Unterkunft ist das Gutachten eines unabhängigen, vereidigten Sachverständigen vorzulegen;

2.4 Nicht zuwendungsfähig sind

2.4.1 Maßnahmen, für die eine Zuwendung bei anderen Behörden oder Dienststellen des Landes oder Bundes oder bei Kreisen, Städten, Ämtern, Gemeinden oder Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beantragt wurde oder von diesen bewilligt worden ist.

2.4.2 Maßnahmen, die gegen Kostenerstattung oder aufgrund eines Auftrages in Eigenregie (als “Unternehmer?) durchgeführt werden.

2.4.3 Ausgaben, zu deren Übernahme Dritte verpflichtet sind oder die Dritte übernommen haben (z.B. aus Anliegerverpflichtungen, Schadenersatzleistungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).

3. Zuwendungsempfänger

Soweit ihnen nach § 20 Abs. 1 LNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde die Betreuung eines geschützten Gebietes übertragen worden ist, können Zuwendungen erhalten:

  • Naturschutzvereine und -verbände, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört,
  • natürliche und juristische Personen, die in der Lage sind, zuwendungsfähige Maßnahmen durchzuführen und den dauerhaften Erhalt der Anlagen zu gewährleisten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.

4.2 Der Antragsteller muss den übertragenen Betreuungsaufgaben und

4.3 Berichtspflichten nachgekommen sein. Bei Neuübertragungen muss der Antragsteller die Gewähr dafür bieten, dass den übertragenen Betreuungsaufgaben und Berichtspflichten nachgekommen wird.

4.4 Der Antragsteller darf mit dem Nachweis der Verwendung einer Zuwendung aus Vorjahren nicht in Verzug geraten sein.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.

5.2 Der Fördersatz beträgt höchstens 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Einzelfall kann sich die Höhe des Fördersatzes nach einem erkennbaren Eigeninteresse des Antragstellers richten.

5.3 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die dem Antragsteller für das jeweilige Projekt, d.h. für die Betreuung des jeweiligen geschützten Gebietes im Bewilligungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes entstehen.

5.4 Gebiets- oder projektbezogene bzw. im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck entstehende Einnahmen sind anzugeben und auf die zuwendungsfähigen Ausgaben anzurechnen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung darf mit den Betreuungsmaßnahmen vor der Bewilligung der Zuwendung, frühestens mit Beginn des Kalenderjahres begonnen werden.

6.2 Die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen behördlichen Zulassungen müssen vorliegen bzw. rechtzeitig eingeholt werden. Notwendige Abstimmungen mit betroffenen Grundstückseigentümern oder Verfügungsberechtigten sind vor Beginn der Maßnahmen herbeizuführen. Mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises, in dem das betreute Gebiet liegt, ist durch den Zuwendungsempfänger vor Beginn der Maßnahmen das Einvernehmen herzustellen.

6.3 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser besteht aus

  • dem Betreuungsbericht, der der zuständigen oberen Naturschutzbehörde bis zum 31.01. des auf die Förderung folgenden Jahres zuzuleiten ist und
  • einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch zusammengestellt sind und der ohne Vorlage von Belegen der Bewilligungsbehörde bis zum 30.06. des auf die Förderung folgenden Jahres zu übersenden ist.

6.4 Für Zuwendungen, die mehr als 50.000 EUR betragen, ist zusätzlich eine Belegliste zu führen aus der Tag, Zahlungsempfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sind. Der Verwendungsnachweis ist anhand jeweils bereitgestellter Vordrucke zu erstellen.

6.5 Mittel zur Erfüllung des Zuwendungszwecks dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden.

7. Verfahren

7.1 Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Antragsvordrucke zu verwenden.

7.2 Die vollständig ausgefüllten und mit Erläuterungen versehenen Anträge sind an die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 7151, 24171 Kiel zu übersenden.

7.3 Anträge, die bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres eingehen, werden vorrangig, danach eingehende Anträge nachrangig berücksichtigt. Anträge, die nach dem 30. September des laufenden Kalenderjahres eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

7.4 Die Zuwendung wird ohne Anforderung in einem Betrag ausgezahlt, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, frühestens jedoch zum 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres.

7.5 Die gezahlte Zuwendung muss bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes, also bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen sein. Nicht verbrauchte Zuwendungen und überzahlte Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG).

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01. März 2023 in Kraft und gilt bis zum 01. März 2028. Gleichzeitig tritt die Richtlinie in der Form der Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 16.04.2020 außer Kraft.

9. Nachhaltigkeitscheck

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen“.

Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

Schlagwörter: Naturschutzgebiet Biosphärenreservat Wattenmeer Nationalpark

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/betreuungsrichtlinie-geschuetzte-gebiete-sh.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 90 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Höchstens 90 %.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Ebene
Land (Schleswig-Holstein)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Umwelt- und Naturschutz
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Umwelt- und Naturschutz
Naturschutz und Landschaftspflege

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel. 0431 9880
Fax 0431 9887239
schriftgutstelle@mekun.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/...

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