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Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Schleswig-Holstein
Wenn Ihr Verein, Ihr Verband oder Ihre Initiative das bürgerschaftliche Engagement stärken möchte und deshalb Projekte für den Aufbau entsprechender Infrastrukturen plant, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Quellendatum: 26.05.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Projekten zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.
Sie erhalten eine Förderung für innovative Projekte, die modellhaft für andere erprobt werden sollen und zur Entwicklung einer engagementfreundlichen Infrastruktur und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement beitragen, vor allem für
- Fortbildungs- und Qualifizierungsprojekte,
- den Erfahrungsaustausch für bürgerschaftlich Engagierte,
- die Bildung von Netzwerken,
- Informationen über bürgerschaftliches Engagement.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahme jeweils bis zum 15.11. für das laufende Bewilligungsjahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
80–100 % FörderungVerein in Flensburg baut Qualifizierung für Ehrenamtliche auf
Antragsteller: Ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Flensburg beantragt die Förderung.
Ausgangslage: Viele Initiativen in der Region finden kaum neue Engagierte, und Freiwillige fühlen sich schlecht vorbereitet. Ein Angebot zur Fortbildung und zum Austausch fehlt bisher.
Vorhaben: Der Verein entwickelt ein modellhaftes Fortbildungs- und Qualifizierungsprojekt für bürgerschaftlich Engagierte. Dazu gehören Treffen zum Erfahrungsaustausch und der Aufbau eines Netzwerks mit anderen Initiativen. Das Projekt liegt außerhalb beruflicher und privater Tätigkeit.
Förderung: Gefördert werden innovative Projekte, die die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement verbessern, mit einem Zuschuss von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro wären das bis zu 16.000 Euro. Die Bewilligungsstelle entscheidet.
Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt der Verein 4.000 Euro selbst, auch als unbare Eigenleistung möglich. Ausgaben, die schon an anderer Stelle abgerechnet wurden, sind nicht förderfähig.
Weg zum Antrag:
- Projekt planen und Eigenbeteiligung sichern
- Antrag vor Beginn der Maßnahme bis zum 15.11. für das laufende Bewilligungsjahr stellen
- Antrag an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung richten
- Bescheid abwarten – das Ministerium entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Organisationen, Initiativen, Firmen und sonstige natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Gemeinden, Kreise und Ämter. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branchen: breit gefasst (8 Branchen laut Quelle).
- Fördergebiet: Schleswig-Holstein.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Verein baut Netzwerk für Engagierte auf
Ein Verein mit Sitz in Schleswig-Holstein plant ein Projekt zur Bildung von Netzwerken für bürgerschaftlich Engagierte. Er beantragt beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Den restlichen Anteil von mindestens 20 Prozent trägt der Verein selbst, teilweise durch unbare Eigenleistungen.
Gemeinde fördert Qualifizierung Engagierter
Eine Gemeinde in Schleswig-Holstein initiiert ein Fortbildungs- und Qualifizierungsprojekt für bürgerschaftlich Engagierte vor Ort. Der Antrag richtet sich vor Beginn der Maßnahme bis zum 15.11. an das zuständige Ministerium. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, den übrigen Anteil trägt die Gemeinde.
Initiative schafft Informationsangebot zum Engagement
Eine Initiative mit Sitz in Schleswig-Holstein möchte Informationen über bürgerschaftliches Engagement bereitstellen und dafür ein modellhaftes Projekt entwickeln. Das Vorhaben liegt außerhalb der beruflichen Tätigkeit und des privaten Bereichs der Beteiligten. Für die zuwendungsfähigen Ausgaben kann ein Zuschuss von bis zu 80 Prozent beantragt werden, mindestens 20 Prozent muss die Initiative selbst tragen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Organisationen, Initiativen, Firmen und sonstige natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Gemeinden, Kreise und Ämter.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
- Sie müssen mindestens 20 Prozent der Gesamtausgaben tragen. Sie können Ihre Eigenbeteiligung auch durch unbare Eigenleistungen nachweisen.
- Ihr Projekt muss außerhalb Ihrer beruflichen Tätigkeit und außerhalb Ihres privaten Bereichs liegen.
- Sie dürfen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht schon an anderer Stelle abgerechnet haben.
Antragsverfahren
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 24. Oktober 2022, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 48 vom 28. November 2022, S. 1657.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Vergabe von Fördermitteln zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6645.7
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
vom 24. Oktober 2022 – VIII 442 – 442 ?
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Bürgerinnen und Bürger übernehmen im Rahmen ihres bürgerschaftlichen Engagements außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit und außerhalb des privaten Bereichs Verantwortung, und zwar nicht nur im Rahmen von Organisationen, Institutionen oder fest umrissenen Initiativen, sondern auch spontan, in zeitlich begrenzten Projekten oder in Netzwerken. Sie tragen durch aktives Handeln in den Bereichen Sport, Kultur, Umwelt, Soziales, Gesundheit, Politik und vieles mehr zum Gemeinwohl bei.
Die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist ein Arbeitsschwerpunkt der Landesregierung. Der Stellenwert des bürgerschaftlichen Engagements soll aufgewertet und neue Impulse für die Verwirklichung einer Bürgergesellschaft gegeben werden.
Ziel staatlicher Engagementpolitik ist der Aufbau und die Unterstützung einer breiten, engagementfreundlichen Infrastruktur. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen so ausgestaltet sein bzw. geschaffen werden, dass sich bürgerschaftliches Engagement entwickeln kann. Darüber hinaus soll eine Vielzahl von Akteuren, wie Bürgerinnen und Bürger, zivilgesellschaftliche Organisationen, Kommunen und Unternehmen ermutigt werden, sich stärker als bisher für bürgerschaftliches Engagement zu öffnen.
1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen für Projekte zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die anteiligen Personal- und Sachausgaben für Projekte mit innovativem Charakter in Schleswig-Holstein, die modellhaft für andere erprobt werden sollen und zur Entwicklung einer engagementfreundlichen Infrastruktur und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement beitragen.
Dazu gehören insbesondere
- Fortbildungs- und Qualifizierungsprojekte,
- Erfahrungsaustausch für bürgerschaftlich Engagierte,
- Bildung von Netzwerken,
- Informationen über bürgerschaftliches Engagement.
3 Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Organisationen, Firmen und sonstige natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Gemeinden, Kreise und Ämter. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben, sie müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen und haben eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Es können Projekte nur insoweit berücksichtigt werden, wie deren zuwendungsfähige Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abgerechnet werden.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (z.B. Teilnehmerbeiträge) sind als Deckungsmittel einzusetzen. Spenden für gemeinnützige Zwecke stellen eine Form des bürgerschaftlichen Engagements dar und werden als Eigenmittel anerkannt.
5.3 Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. der Zuwendungsempfänger haben sich an den Ausgaben der beantragten Projekte zu beteiligen. Der Eigenanteil soll mindestens 20 vom Hundert der tatsächlichen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Die Eigenbeteiligung kann bei Bedarf auch durch unbare Eigenleistungen bürgerschaftlich Engagierter nachgewiesen werden. Dabei wird die ehrenamtliche Eigenarbeit mit 15 Euro/Stunde bewertet.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Ergebnisse der Modellprojekte sind zu dokumentieren und spätestens dem Verwendungsnachweis beizufügen. In einem Kurzbericht ist darzustellen, inwieweit die mit der Förderung angestrebte Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erreicht wurde. Der Kurzbericht soll dazu auch Zahlenangaben enthalten (z.B. Anzahl der mitwirkenden Engagierten, Anzahl der Teilnehmenden/betreuten Personen, Anzahl der Gruppen, Anzahl der Veranstaltungen, zeitlicher Ablauf der Maßnahme).
7 Verfahren
7.1 Anträge sind dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein spätestens bis zum 15. November für das laufende Bewilligungsjahr nach dem Muster der Anlage zur Prüfung vorzulegen. Dem Antrag sind eine Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Dabei sind die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Personal- und Sachausgaben im Einzelnen im Rahmen des Finanzierungsplanes auszuweisen. Außerdem ist jeweils eine ausdrückliche Erklärung darüber, dass die geförderten Personal- und Sachausgaben nicht an anderer Stelle abgerechnet werden, erforderlich. Wird für ein Projekt auch eine Zuwendung von anderer Stelle gewährt, sind Zuwendungsgeber und Zuwendungszweck im Finanzierungsplan genau zu bezeichnen.
7.2 Eine Finanzierung von Maßnahmen oder Teilabschnitten von Maßnahmen, die vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen worden sind, ist ausgeschlossen.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht Abweichungen zugelassen worden sind.
7.4 Bei Zuwendungen an Dritte (ohne Kommunen) mit überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten die in der Anlage 4 zu VV Nummer 13.2 zu § 44 LHO in Ziffer 2 c, d und h dargestellten Vereinfachungen.
7.5 Bei Zuwendungen an Kommunen bis zu 500.000 Euro gelten die in der Anlage 5 zu VV-K Nummer 13 zu § 44 LHO dargestellten Vereinfachungen.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt zum 1. Dezember 2022 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 30. November 2027.
Schlagwörter: gesellschaftliches Engagement Modellprojekte Sport Kultur Umwelt soziales Gemeinwohl
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/buergerschaftliches-engagement-schleswig-holstein.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
80–100 % Förderung
bis zu 80 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis 80 %.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
- Ebene
- Land (Schleswig-Holstein)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderberechtigte
- Kommune; Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Unternehmen; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- Branche
- Dienstleistungen; Freie Berufe; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Land-, Forst- und Fischwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Bürgerschaftliches Engagement
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel. 0431 9880
Fax 0431 9885416
poststelle@sozmi.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/...
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