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E-Sport-Förderrichtlinie

Wenn Sie landesweite E-Sport-Angebote in Verbindung mit digitaler Kompetenz schaffen und weiterentwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 26.05.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zur Entwicklung eines landesweiten Angebotes für E-Sport in Verbindung mit digitaler Kompetenz sowie des Landesfachverbands – der „E-Sport-Verband Schleswig-Holstein e.V.“ (EVSH).

Sie erhalten die Förderung für

  • Ausstattung der technischen E-Sport-Infrastruktur, Einrichtungsgegenstände und kleinere Umbaumaßnahmen (beispielsweise Legen von Kabelkanälen),
  • Umbaumaßnahmen von Räumen sowie
  • Informationsveranstaltungen von Sport- oder E-Sportvereinen/Sportverbänden oder von anerkannten öffentlichen oder freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe zu den Themen „Förderung der Medienkompetenz“, „Prävention von Süchten bei neuen Medien“ sowie „Prävention von sexualisierter Gewalt im Internet“.

Sie bekommen die Förderung vor allem für solche Maßnahmen, die ausdrücklich eine Verbindung mit Sport- und Bewegungsangeboten vorsehen, sowie für Projekte interkommunaler oder regionaler Zusammenarbeit.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

  • Ausstattung der technischen E-Sport-Infrastruktur, Einrichtungsgegenstände und kleinere Umbaumaßnahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 3.000;
  • Umbaumaßnahmen von Räumen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 15.000. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 5000;
  • Informationsveranstaltungen bis zu EUR 1.500 für Honorare und Unterbringung sowie Fahrtkostenerstattung von Referierenden bei zwei- oder dreitägigen Seminaren.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn des Vorhabens zu den festgelegten Stichtagen schriftlich an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Sportverein in Neumünster richtet E-Sport-Raum mit Bewegungsangebot ein

Antragsteller: Ein Sportverein aus Neumünster, der ein E-Sport-Angebot für Jugendliche aufbauen will, stellt den Antrag.

Ausgangslage: Im Verein wächst das Interesse junger Mitglieder an E-Sport. Es fehlt aber die technische Ausstattung, und der Verein will E-Sport mit Bewegung und Medienkompetenz verbinden.

Vorhaben: Der Verein beschafft technische E-Sport-Ausstattung und Einrichtungsgegenstände und lässt kleinere Umbauten wie Kabelkanäle vornehmen. Das Angebot wird mit Sport- und Bewegungseinheiten verknüpft. Die Prävention von Online-Spielsucht und sexualisierter Gewalt ist Teil des Konzepts.

Förderung: Für die Ausstattung der technischen E-Sport-Infrastruktur, Einrichtungsgegenstände und kleinere Umbaumaßnahmen gibt es einen Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro wären das bis zu 18.000 Euro. Die Bagatellgrenze liegt bei 3.000 Euro. Größere Umbaumaßnahmen von Räumen werden nur mit bis zu 50 % gefördert.

Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt der Verein 2.000 Euro selbst. Projekte mit kommerziellen Ansätzen sowie rein oder überwiegend onlinebasiert tätige Vereine sind ausgeschlossen.

Was ein Betrieb davon hat: Örtliche Fachhändler oder Handwerksbetriebe können als Lieferanten der Technik oder für die Kabelarbeiten beauftragt werden.

Weg zum Antrag:

  1. Vorhaben vollständig planen und die Gesamtfinanzierung sicherstellen
  2. Antrag vor Beginn des Vorhabens zu den festgelegten Stichtagen schriftlich an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport richten
  3. Bescheid abwarten – das Ministerium entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise, Zweckverbände, anerkannte öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe sowie E-Sportvereine, Sportvereine und -verbände. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Schleswig-Holstein.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Sportverein baut E-Sport-Infrastruktur auf

Ein Sportverein in Kiel beantragt einen Zuschuss für die Ausstattung der technischen E-Sport-Infrastruktur und kleinere Umbaumaßnahmen. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, die Bagatellgrenze liegt bei EUR 3.000. Das Angebot wird mit bestehenden Sport- und Bewegungsangeboten des Vereins verbunden.

Gemeinde saniert Räume für E-Sport

Eine kreisangehörige Stadt in Schleswig-Holstein plant Umbaumaßnahmen von Räumen für ein neues E-Sport-Angebot. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens EUR 15.000, bei einer Bagatellgrenze von EUR 5.000. Das Vorhaben wird vollständig geplant und die Gesamtfinanzierung durch die Stadt sichergestellt.

Jugendhilfeträger informiert über Medienkompetenz

Ein anerkannter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe organisiert eine zwei- oder dreitägige Informationsveranstaltung zur Prävention von Süchten bei neuen Medien. Gefördert werden bis zu EUR 1.500 für Honorare, Unterbringung und Fahrtkostenerstattung der Referierenden. Kommerzielle Ansätze sind von der Förderung ausgeschlossen.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise, Zweckverbände,
  • anerkannte öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe sowie
  • E-Sportvereine, Sportvereine und -verbände.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie müssen

  • Ihr Vorhaben in Schleswig-Holstein durchführen.
  • Ihr Vorhaben vollständig planen und die Gesamtfinanzierung sicherstellen.
  • die Prävention von Online-Spielsucht, gesundheitsgefährdender Nutzung elektronischer Medien sowie von sexualisierter Gewalt im Sport, im E-Sport und in der Kinder- und Jugendarbeit in Ihr Vorhaben miteinbeziehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Projekte mit kommerziellen Ansätzen und
  • rein oder überwiegend onlinebasiert tätige Vereine. 

Antragsverfahren

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunen, Wohnen und Sport vom 16. Januar 2023, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 7 vom 13. Februar 2023, S. 382.

Hinweise zum Verfahren

Reichen Sie bitte Ihren Antrag zu folgenden Stichtagen ein:

  • für das Jahr 2023 bis spätestens 31.7.2023
  • für das Jahr 2024 bis spätestens 30.6.2024

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Förderung des E-Sport in Schleswig-Holstein (E-Sport-Förderrichtlinie)

Gl.Nr. 6641.27
Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunen, Wohnen und Sport
vom 16.01.2023 – IV 3412 „

Diese Richtlinie regelt die Förderung des E-Sports im Land Schleswig-Holstein als Teilziel der Vereins- und Verbandsentwicklung in Schleswig-Holstein. Über die Verwendung der Mittel befindet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1. Durch die Zuwendungen des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein sollen Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zur Entwicklung eines landesweiten Angebotes für E-Sport in Verbindung mit digitaler Kompetenz sowie des Landesfachverbandes – der “E-Sport-Verband Schleswig-Holstein e.V.? (EVSH) – gefördert werden.

1.2. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4. Die bereitgestellten Fördermittel sind mit dem Ziel einer Gleichbehandlung aller Menschen – unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft, von Religionszugehörigkeit oder Bildung, von eventuellen Behinderungen oder sonstigen individuellen Merkmalen – einzusetzen.

1.5. Die Prävention von Online-Spielsucht und gesundheitsgefährdender Nutzung elektronsicher Medien und Anwendungen sowie die Prävention von sexualisierter Gewalt und Doping im Sport, im E-Sport und in der Kinder- und Jugendarbeit ist Voraussetzung für die Förderung. Im Antrag sind die Präventionsmaßnahmen des Trägers der Maßnahmen zu nennen, in der die Fördermittel eingesetzt werden sollen.

1.6. Die bereitgestellten Fördermittel sollen der Verbindung des allgemeinen Sports mit dem E-Sport dienen. Maßnahmen zur Förderung des E-Sports, die explizit eine Verbindung mit Sport- und Bewegungsangeboten vorsehen, werden vorrangig berücksichtigt.

1.7. Projekte interkommunaler oder regionaler Zusammenarbeit sollen vorrangig gefördert werden.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere:

2.1. die Einrichtung von Räumen für E-Sport und Digitalisierung, die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und technischer Infrastruktur, die für die Ausübung des E-Sports und die Nutzung digitaler Anwendungen notwendig sind (z.B. kleinere Umbaumaßnahmen, die notwendig zur Herstellung der technischen E-Sport-Infrastruktur sind oder das Legen von Kabelkanälen).

2.2. Umbaumaßnahmen von Räumen.

2.3. Informationsveranstaltungen von Sport- oder E-Sportvereinen/Sport-Verbänden oder von anerkannten öffentlichen oder freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, die über die Themen „Förderung der Medienkompetenz“, „Prävention von Süchten bei neuen Medien“ sowie „Prävention von sexualisierter Gewalt im Internet“ diese selbst organisieren und durchführen wollen.

2.4. Projekte, die vorrangig kommerzielle Ansätze verfolgen, werden nicht gefördert.

2.5. Die Realisierung von Maßnahmen im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (z.B. Public-Private-Partnership) ist grundsätzlich förderfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller Eigentümer der geförderten Infrastruktur ist bzw. bei Fertigstellung wird. Er hat nachzuweisen, dass das gewählte Finanzierungsmodell mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie eine herkömmliche Finanzierung und das Vergaberecht eingehalten worden ist.

3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

3.1. schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise, Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ);

3.2. anerkannte öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die in Schleswig-Holstein tätig sind;

3.3. E-Sportvereine, Sportvereine und -verbände, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben.

Rein oder überwiegend onlinebasiert tätige Vereine sind nicht antragsberechtigt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben in Schleswig-Holstein stattfindet, vollständig geplant ist und die Gesamtfinanzierung bis auf die beantragten Mittel gesichert ist.

4.2 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.

4.3 Die sächlichen und personellen Folgekosten sind vom Träger zu bestreiten.

4.4 Die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben sind nur die unerlässlichen sächlichen und personellen Aufwendungen, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

4.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:

  • Mitgliederversammlungen der Vereine und der Jugendverbände,
  • Vorstandssitzungen,
  • das Bestreiten von Repräsentationsausgaben,
  • Studien oder Gutachten oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote, die keinen Fokus auf den E-Sport zum Inhalt haben,
  • Glasfaseranschlüsse außerhalb des Gebäudes.

4.6. Eine Eigenbeteiligung (Eigenleistungen und Eigenmittel) kann auch durch unbare Eigenleistungen ehrenamtlich Tätiger des antragstellenden Vereins bis zu einer Höhe von 70 Prozent des Aufwandes nachgewiesen werden, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an Unternehmen ergeben würde. Dabei ist die unbare Eigenleistung mit der jeweils aktuellen Höhe des Mindestlohnes pro Stunde zu bewerten. Als Eigenmittel des Antragstellers gelten sowohl die Eigenbeteiligung als auch eine Unterstützung von Dritten.

4.7. Bei der Realisierung der Maßnahmen sind Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

5. Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Projektförderung gewährt.

5.1. Maßnahmen nach Ziffer 2.1. (Ausstattung der technischen E-Sport-Infrastruktur und Einrichtungsgegenstände und kleinere Umbaukosten) werden im Wege der Anteilfinanzierung mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten unterstützt. Die Bagatellgrenze beträgt 3.000 Euro.

5.2. Eine Förderung von Umbaukosten nach Ziffer 2.2., die einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR übersteigen, ist bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung möglich. Der Förderhöchstbetrag pro Maßnahme beträgt 15.000,00 Euro.

5.3. Eine Förderung von Informationsveranstaltungen nach Ziffer 2.3. ist im Wege der Festbetragsfinanzierung in einer Höhe von bis zu 1.500,00 Euro für Honorare und Unterbringung sowie Fahrtkostenerstattung von Referierenden bei zwei- oder dreitägigen Seminaren möglich.

Bei Tagesveranstaltungen werden Honorarkosten für Referierende einschließlich notwendiger Fahrtkosten in Höhe von bis zu 120,00 Euro gefördert – wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten beträgt, die maximal mit bis zu 100,00 Euro angerechnet werden darf.

Der Antragstellende hat einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 von Hundert zu erbringen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Die Erleichterungen gem. Anlage 3 zu Nr. 13.1. VV zu § 44 LHO bei der Gewährung von Zuwendungen an Dritte bis zu 50.000 EUR finden Anwendung.

6.2. Die Erleichterungen gem. Anlage 5 zu Nr. 13 VV-K zu § 44 LHO bei der Gewährung von Zuwendungen an Kommunen finden Anwendung.

6.3. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.

7. Verfahren

7.1. Anträge auf Zuwendungen sind an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat 34, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, bis zum 31.07.2023 für das Jahr 2023 sowie bis zum 30.06.2024 für das Jahr 2024 schriftlich zu stellen. Ein digital ausfüllbares, barrierefreies Antragsformular ist auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein unter www.schleswig-holstein.de zu finden.

7.2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am Tag Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2024.

Schlagwörter: E-Sport Digitalisierung Infrastruktur Breitensport Ausstattung Technik Umbaumaßnahmen Informationsveranstaltungen Medienkompetenz Suchtprävention

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/e-sport-foerderrichtlinie.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 90 % (Zuschuss), Spanne ab 50 %

„Ausstattung der technischen E-Sport-Infrastruktur, Einrichtungsgegenstände und kleinere Umbaumaßnahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Ausstattung (Hauptfördergegenstand) bis 90 %, Raumumbau bis 50 %, Infoveranstaltungen Festbetrag.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Ebene
Land (Schleswig-Holstein)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte
Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Digitalisierung; Kultur, Medien und Sport
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Kultur, Medien und Sport
Sport und Sportstätten

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel. 0431 9883094
lars.dietrich@im.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/...

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