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Unterstützung von ehrenamtlichen Strukturen im kommunalen Raum

Wenn Sie als Gemeinde, Gemeindeverband, Amt oder Zweckverband engagementfreundliche kommunale Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Engagementstrategie des Landes Schleswig-Holstein entwickeln und unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Quellendatum: 18.04.2023 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 100 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Gemeinde, Gemeindeverband, Amt oder Zweckverband bei der Entwicklung und dem Ausbau von kommunalen Strukturen, die die Rahmenbedingungen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vor Ort verbessern.

Sie bekommen die Förderung vor allem für

  • die Initiierung und Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Ehrenamtlichen vor Ort,
  • die Gewinnung von Engagierten (insbesondere von unterrepräsentierten Gruppen),
  • Koordinierungsaufgaben,
  • Einbeziehung von Kommunalverwaltung und -politik (Sensibilisierung für das Thema „Ehrenamt“),
  • den Auf- beziehungsweise Ausbau und die Intensivierung der Netzwerkarbeit mit den lokalen Akteurinnen und Akteuren der ehrenamtlichen Arbeit,
  • die Bereitstellung von Material, Hilfsmitteln und Räumlichkeiten,
  • Fortbildungen und Qualifizierungen der Ehrenamtlichen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent, bei finanzschwachen Kommunen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.

Richten Sie Ihren Antrag oder Ihre Bewerbung bitte an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Finanzschwache Gemeinde stärkt Ehrenamt mit Koordinierungsstelle

Antragsteller: Eine finanzschwache Gemeinde in Dithmarschen stellt den Antrag.

Ausgangslage: Vereine und Initiativen im Ort verlieren Ehrenamtliche und arbeiten kaum zusammen. Die Gemeinde möchte die Rahmenbedingungen für Engagement vor Ort verbessern.

Vorhaben: Die Gemeinde legt ein regionales Engagementkonzept vor und schafft eine Koordinierung für das Ehrenamt. Sie baut ein Netzwerk mit lokalen Akteurinnen und Akteuren auf, stellt Räume und Material bereit und organisiert Fortbildungen für Ehrenamtliche.

Förderung: Gefördert werden die zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Normalerweise beträgt der Zuschuss bis zu 80 %, bei finanzschwachen Kommunen bis zu 100 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro wären das für eine finanzschwache Gemeinde bis zu 50.000 Euro. Die Bagatellgrenze liegt bei 5.000 Euro. Die Bewilligungsstelle entscheidet.

Eigenanteil: Ohne Einstufung als finanzschwach ist normalerweise ein Eigenanteil von 20 % zu leisten. Ausgaben, die schon an anderer Stelle abgerechnet werden, sind nicht förderfähig.

Was ein Betrieb davon hat: Betriebe im Ort können sich als Partner im Netzwerk einbringen und profitieren mittelbar von gestärkten Vereinen und Initiativen.

Weg zum Antrag:

  1. Regionales Engagementkonzept erstellen
  2. Antrag an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung richten
  3. Bescheid abwarten und an kommunalen Werkstattveranstaltungen teilnehmen

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter und Zweckverbände in Schleswig-Holstein. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Schleswig-Holstein.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Amt baut kommunale Engagementkoordination auf

Ein Amt in Schleswig-Holstein beantragt einen Zuschuss, um eine Koordinierungsstelle für ehrenamtliche Strukturen aufzubauen und die Netzwerkarbeit mit lokalen Akteurinnen und Akteuren zu intensivieren. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, das Amt legt dafür ein regionales Engagementkonzept vor und trägt normalerweise einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent. Über die Bewilligung entscheidet das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Zweckverband fördert Fortbildungen für Ehrenamtliche

Ein Zweckverband möchte Fortbildungen und Qualifizierungen für Ehrenamtliche vor Ort organisieren und beantragt hierfür einen Zuschuss. Er leitet die Mittel teilweise an einen Verein weiter, der die Maßnahmen durchführt. Als finanzschwache Kommune kann der Zweckverband bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erstattet bekommen, sofern die Bagatellgrenze von 5.000 Euro überschritten wird.

Gemeindeverband sensibilisiert Verwaltung für Ehrenamt

Ein Gemeindeverband beantragt Fördermittel, um Kommunalverwaltung und -politik stärker für das Thema Ehrenamt zu sensibilisieren und Material sowie Räumlichkeiten für Engagierte bereitzustellen. Die zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben werden mit bis zu 80 Prozent bezuschusst, der Gemeindeverband arbeitet dabei im Rahmen der Engagementstrategie Schleswig-Holstein mit dem zuständigen Ministerium zusammen und nimmt an kommunalen Werkstattveranstaltungen teil.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter und Zweckverbände in Schleswig-Holstein. Diese können die Fördermittel an einen Verein, Verband oder eine andere rechtsfähige Organisation ganz oder teilweise weiterleiten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts nicht bereits an anderer Stelle aberechnen.
  • Sie müssen für die Durchführung der Maßnahmen ein regionales Engagementkonzept vorlegen.
  • Ihre angestellten Fachkräfte müssen über eine Qualifikation verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignet ist.
  • Sie müssen im Rahmen der Engagementstrategie Schleswig-Holstein mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zusammenarbeiten (beispielsweise Fortbildungsplanung, Vernetzung, Arbeitsgruppen). Sie sind verpflichtet, an kommunalen Werkstattveranstaltungen teilzunehmen.
  • Sie müssen normalerweise einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben leisten.

Antragsverfahren

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 3. März 2023, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 14 vom 3. April 2023, S. 826.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Vergabe von Fördermitteln für die Unterstützung von ehrenamtlichen Strukturen im kommunalen Raum

Gl.Nr. 6609.7

1. Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Die schleswig-holsteinischen Einwohnerinnen und Einwohner tragen durch ihr ehrenamtliches Handeln zum Gemeinwohl bei und übernehmen im Rahmen ihres bürgerschaftlichen Engagements außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit und außerhalb des privaten Bereichs Verantwortung für die Gemeinschaft und stärken den sozialen Zusammenhalt in Kommunen. In Schleswig-Holstein gibt es Freiwilligenagenturen, Ehrenamtsbüros, eine breite Vereinslandschaft und andere organisierte Strukturen oder freie Initiativen, die das lokale ehrenamtliche Engagement sichtbar machen. Ziel der Förderung ist die Entwicklung und Unterstützung engagementfreundlicher kommunaler Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Engagementstrategie des Landes Schleswig-Holstein. Dabei sollen vorhandene Strukturen gestärkt und ausgebaut werden.

1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen für Projekte zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben für die Entwicklung, den Ausbau und die Unterstützung von kommunalen Strukturen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vor Ort. Dazu gehören insbesondere

  • die Initiierung und Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Ehrenamtlichen vor Ort,
  • die Gewinnung von Engagierten (insbesondere von unterrepräsentierten Gruppen),
  • Koordinierungsaufgaben,
  • Einbeziehung von Kommunalverwaltung und -politik (Sensibilisierung für das Thema „Ehrenamt“),
  • der Auf- bzw. Ausbau und die Intensivierung der Netzwerkarbeit mit den lokalen Akteuren der ehrenamtlichen Arbeit,
  • die Bereitstellung von Material, Hilfsmitteln und Räumlichkeiten,
  • Fortbildungen und Qualifizierungen der Ehrenamtlichen.

3. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter und Zweckverbände in Schleswig-Holstein.

3.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung an einen Verein, Verband oder eine andere rechtsfähige Organisation ganz oder teilweise weiterleiten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es können Projekte nur insoweit berücksichtigt werden, wie deren zuwendungsfähige Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abgerechnet werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen.

5.3 Die Mindestantragssumme beträgt 5.000 EUR. Bei der Förderung von Personalausgaben hat die Fachkraft über eine für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignete Qualifikation zu verfügen.

5.4 Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger haben sich an den Ausgaben der beantragten Projekte zu beteiligen. Der Eigenanteil soll mindestens 20 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Gemeinden, denen eine Zuweisung gem. § 8, § 11 oder § 12 des Finanzausgleichsgesetzes gewährt wird, können eine Vollfinanzierung erhalten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für die Durchführung von Maßnahmen gem. Ziff. 2 ist ein regionales Engagementkonzept vorzulegen.

6.2 Die Projektförderung wird im Rahmen der Engagementstrategie Schleswig-Holstein gewährt. Die Projektträger arbeiten mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zusammen (z.B. Fortbildungsplanung, Vernetzung, Arbeitsgruppen), die Teilnahme an kommunalen Werkstattveranstaltungen ist obligatorisch.

6.3 Das Projekt kann als Einzelmaßnahme oder als mehrjähriges Projekt beantragt werden. Die vorgelegten Anträge werden einer Bewertung unterzogen. Die zu bewertenden Schwerpunkte ergeben sich aus der Anlage zum Antragsvordruck. Zudem ist eine regional ausgeglichene Verteilung der Programmkommunen sicherzustellen.

6.4 Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht. Der Antragsteller trägt das volle Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.

7. Verfahren

7.1 Anträge/Bewerbungen sind dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein nach dem Muster der Anlage zur Prüfung vorzulegen. Dem Antrag sind eine Erläuterung der vorgesehenen Maßnahme sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Dabei sind die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Personal- und Sachausgaben im Einzelnen im Rahmen des Finanzierungsplanes auszuweisen. Außerdem ist jeweils eine ausdrückliche Erklärung darüber, dass die geförderten Personal- und Sachausgaben nicht an anderer Stelle abgerechnet werden, erforderlich.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht Abweichungen zugelassen worden sind. Die für eine Anteilfinanzierung zugelassenen Vereinfachungsregelungen gelten auch bei einer Vollfinanzierung.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2027.

9. Nachhaltigkeit

Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe“.

Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.

Schlagwörter: Ehrenamt Engagement freiwillig Netzwerk Projekte Maßnahmen Fortbildungen

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/ehrenamtliche-strukturen-kommunaler-raum.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 100 % (Zuschuss), Spanne ab 80 %

„Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent, bei finanzschwachen Kommunen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Regelfall 80 %, finanzschwache Kommunen bis 100 %.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Ebene
Land (Schleswig-Holstein)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte
Kommune; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Bürgerschaftliches Engagement

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel. 0431 9880
Fax 0431 9885416
poststelle@sozmi.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/...

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