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Medizinische Hilfe in Notlagen
Wenn Sie medizinische Hilfen, Beratungen und Behandlungen nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst für Menschen in Notlagen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 100 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Erbringung und Vermittlung medizinischer Hilfen für Menschen in Notlagen, die keinen regulären Zugang zum medizinischen Leistungssystem haben. Dies betrifft normalerweise Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Richten Sie Ihren Antrag bitte bis 4 Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, spätestens jedoch 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
80–100 % FörderungVerein in Kiel vermittelt medizinische Hilfe in Notlagen
Antragsteller: Ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Kiel stellt den Antrag.
Ausgangslage: In der Stadt leben Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus, die keinen regulären Zugang zum medizinischen Leistungssystem haben.
Vorhaben: Der Verein bietet eine Sprechstunde an und vermittelt Beratung und Behandlung in Zusammenarbeit mit Ärztinnen, Ärzten und Apotheken. Grundlage ist ein fachlich fundiertes Konzept, das mit der kreisfreien Stadt abgestimmt ist.
Förderung: Gefördert wird die Erbringung und Vermittlung medizinischer Hilfen für Menschen in Notlagen. Normalerweise beträgt der Zuschuss bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; nur in Ausnahmefällen sind bis zu 100 % zulässig. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro wären das in einem solchen Ausnahmefall bis zu 50.000 Euro. Die Bewilligungsstelle entscheidet.
Eigenanteil: Im Regelfall bleibt ein Eigenanteil. Welche Ausgaben nicht förderfähig sind, dazu nennt der Programmtext nichts.
Was ein Betrieb davon hat: Arztpraxen und Apotheken können als Kooperationspartner des Vereins eingebunden werden.
Weg zum Antrag:
- Konzept erstellen und Einvernehmen mit der zuständigen kreisfreien Stadt nachweisen
- Antrag spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung richten
- Bescheid abwarten, Leistungen dokumentieren und auf die Förderung hinweisen
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Sie als Kreis oder kreisfreie Stadt in Schleswig-Holstein, Verein, Verband, Organisation oder sonstige natürliche oder juristische Person in Schleswig-Holstein, wenn Sie die medizinischen Leistungen in Zusammenarbeit mit Ärztinnen/Ärzten und Apotheken ermöglichen. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branchen laut Quelle: Dienstleistungen und Freie Berufe.
- Fördergebiet: Schleswig-Holstein.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Verein vermittelt medizinische Hilfe ohne Aufenthaltsstatus
Ein Verein in Schleswig-Holstein beantragt einen Zuschuss, um medizinische Beratungen und Behandlungen für Menschen ohne regulären Zugang zum medizinischen Leistungssystem zu organisieren. Die Leistungen erbringt er in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie Apotheken und legt dazu ein fachlich fundiertes Konzept vor. Gefördert werden normalerweise bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Entscheidung trifft das zuständige Ministerium.
Kreis stimmt Fördermaßnahme mit Träger ab
Ein Kreis in Schleswig-Holstein beantragt selbst die Förderung für ein Angebot medizinischer Hilfe in Notlagen. Er führt dazu Abstimmungsgespräche und weist das Einvernehmen über die Fördermaßnahme mit der zuständigen kreisfreien Stadt nach. Der Antrag geht spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Organisation dokumentiert erbrachte Leistungen
Eine Organisation in Schleswig-Holstein setzt medizinische Hilfen für Menschen in Notlagen um und weist die ordnungsgemäße Geschäftsführung sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach. Sie dokumentiert die mit den Fördermitteln erbrachten Leistungen und weist in geeigneter Form auf die Förderung hin. Die Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken wirken als Partner bei der Leistungserbringung mit.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind Sie als
- Kreis oder kreisfreie Stadt in Schleswig-Holstein,
- Verein, Verband, Organisation oder
- sonstige natürliche oder juristische Person in Schleswig-Holstein,
wenn Sie die medizinischen Leistungen in Zusammenarbeit mit Ärztinnen/Ärzten und Apotheken ermöglichen.
Sie müssen ein fachlich fundiertes Konzept beziehungsweise eine fachlich fundierte Projektbeschreibung vorlegen.
Als Verein, Verband, Organisation oder sonstige natürliche oder juristische Person müssen Sie die ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachweisen.
Zudem müssen Sie Abstimmungsgespräche mit den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten führen und ein Einvernehmen über die Fördermaßnahme mit den zuständigen Kreisen oder kreisfreien Städten nachweisen.
Sie müssen die mit den Fördermitteln erbrachten Leistungen dokumentieren und in geeigneter Form auf die Förderung hinweisen.
Antragsverfahren
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 13. Mai 2019, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 22 vom 27. Mai 2019, S. 510; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 10. Dezember 2021, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 52 vom 27. Dezember 2021, S. 2003.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Förderung medizinischer Hilfen in Notlagen
Gl.Nr. 6671.14
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 13. Mai 2019 – VIII 435 – 34889/2019
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Dezember 2021 – VIII 436 ?]
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen zur Förderung von gesundheitlichen Hilfen in Notlagen.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Erbringung und Vermittlung von medizinischen Hilfen, einschließlich einer Beratung und Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst, für Menschen in Notlagen, denen ein regulärer Zugang zum medizinischen Leistungssystem verwehrt ist. Dies betrifft in der Regel Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Die Förderung erfolgt über die vor Ort bestehenden Hilfesysteme.
3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind
3.1 die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein,
3.2 Vereine, Verbände, Organisationen und sonstige natürliche oder juristische Personen in Schleswig-Holstein, die die medizinischen Leistungen in Zusammenarbeit mit Ärzten und Apotheken ermöglichen, bei denen die ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
3.3 Bei der Weitergabe von Zuwendungen an Drittempfänger sind die VV/VV-K Nummer 12 ff. zu § 44 LHO zu beachten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Grundlage für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage eines fachlich fundierten Konzeptes bzw. einer fachlich fundierten Projektbeschreibung.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben und Höhe der Zuwendungen
5.2.1 Bei der Ermittlung des Festbetrags gemäß Ziffer 5.1 werden 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der geförderten Projekte zugrunde gelegt. In Ausnahmefällen ist die Zu- grundlegung von 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zulässig.
5.2.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Dokumentation/Berichterstattung
6.1.1 Für die Projekte nach Ziffer 2 dokumentieren die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger die mit den Fördermitteln erbrachten Leistungen gegenüber dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.
6.1.2 Die Zuwendungsempfängerin/Der Zuwendungsempfänger und die Drittempfängerin bzw. der Drittempfänger haben auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein in geeigneter Form hinzuweisen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des entsprechenden Antragsvordrucks (Anlage 1) schriftlich bis vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, bzw. rechtzeitig, jedoch mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, zu stellen. Die bzw. der unter Ziffer 3.2 genannten/genannte Antragstellerinnen/ Antragsteller weisen nach, dass Abstimmungsgespräche mit den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten geführt wurden und ein Einvernehmen mit dem Kreis oder kreisfreien Stadt über die Fördermaßnahme vorliegt.
Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (Anlage 2) beizufügen.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.
7.3 Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ist Anlage 3 zu verwenden. Bestandteil des Nachweises ist ein Sachbericht, in dem insbesondere folgende Angaben enthalten sein müssen: Art der Kooperation mit Ärzten und Apotheken, Anzahl der Klientenkontakte, Anzahl der Beratungen und Anzahl der Untersuchungen.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.
Schlagwörter: Gesundheitsversorgung Notlage
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/foerderung-medizinischer-hilfe-notlagen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
80–100 % Förderung
bis zu 100 % (Zuschuss), Spanne ab 80 %
„In Ausnahmefällen ist die Zu- grundlegung von 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zulässig.“
- Feld
- Rechtsgrundlage/Richtlinientext
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Normalerweise bis 80 %, in Ausnahmefällen 100 % (Regelfall bereits ≥ 80 %).
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
- Ebene
- Land (Schleswig-Holstein)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderberechtigte
- Kommune; Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Unternehmen; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- Branche
- Dienstleistungen; Freie Berufe
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Gesundheit
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel. 0431 9880
Fax 0431 9885416
poststelle@sozmi.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/...
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