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Förderung von Vormundschaftsvereinen
Wenn Sie als Verein Vormundschaften für junge Menschen organisieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Vormundschaftsverein bei der Erfüllung Ihrer nach § 54 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) übertragenen Aufgaben und bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Unterstützung von jungen Menschen auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit.
Sie bekommen die Förderung für anteilige Personal- und Sachausgaben vor allem für
- die planmäßige Bemühung um die Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder,
- die Einführung der ehrenamtlichen Vormünder in ihre Aufgaben,
- die Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Vormündern sowie
- die Ermöglichung eines Erfahrungsaustauschs von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Vormündern.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Verein maximal EUR 70.000 jährlich.
Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 31.12. für das folgende Jahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Vormundschaftsvereine mit Erlaubnis nach § 54 SGB VIII mit Sitz in Schleswig-Holstein. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Schleswig-Holstein.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Vormundschaftsverein gewinnt ehrenamtliche Vormünder
Ein Vormundschaftsverein mit Sitz in Kiel beantragt einen Zuschuss, um gezielt ehrenamtliche Vormünder zu gewinnen und in ihre Aufgaben einzuführen. Gefördert werden anteilige Personal- und Sachausgaben, die Höhe des Zuschusses beträgt pro Verein höchstens 70.000 Euro jährlich. Der Antrag geht bis spätestens zum 31.12. für das Folgejahr an das zuständige Ministerium.
Fortbildung und Austausch für Vormünder organisieren
Ein Vormundschaftsverein in Flensburg richtet Fortbildungs- und Beratungsangebote für ehrenamtliche Vormünder ein und schafft Gelegenheiten zum Erfahrungsaustausch mit hauptamtlichen Vormündern. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Verein über eine Erlaubnis nach § 54 SGB VIII verfügt und seinen Einzugsbereich mit anderen Vormundschaftsvereinen sowie den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abstimmt. Über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Keine Doppelförderung für laufende Maßnahmen
Ein Vormundschaftsverein in Lübeck plant, seine Maßnahmen zur Unterstützung ehrenamtlicher Vormünder in Schleswig-Holstein umzusetzen und dafür einen Zuschuss zu beantragen. Der Verein darf für diese Maßnahmen von keiner anderen Seite Fördermittel erhalten und muss fachlich qualifiziertes Personal einsetzen. Ob der Zuschuss bewilligt wird, entscheidet das Ministerium im Einzelfall.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Vormundschaftsvereine mit Erlaubnis nach § 54 SGB VIII mit Sitz in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Ihren Einzugsbereich mit anderen Vormundschaftsvereinen und mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abstimmen.
- Sie müssen die Maßnahmen in Schleswig-Holstein ausführen und dürfen für Ihre Maßnahmen von keiner anderen Seite Fördermittel erhalten.
- Ihr Personal muss fachlich qualifiziert sein.
- Sie ermöglichen den bei Ihnen angestellten Personen eine angemessene Fort- und Weiterbildung.
Antragsverfahren
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 6. Februar 2023, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 10 vom 6. März 2023, S. 648; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 20. Mai 2023, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 25 vom 19. Juni 2023, S. 1486.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Förderung von Vormundschaftsvereinen
Gl.Nr. 6662.66
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
vom 6. Februar 2023 – VIII 311 „
[geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
vom 20. Mai 2023 – VIII 311 “]
1. Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen zur Förderung der den Vormundschaftsvereinen nach § 54 SGB VIII übertragenen Aufgaben sowie von diesen durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Unterstützung von jungen Menschen im Sinne des SGB VIII auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit.
1.2 Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Zahl von Vormundschaftsvereinen, die Aufrechterhaltung und Steigerung der Qualität der Arbeit der Vormundschaftsvereine sowie die Verbesserung der Unterstützung von jungen Menschen im Sinne des SGB VIII auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden anteilige Personal- und Sachausgaben für die zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben gemäß § 54 Absatz 1 und 2 SGB VIII, insbesondere
- die planmäßige Bemühung um die Gewinnung ehrenamtlicher Vormünder,
- die Einführung der ehrenamtlichen Vormünder in ihre Aufgaben,
- die Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Vormündern sowie
- die Ermöglichung eines Erfahrungsaustauschs von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Vormündern.
3. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind Vormundschaftsvereine mit Erlaubnis nach § 54 SGB VIII mit Sitz in Schleswig-Holstein.
3.2 Vereine, die eine Zuwendung erhalten, stimmen ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Maßnahmen müssen in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
4.2 Es werden nur Maßnahmen gefördert, die nicht von anderer Seite gefördert werden.
4.3 Der Vormundschaftsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach Ziffer 2 erforderlich ist. Zur personellen Ausstattung eines Vormundschaftsvereins gehört mindestens eine als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Person und bei Bedarf weitere geeignete hauptberuflich angestellte Personen (Fachkräfte). Geeignet im Sinne dieser Vorschrift ist eine hauptamtliche Fachkraft in der Regel dann, wenn sie über eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaft verfügt. Die hauptamtliche Fachkraft soll neben den in Ziffer 2 genannten Aufgaben auch eigene Vormundschaften übernehmen.
4.4 Der Verein hat seinen angestellten Personen eine angemessene Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen. Er hat seine angestellten Personen gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen zu versichern.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (z.B. Spenden, Teilnahmebeiträge) sind als Deckungsmittel einzusetzen.
5.3 Höhe der Zuwendung
Die Höhe des zu gewährenden Zuschusses beträgt pro gefördertem Verein höchstens 70.000 EUR im Jahr. Er richtet sich nach dem aus dem Projektplan ersichtlichen Personal- und Sachausgabenbedarf.
6. Verfahren
6.1 Antragstellung
Zuwendungsanträge nach dem Muster der Anlage 1 sind schriftlich bis spätestens 31. Dezember des vorherigen Jahres beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung einzureichen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung nach dieser Richtlinie gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Ministerium eingeht. In Anwendung von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO gilt bei rechtzeitiger Antragstellung die Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt. Der Antragsteller trägt das Risiko der Ablehnung bzw. der Nichtberücksichtigung aus anderen Gründen. Eine Entscheidung über die Bewilligung ist mit der Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmenbeginn noch nicht getroffen. Für jeden Monat, für den nach Satz 3 dieser Ziffer eine Förderung nicht in Betracht kommt, vermindert sich der Höchstbetrag der Förderung (Ziffer 5.3) um ein Zwölftel.
Mit dem Antrag auf Förderung reicht der Verein eine Projektbeschreibung mit detaillierten Ausführungen dazu, wie der Vormundschaftsverein im Förderzeitraum seine Aufgaben nach Ziffer 2 der Richtlinie erfüllen will und welchen Anteil der Arbeitskraft (Jahresstunden) die geförderten Fachkräfte auf die jeweilige Aufgabe voraussichtlich verwenden werden.
6.2 Bewilligung und Auszahlung
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss in Anwendung der Erleichterung nach Nummer 2 b) der Anlage 3 zu Nummer 7 der VV zu § 44 LHO in zwei gleichen Jahresraten gezahlt. Die Auszahlung soll im ersten Monat des jeweiligen Halbjahres erfolgen. Auszahlungen der zweiten Jahreshälfte können nur geleistet werden, wenn der Verwendungsnachweis des Vorjahres vollständig eingereicht wurde. Dies gilt nicht für das Jahr der erstmaligen Antragstellung.
6.3 Nachweis der Verwendung
Der Verwendungsnachweis der Zuwendung (Anlage 2) ist in Anwendung von Ziffer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Ministerium vorzulegen. Zum Zwecke der Erfolgskontrolle haben die Vormundschaftsvereine bei Vorlage des Verwendungsnachweises darzustellen, inwieweit die mit dem Projektplan angestrebte Erfüllung der Aufgaben erreicht wurde. Hierbei ist auf die einzelnen unter Ziffer 2 aufgelisteten Aufgaben einzugehen.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.5 Sonstige Verfahrensregelungen
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen von den nach dieser Richtlinie zu erfüllenden Voraussetzungen zulassen.
7. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
8. Nachhaltigkeitscheck
Das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks ist:
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf „Good Governance und gesellschaftliche Teilhabe“ und „Soziale Gerechtigkeit“.
Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.
Schlagwörter: Vormundschaft Jugendhilfe Vormundschaftsverein
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/foerderung-von-vormundschaft.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
- Ebene
- Land (Schleswig-Holstein)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderberechtigte
- Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Integration; Kinder, Jugendliche und Familien
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel. 0431 9880
Fax 0431 9885416
poststelle@sozmi.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/...
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