Programme · Land · Schleswig-Holstein
Förderung der Prävention gegen sowie zur Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
Wenn Sie Angebote der Aidshilfe und Aidsberatungsstellen umsetzen oder unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 08.09.2021 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention gegen HIV, Aids, sexuell übertragbare Infektionen (STI) und Hepatitis C.
Gefördert werden Aidshilfen und Aidsberatungsstellen, die ganzjährig Maßnahmen zur Beratung, Prävention und Information anbieten. Zuwendungsfähig sind insbesondere Ihre Personal- und Sachausgaben für
- individuelle Angebote und öffentliche Veranstaltungen zur Aufklärung und Risikominimierung,
- Beratung, psychosoziale Unterstützung und Weitervermittlung in geeignete Hilfestrukturen sowie Stärkung der Selbsthilfe von Betroffenen und
- Testmöglichkeiten und -kampagnen.
Außerdem wird ein Landesverband unterstützt, der die Arbeit der Aidshilfen und -beratungsstellen des Landes unterstützt. Zuwendungsfähig sind insbesondere Ihre Personal- und Sachausgaben für
- Qualitätsentwicklung und fachliche Unterstützung für die Arbeit der Aidshilfen und Aidsberatungsstellen,
- Öffentlichkeitsarbeit und Projektarbeit auf Landesebene,
- Aktualisierung der Arbeitsschwerpunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben aufbringen.
Ihren Antrag richten Sie bitte an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Aidshilfe in Lübeck baut Beratung und Testangebote aus
Antragsteller: Eine gemeinnützige Aidshilfe mit Sitz in Lübeck stellt den Antrag.
Ausgangslage: Die Nachfrage nach Beratung und Testmöglichkeiten zu HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen steigt. Die Aidshilfe will ihr ganzjähriges Angebot sichern und erweitern.
Vorhaben: Die Aidshilfe bietet Beratung, psychosoziale Unterstützung und Weitervermittlung in Hilfestrukturen an. Dazu kommen öffentliche Aufklärungsveranstaltungen und eine Testkampagne. Gefördert werden die Personal- und Sachausgaben dafür.
Förderung: Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für Beratung, Prävention und Information. Da mindestens 10 % der Gesamtausgaben als Eigenanteil zu tragen sind, beträgt der Zuschuss bis zu 90 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro wären das bis zu 45.000 Euro. Die Bewilligungsstelle entscheidet.
Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt die Aidshilfe 5.000 Euro selbst; ehrenamtliche Eigenarbeit kann mit 10,00 Euro pro Stunde angerechnet werden. Alle Einnahmen zum Zuwendungszweck sind als Deckungsmittel einzusetzen.
Was ein Betrieb davon hat: Betriebe in der Region können die Aufklärungsangebote für ihre Beschäftigten nutzen.
Weg zum Antrag:
- Arbeit auf Grundlage des Leitbildes der Deutschen Aidshilfe darlegen und Doppelstrukturen ausschließen
- Antrag an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung richten
- Bescheid abwarten – das Ministerium entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die im Sinne des Zuwendungszwecks und der formulierten Ziele tätig sind. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Schleswig-Holstein.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Aidshilfe beantragt Zuschuss für Beratungsangebote
Eine Aidshilfe in Kiel beantragt einen Zuschuss für ihre ganzjährigen Angebote zur Beratung und Prävention. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für Aufklärungsveranstaltungen, psychosoziale Unterstützung und Testmöglichkeiten. Einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben muss die Aidshilfe selbst aufbringen, ein Teil davon kann als ehrenamtliche Eigenarbeit mit 10,00 Euro pro Stunde angerechnet werden.
Aidsberatungsstelle organisiert Testkampagne
Eine Aidsberatungsstelle in Lübeck plant eine Testkampagne sowie individuelle Beratungsangebote für Betroffene. Sie reicht bei dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung einen Antrag auf Zuschuss für die entsprechenden Personal- und Sachausgaben ein. Ob und in welcher Höhe die Förderung bewilligt wird, entscheidet die zuständige Stelle.
Landesverband unterstützt Aidshilfen fachlich
Ein Landesverband, der die Arbeit der Aidshilfen und Aidsberatungsstellen in Schleswig-Holstein unterstützt, beantragt einen Zuschuss für Qualitätsentwicklung, fachliche Unterstützung und Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene. Die einzelnen Aidshilfen und Beratungsstellen sind hierbei keine eigenen Antragsteller, sondern profitieren von der landesweiten Koordinierung. Auch hier ist ein Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben zu erbringen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die im Sinne des Zuwendungszwecks und der formulierten Ziele tätig sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie setzen Maßnahmen auf Grundlage des Leitbildes und der Ziele der Deutschen Aidshilfe um und sind als Organisation notwendig sein um in einem Einzugsgebiet Präventionsmaßnahmen durchzuführen, ohne dass sich dadurch Doppelstrukturen ergeben.
- Sie setzen alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen als Deckungsmittel ein.
- Ihren Eigenanteil können Sie auch in Form von ehrenamtlicher Eigenarbeit mit EUR 10,00 pro Stunde berechnen.
Antragsverfahren
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 22. April 2021, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 20 vom 17. Mai 2021, S. 950.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Prävention gegen HIV, Aids, sexuell übertragbare Infektionen und Hepatitis C sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
Gl.Nr. 2126.71
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
vom 22. April 2021 – VIII 445 – 59928/2020 ?
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Prävention gegen HIV, Aids, sexuell übertragbare Infektionen (STI) und Hepatitis C, um die sexuelle Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern und Diskriminierung HIV-positiver Menschen zu reduzieren.
1.2 Prävention im Sinne dieser Richtlinie ist die Verhaltensprävention, die sich an den Lebensverhältnissen und Bedarfen der Klienten und Klientinnen und der Allgemeinbevölkerung orientiert. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf primärer und sekundärer Prävention.
1.3 Wesentliche Ziele sind
- Beratung und Information unterschiedlicher Zielgruppen, um Neuinfektionen von HIV, STI und Hepatitis C sowie Aidserkrankungen zu verhindern,
- die psychosoziale Beratung HIV-positiver Menschen und deren Umfeld,
- die Weiterentwicklung und landesweite Sicherung fachlicher Standards zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
2.1.1 Aidshilfen und Aidsberatungsstellen, die die unter Ziffer 1.3 genannten Ziele durch Beratung, Prävention und Information ganzjährig umsetzen.
Dazu gehören insbesondere
- individuelle Angebote zur Aufklärung und Hilfen zur Risikominimierung,
- Präventionsveranstaltungen, z.B. in Schulen, im Gesundheitswesen oder auf öffentlichen Veranstaltungen,
- Beratung von Menschen mit HIV oder Aids und deren Umfeld zur psychosozialen Unterstützung sowie gegebenenfalls Weitervermittlung in geeignete Hilfestrukturen,
- Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Testmöglichkeiten und Testkampagnen,
- Stärkung der Selbsthilfe von Menschen mit HIV und Aids.
Eine quantitative Auswertung erfolgt jährlich über
- die Zahl der Beratungen HIV-Positiver Menschen und ihres Umfeldes,
- die Zahl der Präventionsberatungen,
- die Zahl die Testungen zu HIV, HCV und STI und
- die Zahl der durchgeführten Präventionsveranstaltungen;
2.1.2 ein Landesverband für die landesweite Arbeit.
Dazu gehören insbesondere
- Qualitätsentwicklung für die Arbeit der Aidshilfen und Aidsberatungsstellen des Landes,
- fachliche Unterstützung der regionalen Einrichtungen und bedarfsorientierte Begleitung bei der Umsetzung der Maßnahmen vor Ort,
- zeitgemäße und projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit auf Landesebene,
- Gewinnung von Multiplikatoren und Multiplikatorinnen,
- Durchführung von Projekten mit landesweiter Ausstrahlung,
- Durchführung von Informationsveranstaltungen,
- Aktualisierung der Arbeitsschwerpunkte im Einvernehmen mit dem MSGJFS.
3 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die im Sinne des Zuwendungszwecks und der formulierten Ziele tätig sind und entsprechende Maßnahmen auf Grundlage des Leitbildes und den Zielen der Deutschen Aidshilfe umsetzen.
Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind berechtigt, als Erstempfänger Zuwendungen zu beantragen und weiterzuleiten. Die fachliche Zielplanung erfolgt jährlich mit der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde in Schleswig-Holstein und den geförderten Einrichtungen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Einrichtungen,
- die die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllen,
- die als Organisationen notwendig sind, in einem Einzugsgebiet Präventionsmaßnahmen im Sinne der Nummer 1 durchzuführen, ohne dass sich dadurch Doppelstrukturen ergeben.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszweckes unmittelbar entstehen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, wie z.B. Spenden und Teilnehmerbeträge, sind als Deckungsmittel einzusetzen.
5.3 Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben sich an den Ausgaben der beantragten Projekte zu beteiligen. Der Eigenanteil soll mindestens 10 vom Hundert der Gesamtausgaben betragen. Die Eigenbeteiligung kann auch durch unbare Eigenleistungen in Form von ehrenamtlicher Eigenarbeit mit 10 Euro pro Stunde bewertet werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Der Sachbericht nach Nummer 6.2 der AnBest-P (Anlage 2 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO) (n.v.) hat auf die für den Bewilligungszeitraum abgestimmten Aktivitäten und Tätigkeitsschwerpunkte und auf die Wirksamkeit der Maßnahmen einzugehen. Der Sachbericht ist einheitlich nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu erstellen (Anlage 1) (n.v.).
Beträgt der Gesamtbetrag der Zuwendungen nicht mehr als 50.000 Euro genügt ein zahlenmäßiger Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind (Nummer 3, Anlage 3 zu VV Nummer 13.1 zu § 44 LHO) (n.v.).
7 Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die §§ 116, 117 und 117a LVwG.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde in Schleswig-Holstein.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2024.
Schlagwörter: Aids HIV Beratung Prävention Gesundheit
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/hiv-richtlinie.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss)
„Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben aufbringen.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Abgeleitet aus Eigenanteil mindestens 10 % (bis zu 90 %).
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Ebene
- Land (Schleswig-Holstein)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderberechtigte
- Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Gesundheit
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel. 0431 9880
Fax 0431 9885416
poststelle@sozmi.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/...
Passt das zu Ihrem Vorhaben? Der Check gleicht Ihre Angaben mit den Klassifikatoren dieses und aller anderen Programme ab.