Programme · Land · Schleswig-Holstein
Vergabe der Zweckerträge aus der Lotterie für Umwelt und Entwicklung
Wenn Ihr gemeinnütziger Verein oder Ihre Initiative Umweltschutzprojekte in Schleswig-Holstein plant, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Quellendatum: 24.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie mit Zuschüssen aus Zweckerträgen aus „Bingo! Die Umweltlotterie“ von NordwestLotto Schleswig-Holstein, wenn Ihr Vorhaben im Sinne der Agenda 2030 die nachhaltige Entwicklung in Schleswig-Holstein und weltweit zum Ziel hat.
Sie bekommen die Förderung vor allem Projekte und Maßnahmen in folgenden Bereichen:
- Natur-, Umwelt- und Tierschutz,
- Natur- und Umwelterziehung, Natur- und Umweltbildung,
- Entwicklungszusammenarbeit sowie
- Globales Lernen und interkulturelle Bildungsarbeit.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss
Sei müssen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erbringen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte schriftlich an die Bingo-Projektförderung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Naturschutzverein in Lübeck legt Streuobstwiese mit Umweltbildung an
Antragsteller: Ein als gemeinnützig anerkannter Naturschutzverein aus Lübeck stellt den Antrag.
Ausgangslage: Alte Obstwiesen verschwinden in der Region, und Kindern fehlt der Bezug zur Natur. Der Verein will beides verbinden.
Vorhaben: Der Verein legt eine Streuobstwiese als Lebensraum an und bietet dort Angebote der Natur- und Umweltbildung für Schulklassen an. Das Projekt hat einen regionalen Bezug zu Schleswig-Holstein und dauert nicht länger als 2 Jahre.
Förderung: Gefördert werden Projekte des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes und der Umweltbildung aus Zweckerträgen der Umweltlotterie mit einem Zuschuss von bis zu 85 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro wären das bis zu 17.000 Euro. Die Bewilligungsstelle entscheidet.
Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt der Verein 3.000 Euro selbst. Ausgeschlossen sind unter anderem gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen wie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die institutionelle Förderung von Einrichtungen.
Was ein Betrieb davon hat: Baumschulen oder Landschaftsbaubetriebe aus der Region können mittelbar profitieren, wenn der Verein sie mit Pflanzung oder Pflege beauftragt.
Weg zum Antrag:
- Projekt mit regionalem Bezug planen und Eigenanteil sichern
- Antrag schriftlich an die Bingo-Projektförderung richten
- Nach Bewilligung innerhalb von 12 Monaten mit dem Projekt beginnen
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind uneigennützig tätige beziehungsweise als gemeinnützig anerkannte Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes, Initiativen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH), Verbände, Stiftungen des Privatrechts, kirchliche Einrichtungen (wie Weltläden, Partnerschaften), soweit deren Trägern der Status öffentlich-rechtlicher … (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Schleswig-Holstein.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Verein plant Naturschutzprojekt mit regionalem Bezug
Ein gemeinnütziger Verein in Schleswig-Holstein beantragt einen Zuschuss aus den Zweckerträgen der Umweltlotterie für ein Projekt im Bereich Naturschutz. Der Verein muss einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erbringen und innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung mit dem Projekt beginnen. Das Projekt darf nicht länger als 2 Jahre dauern.
Initiative fördert globales Lernen und interkulturelle Bildung
Eine Initiative mit Wirkungskreis in Schleswig-Holstein plant ein Bildungsprojekt zum Globalen Lernen und zur interkulturellen Bildungsarbeit. Sie richtet den Antrag schriftlich an die Bingo-Projektförderung und trägt mindestens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten selbst. Ein regionaler Bezug zu Schleswig-Holstein ist Voraussetzung für die Förderung.
Stiftung engagiert sich in der Entwicklungszusammenarbeit
Eine Stiftung des Privatrechts beantragt einen Zuschuss für ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit. Dabei müssen die Integration und Stärkung der Rolle der Frau sowie die nachhaltige Entwicklung der Kinder durch Bildung und Ausbildung Eingang in das Projekt finden. Klassische humanitäre Hilfe oder Katastrophenhilfe ist von der Förderung ausgeschlossen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind uneigennützig tätige beziehungsweise als gemeinnützig anerkannte
- Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes,
- Initiativen,
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
- gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH),
- Verbände,
- Stiftungen des Privatrechts,
- kirchliche Einrichtungen (wie Weltläden, Partnerschaften), soweit deren Trägern der Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften zuerkannt worden ist.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen in Schleswig-Holstein ansässig sein oder Ihren Wirkungskreis im Land haben.
- Ihr Projekt muss einen regionalen Bezug zu Schleswig-Holstein haben.
- Planen Sie ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit, muss die Integration und Stärkung der Rolle der Frau sowie die nachhaltige Entwicklung der Kinder durch Bildung und Ausbildung Eingang finden .
- Ihr Projekt darf nicht länger als 2 Jahre dauern.
- Sie müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bewilligung mit dem Projekt beginnen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem
- Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht (beispielsweise Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen),
- die institutionelle Förderung von Einrichtungen,
- Projekte mit Schwerpunktsetzung im Bereich der klassischen humanitären Hilfe beziehungsweise der Katastrophenhilfe,
- selbstständige Fachgutachten, Untersuchungen, Studien und Veranstaltungen und so weiter ohne unmittelbaren Projektbezug.
Antragsverfahren
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 11. Januar 2024, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 6 vom 5. Februar 2024, S. 153.
Rechtsgrundlage
Förderrichtlinie zur Vergabe der Zweckerträge aus der Lotterie für Umwelt und Entwicklung in Schleswig-Holstein – Bingo! Die Umweltlotterie
Gl.Nr. 6617.5
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 11. Januar 2024 – V 5511 – 120-304/2017-6021/2020 „
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die Zweckerträge aus der Lotterie Bingo! Die Umweltlotterie von NordwestLotto Schleswig-Holstein werden den Naturschutz-, Umwelt- und Entwicklungsorganisationen und weiteren Antragsberechtigten im Lande im Rahmen entsprechender Zuwendungen auf der Grundlage von Einzelentscheidungen des Vergaberates zur Verwirklichung von Projekten, die im Sinne der Agenda 2030 die nachhaltige Entwicklung in Schleswig-Holstein und weltweit zum Ziel haben, zur Verfügung gestellt.
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO entsprechende Zuwendungen. Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr wird im freien Ermessen der verfügbaren Mittel entschieden.
Es sollen überwiegend Projekte mit regionalem Bezug zu Schleswig-Holstein gefördert werden; bis zu 20% der Zweckerträge können dabei für Projekte außerhalb des Landes Verwendung finden.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Nach dieser Richtlinie werden Projekte im Sinne der Agenda 2030 gefördert. Dies sind insbesondere Projekte und Maßnahmen in folgenden Bereichen:
- Natur- und Umweltschutz sowie des Tierschutzes,
- Natur- und Umwelterziehung und Natur- und Umweltbildung,
- Entwicklungszusammenarbeit,
- Globales Lernen und interkulturelle Bildungsarbeit
2.2. Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z.B. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen),
- die institutionelle Förderung von Einrichtungen,
- Projekte mit Schwerpunktsetzung im Bereich der klassischen humanitären Hilfe bzw. der Katastrophenhilfe,
- selbstständige Fachgutachten, Untersuchungen, Studien und Veranstaltungen etc. ohne unmittelbaren Projektbezug,
- laufende Kosten nach Projektabschluss,
- überwiegend der Selbstdarstellung des Trägers dienende Projekte.
2.3. Bei der Mittelvergabe sind die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zu beachten.
Berücksichtigungswürdige Kriterien für die Verwendung der Mittel sind unabhängig von den o.a. Vorgaben:
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements,
- Integration ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte,
- Berücksichtigung von Beteiligungs- und Dialogelementen innerhalb des Projekts,
- nachhaltige Wirksamkeit und Praxisnähe,
- Beispielcharakter, Leitbildfunktion,
- sichtbare Ergebnisse,
- innovativer Charakter,
- Breitenwirkung und Bürgernähe,
- kurz- bis mittelfristig erreichbarer Projektabschluss,
- Projektvielfalt unter räumlichen und thematischen Gesichtspunkten.
Bei Projekten der Entwicklungszusammenarbeit soll die Integration und Stärkung der Rolle der Frau sowie die nachhaltige Entwicklung der Kinder durch Bildung und Ausbildung Eingang finden.
2.4. Die Förderprojekte sollen für eine mediengerechte Darstellung geeignet sein, um auch auf diesem Wege die Förderung der Agenda 2030 zu unterstützen.
3. Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind uneigennützig tätige bzw. als gemeinnützig anerkannte:
- Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes,
- Initiativen,
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
- gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH),
- Verbände,
- Stiftungen des Privatrechts sowie
- kirchliche Einrichtungen (wie Weltläden, Partnerschaften), soweit deren Trägern der Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften zuerkannt worden ist.
3.2 Antragsteller/innen sollen in Schleswig-Holstein ansässig sein bzw. ihren Wirkungskreis im Lande haben.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1. Die Projekte werden durch nicht rückzahlbare Zuwendungen gefördert, deren Laufzeit in der Regel zwei Jahre nicht überschreitet und die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind, es sei denn, dass einem vorzeitigen Projektbeginn von Seiten der Geschäftsführung ausdrücklich zugestimmt worden ist
4.2. Der Projektbegriff umfasst:
- Konzeptionierung, Planung und Vorbereitung des Projektes,
- die eigentliche Durchführung und Realisierung des Projektes insoweit, als damit die notwendigen Sach-, Investitions- und Personalkostenaufwendungen (maximal bis zur Höhe der im öffentlichen Dienst vergleichbar gewährten tariflichen Vergütungen bzw. Reisekostenentgelte) verbunden sind,
- vorbereitende und begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
- projektinitiierende bzw. -begleitende Monitoringaufgaben,
- begleitende und nachfolgende Erfolgskontrolle,
- Dokumentation der Ergebnisse.
4.3. Eine Zuwendung wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung gewährt. Im Einzelfall ist eine Förderung auch als Anteilfinanzierung möglich.
4.4. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine Eigenbeteiligung (Eigenleistung und Eigenmittel) der Antragstellerin/des Antragstellers von mindestens 15% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Von der Erbringung dieser Eigenbeteiligung kann im angemessenen Umfang abgesehen werden, wenn mit dem Vorhaben umfangreiche Drittmittel für das Land gebunden werden. In diesem Fall beträgt die Eigenbeteiligung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers mindestens 10% der zuwendungsfähigen Kosten. Die Eigenbeteiligung kann auch durch unbare Eigenleistungen ehrenamtlich Tätiger bis zu einer Höhe von 70% des Aufwandes nachgewiesen werden, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an ein Unternehmen ergeben würde. Alternativ können bei Projekten unbare Eigenleistungen in Form von Eigenarbeit mit 15,- Euro pro Stunde bewertet werden. Die Vollfinanzierung eines Projektes ist nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
4.5. Fördermittel der EU, des Bundes und von Dritten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.
4.6. Eine gewährte Zuwendung verfällt, wenn mit dem Projekt nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bewilligung begonnen worden ist.
5. sonstige Zuwendungsbestimmungen
keine
6. Verfahren
Förderanfragen und Zuwendungsanträge sind schriftlich an Bingo-Projektförderung, Mühle Westeraccum, 26553 Dornum, Telefon (04933) 99 11-19, oder per E-Mail an info@projektfoerderung.de (Nähere Informationen unter www.Projektfoerderung.de) zu richten. Das Antragsformular (Förderantrag für Projekte im Bereich Umwelt- und Naturschutz sowie der Entwicklungszusammenarbeit einschließlich projektbezogenem Kosten- und Finanzierungsplan) ist vom/von der Antragsteller*in verantwortlich zu unterzeichnen.
6.1. Sobald der Antrag vollständig vorliegt, erfolgt im Rahmen der Entscheidungsvorbereitung sowie erforderlichenfalls unter Einholung fachlicher Stellungnahmen Dritter eine sorgfältige Antragsprüfung und -votierung durch die Geschäftsführung, bevor der Vergaberat auf dieser Grundlage über den Antrag im freien Ermessen entscheidet.
6.2. Nach Beschlussfassung durch den Vergaberat erhält die Antragstellerin/der Antragsteller durch das für Entwicklungszusammenarbeit bzw. für Natur- und Umweltschutz zuständige Ministerium einen Bescheid über die Bewilligung bzw. Ablehnung seines Zuwendungsantrages.
6.3. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein nach Ziffer 7.3 ANBest-P wird besonders hingewiesen.
7. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 rückwirkend in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2028.
8. Nachhaltigkeitscheck
Das Vorhaben hat positive Auswirkungen auf “Bildung?, „Soziale Gerechtigkeit“, „Infrastruktur und Klimaschutz“, „Nachhaltiges Wirtschaften und Ressourcenschutz“ und „Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen“. Das Vorhaben hat in gleichem Maße positive wie negative Auswirkungen auf „Globale Verantwortung“. Das Vorhaben hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen.
Schlagwörter: Umweltschutz Bildungsförderung Investitionsförderung Umweltlotterie
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/lotterie-umwelt-entwicklung-sh.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 85 % (Zuschuss)
„Sei müssen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erbringen.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Abgeleitet aus Eigenanteil mindestens 15 % (bis zu 85 %).
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
- Ebene
- Land (Schleswig-Holstein)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Umwelt- und Naturschutz
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Umwelt- und Naturschutz
- Naturschutz und Landschaftspflege
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Bingo!-Projektförderung
BINGO!-Projektförderung
Accumer Riege 42
26553 Dornum
Tel. 04933 991119
info@projektfoerderung.de
www.projektfoerderung.de/
Weiterführende Links
Passt das zu Ihrem Vorhaben? Der Check gleicht Ihre Angaben mit den Klassifikatoren dieses und aller anderen Programme ab.