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Förderung von Maßnahmen zur Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für Fachberaterinnen und Fachberater im System der Kindertageseinrichtungen
Wenn Sie Beratungen und Qualifizierungen zum Thema „Trauma und Hochbelastung“ für Fachpersonal in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und in Familienzentren anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Quellendatum: 12.01.2023 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die Beratung und Qualifizierung zum Thema „Trauma und Hochbelastung“ für
- pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren sowie
- pädagogische Fachberaterinnen und Fachberater im System der Kindertageseinrichtungen.
Sie bekommen die Förderung für Personal- und Sachausgaben für Fort- und Weiterbildung, Beratung, In-House-Seminare und Supervision.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ein.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Bildungsverein schult Kita-Fachkräfte in Traumapädagogik
Antragsteller: Ein Verein mit Sitz und Tätigkeitsfeld in Schleswig-Holstein, der Erfahrung in psychosozialer Beratung und Fortbildung hat, stellt den Antrag.
Ausgangslage: In Kitas und Familienzentren betreuen Fachkräfte zunehmend Kinder, die hoch belastet oder traumatisiert sind. Viele fühlen sich darauf nicht vorbereitet.
Vorhaben: Der Verein bietet In-House-Seminare, Beratung und Supervision zum Thema Trauma und Hochbelastung an. Die Angebote richten sich an pädagogische Fachkräfte in Kitas, der Kindertagespflege und Familienzentren. Durchgeführt werden sie von Personal mit einschlägiger Berufserfahrung, etwa als Kinderschutzfachkraft.
Förderung: Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für Fort- und Weiterbildung, Beratung, In-House-Seminare und Supervision mit einem Zuschuss von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro wären das bis zu 20.000 Euro. Die Bewilligungsstelle entscheidet.
Eigenanteil: Welche Kosten nicht förderfähig sind, dazu nennt der Programmtext nichts.
Was ein Betrieb davon hat: Selbstständige Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege können als Teilnehmende von den Fortbildungen profitieren.
Weg zum Antrag:
- Anbindung an regionale Fachstrukturen und Erfahrung des Personals darlegen
- Antrag vor Beginn der Maßnahme beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung einreichen
- Bescheid abwarten – das Ministerium entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Vereine, Bildungsinstitute und Bildungseinrichtungen mit Sitz und Tätigkeitsfeld in Schleswig-Holstein. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Schleswig-Holstein.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Bildungseinrichtung bietet Fortbildung zu Trauma an
Eine Bildungseinrichtung mit Sitz in Kiel beantragt einen Zuschuss für Fort- und Weiterbildungen zum Thema Trauma und Hochbelastung für pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen. Ihr Personal verfügt über einschlägige Berufserfahrung, etwa als Traumafachberatung. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Personal- und Sachausgaben der Maßnahme.
Wohlfahrtsverband organisiert Supervision für Fachberatung
Ein Verband der freien Wohlfahrtspflege in Schleswig-Holstein beantragt Mittel für Supervision und In-House-Seminare für pädagogische Fachberaterinnen und Fachberater im System der Kindertageseinrichtungen. Der Verband weist Erfahrungen in der psychosozialen Beratung sowie eine Anbindung zu Fachstrukturen der Träger in der Region auf. Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Ministerium eingereicht.
Verein qualifiziert Familienzentren zu Hochbelastung
Ein Verein mit Tätigkeitsfeld in Schleswig-Holstein beantragt einen Zuschuss für Beratungsangebote zum Thema Trauma und Hochbelastung für Fachpersonal in Familienzentren. Das eingesetzte Personal verfügt über Berufserfahrung als Kinderschutzfachkraft. Die Förderung deckt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahme ab.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- Vereine,
- Bildungsinstitute und Bildungseinrichtungen
mit Sitz und Tätigkeitsfeld in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihr Personal, das die Maßnahmen zur Traumapädagogik vor Ort durchführt, muss über einschlägige Berufserfahrungen verfügen. Dazu gehören beispielsweise
- Kinderschutzfachkräfte und/oder
- Traumapädagogik und/oder
- Fachberatung zu Kinderschutzthemen und/oder
- Traumafachberatung.
- Sie müssen über eine Anbindung zu Fachstrukturen der einzelnen Träger in den Regionen Schleswig-Holsteins sowie zum Thema Trauma verfügen.
- Sie müssen Erfahrungen in der psychosozialen Beratung sowie Durchführung von Fortbildungen und Supervisionen vorweisen.
Antragsverfahren
Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung vom 1. Dezember 2022, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 52 vom 27. Dezember 2022, S. 1961.
Rechtsgrundlage
Förderrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für Fachberaterinnen und Fachberater im System der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein
Gl.Nr. 6662.65
1. Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für Fachberaterinnen und Fachberater im System der Kindertageseinrichtungen. Hierbei ist die Qualifizierung und Fortbildung zu traumapädagogischen Themenstellungen, Supervision sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung von niedrigschwelligen Zugangswegen in die verschiedenen Bausteine des TiK-SH Projektes in ganz Schleswig-Holstein zentrales Ziel der Förderung. Das Landesinteresse besteht darin, dass sich Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege sowie in Familienzentren und pädagogische Fachberatungen umfassend, bei Bedarf anlassbezogen und auf Basis aktueller Erkenntnisse zum Thema „Trauma und Hochbelastung“ beraten sowie fort- und weiterbilden lassen können. So kann einerseits der positive und unterstützende Umgang mit Kindern gefördert und ihnen die bestmögliche Chance für eine gelingende Persönlichkeitsentwicklung ermöglicht werden. Andererseits werden Fachkräfte für das Thema Trauma und Hochbelastung sensibilisiert, erhalten die notwendigen Kenntnisse und Hintergrundinformationen sowie erfahren eine bei Bedarf konkrete Hilfestellung im Einzelfall, welche die wertschätzende Arbeit mit den Kindern intensiviert und die pädagogische Arbeit entlasten kann. Befristet bis zum 31.12.2023 stehen zusätzliche Fördermittel bereit, so dass sich ebenfalls u.a. ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ankunftszentren und Gemeindeunterkünften für Geflüchtete, sowie Fachkräfte in anderen institutionellen Zusammenhängen, in denen sich geflüchtete Kinder aufhalten, zum Thema „Trauma und Hochbelastung“ beraten sowie fort- und weiterbilden lassen können. Das Landesinteresse besteht hierbei darin, dass geflüchtete Kinder auch schon vor dem Start in der Kindertagesbetreuung eine bestmögliche Förderung und Begleitung erhalten, die sich dann in den Einrichtungen der frühkindlichen Bildung und Betreuung fortsetzt, mit dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe und einer bedürfnisorientierten, individuellen kindlichen Förderung.
1.2 Das für Kindertagesstätten und Kindertagespflege zuständige Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als zuständige Bewilligungsbehörde gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen für Maßnahmen (Ausführungen siehe unter Punkt 2) zur Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für pädagogische Fachberatungen aus dem System der Kindertageseinrichtungen.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für Fort- und Weiterbildung, Beratung, In-House-Seminare und Supervision im Bereich Traumapädagogik in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege, Familienzentren und für pädagogische Fachberaterinnen und Fachberater. Befristet bis zum 31.12.2023 wird der Empfängerinnen- und Empfängerkreis der o.g. zuwendungsfähigen Ausgaben u.a. um haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ankunftszentren und Gemeindeunterkünften für Geflüchtete erweitert.
Insbesondere umfasst dies Maßnahmen, wie:
- Fortbildungsmaßnahmen in unterschiedlichen Settings
- Themenspezifische, traumapädagogische Aufbaufortbildungen
- Traumaberatung
- Supervision
- Angebot einer telefonischen Sprechzeit und Vor-Ort-Sprechzeiten
- Öffentlichkeitsarbeit
- Erstellung von Fachunterlagen und Handreichungen
- Entwicklung von Standards in Zusammenarbeit aller TiK-SH Träger
- regionale Netzwerkarbeit
- Teilnahme Arbeitsgremien zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Angebotes
Für Fortbildungen und Beratungen ist die Nutzung von digitalen Infrastrukturen in Abstimmung und im Einvernehmen mit den Empfängern der Leistung möglich.
3. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger sind
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- Vereine,
- Bildungsinstitute und Bildungseinrichtungen
mit Sitz und Tätigkeitsfeld in Schleswig-Holstein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich einschlägige Expertisen beim Personal vorzuhalten, welches die Maßnahmen vor Ort durchführt. Dazu gehören
- Kinderschutzfachkraft und/oder
- Traumapädagogik und/oder
- Fachberatung zu Kinderschutzthemen und/oder
- Traumafachberatung o.ä.
Erfahrung in der Abgrenzung zum § 8a SGB VIII sowie in der analytischen Bewertung der Einzelfälle in den Maßnahmen müssen gewährleistet sein. Der Kita-Alltag und die Realitäten der Fachkräfte sowie der Kinder müssen eingeschätzt werden können, damit sich eine konzeptionelle Planung der Maßnahme vor Ort anschließen kann. Auch soll eine Prüfung der Bedarfsgenauigkeit der Maßnahmen insgesamt stattfinden und ggf. eine sinnvolle Anpassung der Projektbestandteile angeregt werden können.
Weiterhin müssen die Zuwendungsempfänger über eine Anbindung zu Fachstrukturen der einzelnen Träger in den Regionen Schleswig-Holsteins sowie zum Thema Trauma verfügen. Erfahrungen in psychosozialer Beratung sowie der Durchführung von Fortbildungen und Supervisionen wird vorausgesetzt.
Die Vertretung der Themen und Angebote (regional, landespolitisch und regionsübergreifend) nach außen muss gewährleistet sein.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Vollfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren, zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Förderfähig sind die im Zusammenhang mit der Projektabwicklung erforderlich werdenden Personal- und Sachausgaben.
Hierzu haben die antragsberechtigten Stellen im Zuge der schriftlichen Beantragung der Landesförderung und mittels der von der Bewilligungsbehörde herausgegebenen Vordrucke einen Finanzierungsplan zu erstellen, der die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen der Art und Höhe nach benennt. Dem beizufügen ist eine Beschreibung der Inhalte und des Ablaufs.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei den bewilligten Maßnahmen in geeigneter Weise durch die Zuwendungsempfängerinnen/die Zuwendungsempfänger hinzuweisen.
6.2 Der Finanzierungsplan wird gem. Nr. 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinsichtlich des Gesamtergebnisses für verbindlich erklärt. Änderungen/Abweichungen im laufenden Förderjahr von dem Finanzierungs- und Maßnahmen- und Projektplan sind umgehend der Bewilligungsbehörde mittels vollständig aktualisierten Plänen mitzuteilen und durch die Bewilligungsbehörde zu genehmigen. Ebenso ist es der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn die Maßnahme oder Teile davon nicht durchgeführt werden. In diesen Fällen sind nicht verbrauchte Landesmittel unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurück zu zahlen. Zur Ermittlung der nicht verbrauchten Landesmittel gilt Nr. 1.4.2 der ANBest-P entsprechend.
7. Verfahren
Bewilligungsbehörde ist das Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein.
7.1 Antragsverfahren
Für die Bewilligung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie bedarf es der schriftlichen Beantragung durch die antragsberechtigten Stellen unter Vorlage aller erforderlichen Antragsunterlagen. Den Anträgen sind die notwendigen Unterlagen beizufügen, aus denen sich insbesondere Angaben zu folgenden Punkten ergeben:
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Maßnahmen- und Projektplan (Maßnahmenbeschreibung, die ebenso als messbares Qualitäts- und Quantitätskriterium zur Sicherstellung des Zuwendungszwecks dient)
Weitere Unterlagen kann die Bewilligungsbehörde bei den antragsberechtigten Stellen anfordern.
Mit ihrem Zuwendungsantrag stimmen die Zuwendungsempfängerinnen/die Zuwendungsempfänger der elektronischen Speicherung von Verbands-, Träger-, Einrichtungs- und Projektdaten nach den Berichts- und Nachweiserfordernissen dieser Förderrichtlinie zu.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zuwendungsempfängerinnen/des Zuwendungsempfängers, die im Zusammenhang mit der Maßnahmenrealisierung tätig werden und deren Personalausgaben im Rahmen des regulären Beschäftigungsverhältnisses mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen im Zuge der Projektrealisierung nicht zusätzlich oder in sonstiger Weise mit Landesmitteln finanziert werden. In diesen Fällen ist dem Antrag eine gesonderte schriftliche Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass deren Tätigkeit nicht zusätzlich mit Landesmitteln finanziert wird. Liegt zu diesen Personen im Zusammenhang mit der Maßnahmenrealisierung eine Honorarvereinbarung vor und erfolgt die Aufgabenwahrnehmung außerhalb ihrer Tätigkeit bei der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger, so ist dies gleichsam schriftlich im Zuge der Antragstellung mit rechtsverbindlicher Unterschrift zuzusichern. Gleiches gilt bei Personalwechsel.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteile des Zuwendungsbescheids.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, nach Maßgabe der im Bewilligungsbescheid vorgegebenen Regelung ausbezahlt. Zur Herstellung der Zahlungsvoraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen und Belege anfordern.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Die Zuwendungsempfängerinnen/Die Zuwendungsempfänger haben den Nachweis der Verwendung schriftlich und in einfacher Ausfertigung spätestens sechs Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahme gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen, sofern keine andere Regelung im Bewilligungsbescheid getroffen wird. Hierzu stellt die Bewilligungsbehörde der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung, der zu verwenden ist.
7.4.2 Der Verwendungsnachweis besteht mindestens aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (inkl. Belegliste) sowie Angaben über die Teilnehmendenanzahl der einzelnen Maßnahmen. Mögliche Rabatte und Skonti sind ungekürzt von der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen und im Verwendungsnachweis auszuweisen. Nicht genutzte Zahlungsvergünstigungen gehen als nicht anerkennungsfähige Mehrausgaben in voller Höhe zu Lasten der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Für das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sind ausschließlich die von der Bewilligungsbehörde herausgegeben Formularmuster zu verwenden.
8. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt zum 01.12.2022 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31.12.2027.
Schlagwörter: Beratung Qualifizierung Fachkräfte Kitas Personal
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/traumpaedagogik-kita.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 100 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Kosten.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
- Ebene
- Land (Schleswig-Holstein)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Schleswig-Holstein
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Aus- und Weiterbildung; Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Aus- und Weiterbildung
- Weiterbildung von Arbeitnehmern
- Gesundheit und Soziales
- Integration; Kinder, Jugendliche und Familien
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel. 0431 9880
Fax 0431 9885416
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