Programme · Land · Schleswig-Holstein

Zuwendungen für die Arbeit von Naturschutzverbänden

Wenn Sie als gemeinnütziger Verband im Naturschutz in Schleswig-Holstein tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihren Verwaltungskosten erhalten.

Quellendatum: 24.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 50 % (Zuschuss) laut Text, ungeprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich an der Deckung persönlicher, sächlicher und investiver Ausgaben in der Verwaltung von Naturschutzverbänden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 40.000 EUR.

Richten Sie Ihren Antrag bitte 3 Monate vor Beginn des Förderjahres an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind rechtsfähige und gemeinnützige Naturschutzverbände mit Sitz beziehungsweise Sitz der Geschäftsstelle in Schleswig-Holstein. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Schleswig-Holstein.

Rechenbeispiel

Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 50 % höchstens 25.000 €.

Der Text nennt einen Höchstbetrag von 40.000 €.

Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.

Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.

Beispielszenarien

Naturschutzverband beantragt Zuschuss zur Geschäftsstelle

Ein landesweit tätiger Naturschutzverband mit Geschäftsstelle in Kiel beantragt einen Zuschuss zu seinen Verwaltungskosten. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 40.000 EUR. Der Antrag richtet sich an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und muss 3 Monate vor Beginn des Förderjahres eingereicht werden.

Anerkannter Verband deckt Personal- und Sachausgaben

Ein nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband mit hauptamtlicher Geschäftsführung beantragt Mittel zur Deckung persönlicher, sächlicher und investiver Verwaltungsausgaben. Voraussetzung ist, dass der Verband schwerpunktmäßig in Schleswig-Holstein tätig ist und die natürlichen Lebensgrundlagen in ihrer Gesamtheit schützt. Die Entscheidung über die Bewilligung liegt beim Ministerium.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind rechtsfähige und gemeinnützige Naturschutzverbände mit Sitz beziehungsweise Sitz der Geschäftsstelle in Schleswig-Holstein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • landesweit tätig sein,
    • schwerpunktmäßig in Schleswig-Holstein tätig sein,
    • die natürlichen Lebensgrundlagen in ihrer Gesamtheit schützen und die Ziele des Natur- und Umweltschutzes ausschließlich und nicht nur vorübergehend unterstützen,
    • nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannt sein,
    • eine hauptamtliche Geschäftsführung besitzen.

Antragsverfahren

Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 28. November 2020, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 51 vom 14. Dezember 2020, S. 1677.

Rechtsgrundlage

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere zur Schaffung und Entwicklung von Biotopen, naturnahen Landschaftsbestandteilen und deren Verbund (Biotop gestaltende Maßnahmen (BgM))
von: 28.02.2024
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (Referat V 50), Antragsvordrucke können dort angefordert werden (siehe weiterführenden Link).

Weblink zur Förderung

Schlagwörter: Naturschutz Umweltschutz Verwaltungskosten

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Schleswig-Holstein/zuwendungen-fuer-arbeit-von-naturschutzverbaenden.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 50 % (Zuschuss)

„Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 40.000 EUR.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
automatisch gelesen, ungeprüft
Gelesen am
20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Ebene
Land (Schleswig-Holstein)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Schleswig-Holstein
Förderberechtigte
Verband / Vereinigung
Förderbereich
Umwelt- und Naturschutz
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Umwelt- und Naturschutz
Naturschutz und Landschaftspflege

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel. 0431 9880
Fax 0431 9887239
schriftgutstelle@mekun.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/...

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