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Förderung der Forschung (FTI-Thüringen FORSCHUNG)
Wenn Sie als Thüringer Hochschule oder Forschungseinrichtung ein Forschungsvorhaben planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 26.05.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Umsetzung von Forschungsvorhaben.
Sie erhalten die Förderung für wissenschaftliche Forschungsvorhaben sowie für den Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastruktur bezogen auf die Anschaffung der notwendigen Geräteausstattung.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für Geräteausstattung bis zu 90 Prozent und für wissenschaftliche Forschungsvorhaben bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte im Rahmen des jeweiligen Wettbewerbsaufrufs bei der Thüringer Aufbaubank ein.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Thüringer Hochschule erforscht optische Früherkennung von Materialschäden
Antragsteller: Eine staatliche Hochschule in Thüringen stellt den Antrag.
Ausgangslage: Ein Forschungsteam der Hochschule will klären, ob sich feine Risse in Leichtbauteilen mit optischen Messverfahren erkennen lassen, bevor sie sichtbar werden. Die Ergebnisse sollen über den internationalen Erkenntnisstand hinausgehen.
Vorhaben: Das Team entwickelt dafür eine Messmethode und prüft sie an Materialproben im Labor. Die Mittel fließen vor allem in wissenschaftliches Personal und Verbrauchsmaterial. Das Vorhaben lässt sich einem der Spezialisierungsfelder der RIS Thüringen zuordnen; die Hochschule ist darin nicht wirtschaftlich tätig.
Förderung: Gefördert werden wissenschaftliche Forschungsvorhaben mit einem Zuschuss von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, Geräteausstattung mit bis zu 90 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 100.000 Euro für das Forschungsvorhaben wären das bis zu 100.000 Euro. Die Bagatellgrenze liegt bei 5.000 Euro.
Eigenanteil: Bei bis zu 100 % bleibt in dieser Rechnung kein Eigenanteil; was nicht förderfähig ist, sagt der Programmtext nicht. Die Gesamtfinanzierung muss die Hochschule sicherstellen.
Was ein Betrieb davon hat: Ein Betrieb aus dem Leichtbau kann mittelbar profitieren, wenn aus den Ergebnissen später Transferprojekte mit der Hochschule entstehen.
Weg zum Antrag:
- Passenden Wettbewerbsaufruf abwarten
- Antrag im Rahmen des Wettbewerbsaufrufs bei der Thüringer Aufbaubank einreichen
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen, die hauptsächlich vom Freistaat oder gemeinsam durch Bund und Länder grundfinanziert werden. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Thüringen.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Hochschule beantragt Zuschuss für Forschungsvorhaben
Eine staatliche Hochschule mit Sitz in Thüringen plant ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben und stellt hierfür einen Antrag bei der Thüringer Aufbaubank. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Hochschule muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicherstellen und darf im Projekt nicht wirtschaftlich tätig sein.
Forschungseinrichtung schafft neue Geräteausstattung an
Eine Forschungseinrichtung in Jena möchte ihre Forschungsinfrastruktur ausbauen und beantragt einen Zuschuss zur Anschaffung der notwendigen Geräteausstattung. Für diesen Zweck sind bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig. Über die Bewilligung entscheidet die Thüringer Aufbaubank im Rahmen des jeweiligen Wettbewerbsaufrufs.
Vorhaben ordnet sich einem Spezialisierungsfeld zu
Eine staatlich anerkannte Forschungseinrichtung in Thüringen reicht ein Forschungsvorhaben ein, das einem der Spezialisierungsfelder der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen zugeordnet werden kann. Dadurch kann das Vorhaben anteilig mit EFRE-Mitteln gefördert werden. Voraussetzung bleibt, dass das Vorhaben den allgemein anerkannten Maßstäben wissenschaftlicher Qualität genügt.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen, die hauptsächlich vom Freistaat oder gemeinsam durch Bund und Länder grundfinanziert werden.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihr Forschungsvorhaben genügt den allgemein anerkannten Maßstäben wissenschaftlicher Qualität. Von Ihren Ergebnissen ist zu erwarten, dass sie über den international bekannten Erkenntnisstand hinausgehen.
- Sie stellen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicher.
- Ihre Forschungseinrichtung ist im Projekt nicht wirtschaftlich tätig. Die Einnahmen aus der Veräußerung geistiger Eigentumsrechte aus dem Projekt investieren Sie wieder in nicht wirtschaftliche Tätigkeiten.
- Um anteilig mit EFRE-Mitteln gefördert werden zu können, muss Ihr Vorhaben einem der 5 Spezialisierungsfelder der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen (RIS Thüringen) zugeordnet werden können.
Antragsverfahren
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft vom 13. Juni 2022, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 28 vom 11. Juli 2022, S. 783; geändert durch Bekanntmachung vom 20. Februar 2023, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 11 vom 13. März 2023, S. 515.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Förderung der Forschung (FTI-Thüringen FORSCHUNG)
[Vom 13. Juni 2022
geändert am 20. Februar 2023]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Mit der Förderung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und der für Forschungsvorhaben erforderlichen Geräteausstattung sollen der nachhaltige Ausbau bestehender oder der Aufbau neuer Forschungsschwerpunkte hinsichtlich der damit verbundenen Forschungskapazitäten an wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen in Thüringen unterstützt und damit die Potenziale zur weiteren Stärkung der Innovationskraft Thüringens erschlossen werden. Ziele sind dabei insbesondere:
- die Erhöhung der Anschluss- und Wettbewerbsfähigkeit der Thüringer Forschungseinrichtungen in nationalen und internationalen Programmen, wie beispielsweise der Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG),
- die Stärkung der Vernetzung und Kooperation zwischen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen,
- die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- die Verbesserung des Transfers von Forschungsergebnissen in wirtschaftlich verwertbare Entwicklungen und
- die Erhöhung der Chancengleichheit für Wissenschaftlerinnen.
Als Indikatoren für die Zielerreichung gemäß Nr. 4.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 23 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) werden insbesondere herangezogen:
- die Einwerbung weiterer Drittmittel im Forschungsfeld, die durch das geförderte Vorhaben ermöglicht oder begünstigt wird,
- die Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften und/oder Monographien im Förderzeitraum, die durch das Vorhaben ermöglicht wurden,
- bei Investitionen: die Nutzung der Geräte durch weitere Forschungsvorhaben,
- die wissenschaftlichen Abschlussarbeiten (Dissertationen, Diplom-, Master-, Bachelorarbeiten) in Verbindung mit dem Vorhaben,
- die Anmeldung von Patenten oder anderen Schutzrechten in Zusammenhang mit dem Vorhaben und
- die am Vorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insgesamt sowie unterteilt nach Wissenschaftlerinnen und Doktoranden.
1.2 Geräteausstattung für Forschungsvorhaben wird auf der Grundlage des „EFRE – Programms 2021–2027 Thüringen“ anteilig aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (EFRE) und aus Mitteln des Freistaats Thüringen gefördert. Alle übrigen Vorhaben werden vollständig aus Mitteln des Freistaats Thüringen gefördert.
Der Freistaat Thüringen gewährt die Förderung auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie und der ThürLHO in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der §§ 23 und 44 ThürLHO nebst den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie unter Anwendung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG). Bei Einsatz von EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus die Verordnungen (EU) Nr. 2021/1060 vom 24.06.2021 und (EU) Nr. 2021/1058 vom 24.06.2021 in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Gewährung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden wissenschaftliche Forschungsvorhaben sowie der Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastruktur bezogen auf die Anschaffung der notwendigen Geräteausstattung. Auch Vorhaben, die durch anerkannte Drittmittelgeber, insbesondere die DFG, die Bundesministerien oder die Europäische Union gefördert werden, können durch die notwendige Kofinanzierung oder Förderung der Erstausstattung unterstützt werden, soweit die Einrichtung hierzu nicht selbst in der Lage ist. Unterstützung kann zudem für die Vorbereitung solcher Vorhaben gewährt werden.
Mit den im Rahmen des „EFRE – Programms 2021–2027 Thüringen“ für diese Richtlinie zur Verfügung stehenden EFRE-Mitteln kann nur Geräteausstattung für Forschungsvorhaben anteilig gefördert werden. Erforderlich hierfür ist die Zuordnung zu einem der fünf Spezialisierungsfelder (Industrielle Produktion und Systeme, Nachhaltige und intelligente Mobilität und Logistik, Gesundes Leben und Gesundheitswirtschaft, Nachhaltige Energie und Ressourcenverwendung oder Informations- und Kommunikationstechnik, innovative und produktionsnahe Dienstleistungen) der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung und wirtschaftlichen Wandel in Thüringen (RIS Thüringen).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind, jeweils vertreten durch ihre Leitung, die staatlichen und die nach den §§ 122 ff. ThürHG staatlich anerkannten Hochschulen sowie die außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen, deren Grundfinanzierung zum überwiegenden Teil durch den Freistaat Thüringen allein oder gemeinsam durch Bund und Länder getragen wird.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Vorhaben müssen den allgemein anerkannten Maßstäben wissenschaftlicher Qualität genügen und im Sinne angestrebter Innovationen Ergebnisse erwarten lassen, die über den international bekannten Erkenntnisstand hinausgehen. Der internationale Erkenntnisstand und die bisherigen Arbeiten der Antragsteller sind im Antrag darzustellen. Die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einschlägige fachliche Erfahrungen aufweisen.
4.2 Die Bewilligung von Fördermitteln setzt den Nachweis einer gesicherten Gesamtfinanzierung des Vorhabens voraus. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Förderung erforderlichen Angaben, insbesondere einen detaillierten Finanzierungsplan, enthalten.
4.3 Mit der Durchführung des Vorhabens darf vor einer Bewilligung der Mittel nicht begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zustimmen.
4.4 Gefördert werden nur Tätigkeiten im nichtwirtschaftlichen Bereich. Voraussetzung für diese beihilfefreie Förderung ist daher, dass die Forschungseinrichtung im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig ist, d.h. unabhängige Forschung und Entwicklung durchführt und die ungeschützten Forschungsergebnisse weit verbreitet oder die Einnahmen aus der Veräußerung geistiger Eigentumsrechte, die im Vorhaben erworben werden, wieder in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung investiert.
Übt eine Forschungseinrichtung sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen zur Vermeidung von Quersubventionierungen diese beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse – entsprechend dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils geltenden Fassung – durch Anwendung einer entsprechenden Buchführung eindeutig voneinander getrennt werden.
Nach dieser Richtlinie geförderte Geräteinfrastruktur kann nur in den Grenzen von Ziff. 2.1.1. Rd.-Nr. 21 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation C(2022) 7388 final auch für wirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung durch Gewährung einer Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
5.2 Die Förderung wird in der Regel auf Ausgabenbasis gewährt.
Eine Förderung auf Kostenbasis bedarf der Zustimmung des in Thüringen für Finanzen zuständigen Ministeriums.
5.3 Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
- Personalausgaben,
- Sachausgaben,
- Fremdleistungen,
- Investitionsausgaben für vorhabenspezifische Geräteinfrastruktur.
Für Geräteausstattung betragen die Zuwendungen 90% der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben; für wissenschaftliche Forschungsvorhaben bis zu 100%.
5.4 Unterhalb eines Schwellenwertes von 5.000 Euro (Bagatellgrenze) findet eine Förderung nicht statt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Open Access ist für die Publikation der Forschungsergebnisse verpflichtend, soweit nicht berechtigte Interessen von Kooperationspartnern entgegenstehen.
6.2 Bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln haben die Zuwendungsempfänger die Publizitätsverpflichtungen gem. Art. 47, Art. 50 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060 einzuhalten. Das Nichteinhalten dieser Verpflichtungen kann die Streichung von bis zu 3 % des Zuschusses für das Vorhaben zur Folge haben.
Die Zuwendungsempfänger stellen auf Ersuchen der Bewilligungsstelle Exemplare ihrer Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterialien den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zur Verfügung und räumen ihnen eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials ein. Sie erteilen ihnen das Recht zur internen Verwendung, einschließlich des Rechts der vollständigen oder teilweisen Reproduktion auf jede Weise und in jeder Form sowie das Recht zum Kopieren. Sie erteilen zudem das Recht, die Materialien den Organen und Agenturen der Union und den Thüringer Behörden i. S. d. VO (EU) 2021/1060 und ihren beauftragten Stellen zur Verfügung zu stellen sowie unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zu übermitteln (Art. 49 Abs. 6 i. V. m. Ziffer 2 Anhang IX VO (EU) 2021/1060).
7 Verfahren
7.1 Zuständige Antrags- und Bewilligungsbehörde für die Förderung nach dieser Richtlinie ist die
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Postadresse: Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt
Web-Portal: www.aufbaubank.de
Grundsätzlich werden die Antragsberechtigten einmal jährlich durch die Thüringer Aufbaubank zur Teilnahme an einem Wettbewerbsverfahren aufgerufen. Ausnahmen zu diesem Verfahren bilden insbesondere Vorhaben anderer Drittmittelgeber wie EU, Bund oder DFG, die eine finanzielle Landesunterstützung erfordern.
Alle aktuellen Hinweise und Formulare werden auf den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank veröffentlicht. Im Wettbewerbsverfahren wird über die Förderung anhand der zunächst einzureichenden Vorhabenbeschreibung auf fachgutachterlicher Basis entschieden. Der Wettbewerbsbeitrag und, bei Mitteilung einer positiven Förderentscheidung, der Förderantrag sind grundsätzlich über das EFRE Portal 21-27 unter https://thueringer-foerderportal.eu bei der Thüringer Aufbaubank unter Verwendung der vorgegebenen Formulare einzureichen bzw. zu stellen. Soweit das Verfahren elektronisch abgewickelt wird, ist die kostenfreie qualifizierte elektronische Signatur „sign-me“ der Bundesdruckerei nach Authentifizierung über ein Video-Identverfahren im EFRE Portal 21-27 oder eine eigene qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers zur Unterzeichnung des Wettbewerbsbeitrags bzw. des Antrags zu nutzen. Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur im EFRE Portal 21-27 verwendet wird, muss der unterschriebene Wettbewerbsbeitrag/Antrag innerhalb von 10 Kalendertagen per Post bei der Bewilligungsstelle eingehen. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen gilt als Eingangsdatum des Wettbewerbsbeitrags bzw. als Antragsdatum das Eingangsdatum des Wettbewerbsbeitrags bzw. Antrags im EFRE Portal 21-27. Nicht innerhalb der Frist vorgelegte Wettbewerbsbeiträge und Anträge werden abgelehnt.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.3 Die Zuwendungsempfänger haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel entsprechend den Regelungen der Nr. 6.1 bis 6.4 der ANBest-P bei der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
7.4 Die Thüringer Aufbaubank, das für die Förderung zuständige Ministerium sowie bei EFRE-geförderten Vorhaben zusätzlich die EFRE-Rechnungsführende Stelle, Prüf- und Verwaltungsbehörde i.S.d. VO (EU) Nr. 2021/1060 einschließlich deren beauftragte Stellen und die Europäische Kommission sind berechtigt, den Einsatz der abgeforderten Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder prüfen zu lassen und Bücher, Belege und sonstige im Zusammenhang mit der Förderung stehende Unterlagen abzufordern und zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger haben im Rahmen der Prüfungen durch diese Stellen mitzuwirken und im Rahmen der Begleitung und Evaluierung der EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) sowie ggf. des Bundesrechnungshofs und des Europäischen Rechnungshofs bleiben hiervon unberührt.
7.5 Die Fördermaßnahmen werden durch die Thüringer Aufbaubank und das für die Förderung zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie zur Förderung der Forschung vom 21.10.2013 (ThürStAnz Nr. 46/2013 S. 1828 f.) in der Fassung vom 29.01.2016 (ThürStAnz Nr. 9/2016 S. 413 f.) außer Kraft.
Schlagwörter: Forschungsförderung Wissenschaft Forschungseinrichtung Wettbwerbsaufruf Forschunsgvorhaben
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/fti-thueringen-forschung.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 100 % (Zuschuss), Spanne ab 90 %
„Die Höhe des Zuschusses beträgt für Geräteausstattung bis zu 90 Prozent und für wissenschaftliche Forschungsvorhaben bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Forschungsvorhaben bis 100 %, Geräte 90 %; nur Hochschulen/Forschungseinrichtungen antragsberechtigt.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Ebene
- Land (Thueringen)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Thüringen
- Förderberechtigte
- Forschungseinrichtung; Hochschule
- Förderbereich
- Forschung und Innovation (themenoffen)
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Forschung und Innovation (themenoffen)
- Forschung und Entwicklung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Tel. +49 361 7447-0
Fax +49 361 7447-410
info@aufbaubank.de
www.aufbaubank.de/
Weiterführende Links
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