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Förderung von nicht investiven Maßnahmen des Tierschutzes

Wenn Sie nicht investive Maßnahmen im Tierschutz planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 10.08.2021 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 95 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Verbesserung der Tierschutzsituation von freilebenden herrenlosen Katzen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Kastration freilebender herrenloser Katzen einschließlich der tierärztlichen Behandlung sowie der Kennzeichnung mittels Mikrochip,
  • die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln im Zusammenhang mit der Kastration oder Sterilisation freilebender herrenloser Katzen oder deren Kennzeichnung mittels Mikrochip.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 95 Prozent, höchstens jedoch EUR 5.000 der förderfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bis zum 31.12. des Vorjahres an das Thüringer Landesverwaltungsamt. Für das Kalenderjahr 2024 gilt als Stichtag der 31.3.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Tierschutzverein in Weimar lässt freilebende Katzen kastrieren

Antragsteller: Ein gemeinnütziger Tierschutzverein aus Weimar stellt den Antrag.

Ausgangslage: In einem Wohngebiet vermehren sich freilebende herrenlose Katzen stark. Viele Tiere sind krank und unterversorgt.

Vorhaben: Der Verein lässt die Katzen tierärztlich behandeln, kastrieren und mit einem Mikrochip kennzeichnen. Die Kennzeichnung wird in einem Haustierregister eingetragen. Zusätzlich schafft er Hilfsmittel für das Einfangen und die Versorgung an.

Förderung: Gefördert werden Kastration, tierärztliche Behandlung und Mikrochip-Kennzeichnung freilebender herrenloser Katzen sowie dafür nötige Hilfsmittel. Der Zuschuss beträgt bis zu 95 %, höchstens 5.000 Euro. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 5.000 Euro wären das bis zu 4.750 Euro.

Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt der Verein 250 Euro selbst. Einrichtungen, die Tiere aus dem Ausland zur entgeltlichen Abgabe einführen, erhalten keine Förderung.

Was ein Betrieb davon hat: Eine Tierarztpraxis in der Region kann vom Verein mit Kastrationen und Kennzeichnungen beauftragt werden.

Weg zum Antrag:

  1. Stellungnahme des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes einholen
  2. Antrag vor Beginn der Maßnahme fristgerecht an das Thüringer Landesverwaltungsamt richten
  3. Bescheid abwarten – das Landesverwaltungsamt entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Tierschutzvereine, Tierheime sowie Kommunen. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Thüringen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Tierschutzverein lässt freilebende Katzen kastrieren

Ein gemeinnütziger Tierschutzverein in Erfurt beantragt einen Zuschuss für die Kastration freilebender herrenloser Katzen einschließlich tierärztlicher Behandlung und Kennzeichnung mittels Mikrochip. Der Verein legt dazu eine Stellungnahme des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes vor und lässt die Mikrochipkennzeichnung in einem Haustierregister eintragen. Gefördert werden bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5.000 Euro.

Kommune schafft Hilfsmittel zur Kastration an

Eine Kommune in Thüringen beantragt beim Thüringer Landesverwaltungsamt einen Zuschuss für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln im Zusammenhang mit der Kastration freilebender herrenloser Katzen. Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme und bis zum 31.12. des Vorjahres gestellt. Über die Bewilligung entscheidet die zuständige Stelle.

Tierheim beantragt Zuschuss zur Kennzeichnung

Ein Tierheim plant die Sterilisation und Kennzeichnung freilebender herrenloser Katzen mittels Mikrochip und stellt dafür einen Antrag auf Zuschuss. Es verpflichtet sich, die Kennzeichnung in einem Haustierregister eintragen zu lassen. Als Einrichtung, die Tiere aus dem Ausland zwecks entgeltlicher Abgabe an Dritte verbringt oder einführt, würde das Tierheim keine Förderung erhalten.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Tierschutzvereine, Tierheime sowie Kommunen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine Stellungnahme des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zu tierschutzrechtlichen und veterinärhygienischen Gesichtspunkten und der Dringlichkeit der Maßnahme vorlegen.
  • Sie verpflichten sich, bei der Kastration oder Sterilisation eine Kennzeichnung der Katzen mittels Mikrochip durchzuführen. Sie müssen die Mikrochipkennzeichnung in einem Haustierregister eintragen lassen.
  • Als Einrichtung, die Tiere aus dem Ausland zwecks entgeltlicher Abgabe an Dritte verbringt oder einführt, erhalten Sie keine Förderung.

Antragsverfahren

Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 8. Januar 2024; Informationen des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Stand März.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen des Tierschutzes in Thüringen
(Kastration herrenloser Katzen)

[Vom 8. Januar 2024]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Programmziel

Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll einen Beitrag im Sinne des Tierschutzes leisten und insbesondere die Gesunderhaltung herrenloser Katzen befördern. Ziel der Richtlinie ist es, kurzfristig eine Stagnation im jeweiligen geförderten Gebiet, mittelfristig eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Population herrenloser Katzen in Thüringen zu erreichen. Zudem soll langfristig auf eine Eindämmung der Katzenpopulationen hingewirkt werden. Die im Rahmen der Richtlinie erhobenen Daten dienen dem Erkenntnisgewinn über die Populationsentwicklung und können gegebenenfalls für weitere behördliche Maßnahmen dienlich sein.

1.2 Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Kastration, Kennzeichnung und Registrierung herrenloser Katzen sowie für die tierärztliche Behandlung im direkten Zusammenhang mit der Kastration dieser Katzen.

1.3 Zielerreichungskontrolle

Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den VV zu § 23 ThürLHO unterzogen. Dafür werden folgende Unterziele und entsprechende Indikatoren erfasst:

1.3.1 Als kurzfristiges Unterziel soll innerhalb eines Jahres ab Beginn der geförderten Maßnahme mindestens eine Stagnation der Katzenpopulation im jeweiligen geförderten Gebiet und ein genauerer Erkenntnisgewinn anhand der nachgenannten Indikatoren über die Katzenpopulation erreicht werden.

1.3.2 Als mittelfristiges Unterziel soll bis zum Ende der Laufzeit der Richtlinie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der herrenlosen Katzen der jeweiligen geförderten Population sowie eine Verminderung der bei diesen Tieren auftretenden zum Teil erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden erreicht werden.

1.3.3 Als langfristiges Unterziel soll bis zum Jahr 2034 die Anzahl der herrenlosen Katzen in den jeweiligen geförderten Gebieten (Schätzung) nicht weiter erhöht, sondern verringert werden und sich die Tiergesundheit stabilisiert oder verbessert haben.

1.3.4 Als Indikatoren gelten:

a) die nachvollziehbar geschätzte Anzahl herrenloser Tiere in der Katzenpopulation vor Beginn der geförderten Maßnahme,

b) die Anzahl der kastrierten Tiere nach Geschlechtern getrennt,

c) die Anzahl der mittels Mikrochip gekennzeichneten und registrierten Tiere sowie

d) der tierärztlich eingeschätzte Gesundheitszustand der Tiere zum Zeitpunkt der Kastration durch die Tierärztin oder den Tierarzt,

e) die nachvollziehbar geschätzte Anzahl herrenloser Katzen und deren Gesundheitszustand jeweils jährlich zum Stichtag 1. Mai und 1. Oktober in den darauffolgenden drei Jahren.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für jeden Einzelfall gesondert.

2. Gegenstand der Förderung

Eine Zuwendung kann gewährt werden für:

a) Ausgaben für die Kastration freilebender, herrenloser Katzen, einschließlich der Ausgaben für eine notwendige tierärztliche Behandlung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kastration, Ausgaben für die Kennzeichnung dieser Tiere mittels Mikrochip inklusive einer Registrierung der Tiere und

b) Ausgaben für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Kastration freileben­ der herrenloser Katzen oder deren Kennzeichnung mittels Mikrochip stehen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind eingetragene gemeinnützige Tierschutzvereine oder Tierheimvereine sowie die Gemeinden oder Landkreise.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die zu fördernde Maßnahme muss dem jeweiligen Bedarf für ein Projekt entsprechen. Im Rahmen der Antragstellung sind der Bedarf für das Projekt darzustellen sowie eine Projektbeschreibung zur Erreichung des Programmzieles vorzulegen.

4.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Es liegt eine Stellungnahme des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes insbesondere hinsichtlich tierschutzrechtlicher und veterinärhygienischer Gesichtspunkte und der Dringlichkeit der Maßnahme im jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor.

b) Es liegt eine Verpflichtungserklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers vor, im Rahmen der Kastration eine Kennzeichnung der Tiere mittels Mikrochip durchführen zu lassen und eine Registrierung der Mikrochipkennzeichnung in einem Haustierregister vorzunehmen.

c) Es liegt eine Verpflichtungserklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers vor, die erhobenen Daten nach Nummer 1.3 der Richtlinie an die Bewilligungsbehörde, an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz sowie an das jeweils zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung.

5.2 Bemessungsgrundlage

5.2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben, Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a

Zuwendungsfähig sind Ausgaben einer tierärztlichen Kastration, einschließlich einer eventuellen tierärztlichen Behandlung im Rahmen der Kastration sowie der Kennzeichnung mittels Mikrochip und Registrierung in Form eines festen Betrages pro Katze in Höhe von 200,90 Euro und eines Katers in Höhe von 170,13 Euro.

5.2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben, Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen und Hilfsmitteln, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Kastration oder der Kennzeichnung der Katzen mittels Mikrochip und Registrierung stehen. Dabei kommen in Betracht:

Lebendfallen, Transportboxen, Unterbringungsmöglichkeiten einschließlich Zubehör für Katzen, Mikrochiplesegerät sowie die für die notwendige Registrierung erforderliche PC-Technik, soweit deren Anschaffungswert einschließlich Umsatzsteuer 5 000 Euro für den förderfähigen Gegenstand nicht übersteigt.

Für die Bemessung des Zuwendungsbetrags werden 95 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5.000 Euro zugrunde gelegt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Erfassung des Gesundheitszustandes der Katzenpopulationen an den genannten Stichtagen gemäß Nummer 1.3.4 Buchst. e der Richtlinie soll durch Beobachtung äußerlich erkennbarer Anzeichen erfolgen.

6.2 Die im Sinne von Nummer 1.3 der Richtlinie erhobenen Daten sind der Bewilligungsbehörde, dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz sowie dem jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres zur Verfügung zu stellen.

6.3 Die eingetragenen, als gemeinnützig anerkannten Tierschutzvereine oder Tierheimvereine legen mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde und dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz die für das Controlling benötigten statistischen Daten zu den Zielindikatoren nach Nummer 1.3 der Richtlinie vor.

Die Gemeinden und Landkreise legen der Bewilligungsbehörde und dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz die für das Controlling benötigten statistischen Daten zu den Zielindikatoren nach Nummer 1.3 der Richtlinie abweichend von Nr. 6.1 der Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) zum 1. Juli des Folgejahres der Förderung vor.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Zuwendungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Anträge auf Zuwendungen für ein Kalenderjahr müssen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Davon abweichend gilt für Anträge auf Zuwendungen für das Kalenderjahr 2024 als Stichtag der 31. März 2024.

7.1.2 Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.

a) Für die Bewilligung einer Zuwendung sind dem Antrag ergänzend zu Nummer 3.2 der VV zu § 44 ThürLHO folgende Unterlagen beizufügen:

aa) eine Projektbeschreibung gemäß den Vorgaben im Antragsformular,

bb) eine Stellungnahme des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes nach dem in Nummer 4.2 Buchst. a vorgegebenen Kriterienkatalog,

cc) eine Verpflichtungserklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers nach Nummer 4.2 Buchst. b,

dd) eine Verpflichtungserklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers nach Nummer 4.2 Buchst. c.

b) Für die Bewilligung einer Zuwendung sind dem Antrag ergänzend zu Nummer 3.2 der VV zu § 44 ThürLHO folgende Unterlagen beizufügen:

außer bei kommunal geführten Tierheimen ein Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

7.2 Bewilligungsverfahren

Behörde für die Bewilligung und Verwendungsnachweisprüfung ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarische Str. 45/46, 99099 Erfurt. Bei fachlichen Fragestellungen im Rahmen der Antragstellung kann die Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz einholen.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Vorgaben dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

Die Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde auf schriftlichen Abruf im Rahmen der Durchführung der Maßnahme ausgezahlt.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1 Der Verwendungsnachweis in den Fällen nach Nummer 2 Buchstabe a ist bei den eingetragenen, als gemeinnützig anerkannten Tierschutzvereinen oder Tierheimvereinen nach den Nummern 6.2 bis 6.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie den entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Nummer 5.3 und bei den Gemeinden und Landkreisen nach den Nummern 6.2 bis 6.4 ANBest-GK zu führen. Der Verwendungsnachweis besteht danach aus einem Sachbericht und einem angepassten zahlenmäßigen Nachweis, bei dem die Anzahl der kastrierten Tiere – getrennt nach Geschlecht – nachzuweisen ist.

Der Verwendungsnachweis in den Fällen nach Nummer 2 Buchstabe b ist bei den ein­ getragenen, als gemeinnützig anerkannten Tierschutzvereinen oder Tierheimvereinen nach den Nummern 6.2 bis 6.4 ANBest-P und bei den Gemeinden und Landkreisen nach den Nummern 6.2 bis 6.4 ANBest-GK zu führen.

7.3.2 Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, die Verwendung der Mittel bei der Zuwendungsempfängerin und bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleiben hiervon unberührt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Schlagwörter: Tierschutz Kastration Sterilisation Mikrochip Register Tierwohl

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/nicht-investive-massnahmen-tierschutz.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 95 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 95 Prozent, höchstens jedoch EUR 5.000 der förderfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – 95 %, gedeckelt auf EUR 5.000.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Ebene
Land (Thueringen)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Thüringen
Förderberechtigte
Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Infrastruktur
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) Abteilungsgruppe Arbeits- und Wirtschaftsförderung
Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Weimarische Straße 45/46
99099 Erfurt
Tel. 0361 22230
Fax 0361 2223100
servicecenter@tlvwa.thueringen.de
www.aw-landesverwaltungsamt.thueringen.de

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