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Weiterbildung Beschäftigter (§ 82 SGB III, Qualifizierungschancengesetz)
Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt, wenn Beschäftigte an einer zugelassenen Weiterbildung mit mehr als 120 Stunden teilnehmen – bis zu 100 % der Lehrgangskosten und bis zu 75 % des Arbeitsentgelts bei unter 50 Beschäftigten.
Eintrag von Ulrich Reuther nach Gesetz und Weisungen der Bundesagentur; nicht aus der Förderdatenbank des Bundes. Grundlage sind die unten genannten Quellen (Gesetz, Dokumente der Bundesagentur).
Stand: 27.09.2026 Quelle: Gesetz und Weisungen der Bundesagentur Redaktionell geprüft: 27.09.2026
80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 100 % (Zuschuss, 100 % nur unter 50 Beschäftigte; 50–499: 50 %; ≥500: 25 %) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Die Agentur für Arbeit kann die Weiterbildung von Beschäftigten fördern (§ 82 SGB III, ausgebaut mit dem Qualifizierungschancengesetz, in der Fassung des Aus- und Weiterbildungsgesetzes seit 01.04.2024). Gefördert werden zwei Bestandteile: ein Zuschuss zu den Lehrgangskosten und ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit, in der Beschäftigte für die Weiterbildung freigestellt sind (Arbeitsentgeltzuschuss).
Die Höhe richtet sich nach der Betriebsgröße: Bei unter 50 Beschäftigten übernimmt die Agentur bis zu 100 % der Lehrgangskosten und bis zu 75 % des Arbeitsentgelts für die Freistellungszeit. Bei 50 bis 499 Beschäftigten sind es jeweils bis zu 50 %, ab 500 Beschäftigten jeweils bis zu 25 %. Die Förderung ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
80–100 % FörderungKleiner IT-Dienstleister qualifiziert Beschäftigte in Cloud-Administration
Antragsteller: Ein kleiner IT-Dienstleister mit unter 50 Beschäftigten in Norddeutschland stellt als Arbeitgeber den Antrag.
Ausgangslage: Kunden verlagern ihre Systeme zunehmend in die Cloud. Mehreren langjährigen Mitarbeitenden, deren Berufsabschluss länger zurückliegt, fehlen dafür vertiefte Kenntnisse.
Vorhaben: Die Mitarbeitenden nehmen an einer nach der AZAV zugelassenen Weiterbildung zur Cloud-Administration mit mehr als 120 Stunden teil. Die Maßnahme geht über eine kurzfristige Anpassungsfortbildung hinaus. Der Betrieb stellt sie für die Lernzeiten frei.
Förderung: Gefördert werden die Lehrgangskosten und ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Freistellungszeit. Bei unter 50 Beschäftigten kann die Agentur für Arbeit bis zu 100 % der Lehrgangskosten und bis zu 75 % des Arbeitsentgelts übernehmen; bei 50 bis 499 Beschäftigten sind es bis zu 50 %, ab 500 bis zu 25 %. Bei angenommenen förderfähigen Lehrgangskosten von 20.000 Euro kann der Betrieb bis zu 20.000 Euro erhalten. Die Förderung ist eine Ermessensleistung.
Eigenanteil: Der Betrieb trägt den nicht bezuschussten Teil des Arbeitsentgelts während der Freistellung. Lernzeiten außerhalb der Arbeitszeit, Pflichtschulungen und bereits begonnene Maßnahmen werden nicht gefördert.
Weg zum Antrag:
- Maßnahme und zugelassenen Träger mit Maßnahmenummer auswählen
- Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit am Betriebssitz ansprechen, vorrangig über die eServices
- Antrag als Arbeitgeber selbst vor Beginn stellen, nicht über einen Bildungsträger mit Vollmacht
- Bewilligung abwarten, erst dann mit der Weiterbildung beginnen
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt laut Klassifikation der Quelle: Unternehmen. (Klassifikation)
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branchen: breit gefasst (8 Branchen laut Quelle).
- Fördergebiet: bundesweit.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Kleinbetrieb qualifiziert Beschäftigte weiter
Ein Handwerksbetrieb mit unter 50 Beschäftigten meldet eine Mitarbeiterin für eine AZAV-zugelassene Weiterbildung mit mehr als 120 Stunden an. Der Arbeitgeber-Service bearbeitet Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschuss zusammen: bis zu 100 % der Lehrgangskosten und bis zu 75 % des Arbeitsentgelts für die Freistellungszeit sind möglich. Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme gestellt, die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit nach Ermessen.
Mittleres Unternehmen mit Tarifvertrag
Ein Unternehmen mit 50 bis 499 Beschäftigten will einen Beschäftigten ohne Berufsabschluss über § 81 Abs. 2 SGB III weiterbilden lassen. Da eine Tarifvertragsregelung zur betrieblichen Weiterbildung besteht, steigen die sonst üblichen Sätze um 5 Prozentpunkte. Der Arbeitgeber stellt den Antrag selbst vor Maßnahmebeginn; ein Antrag über einen bevollmächtigten Bildungsträger würde abgelehnt.
Großunternehmen fördert ältere Beschäftigte
Ein Großunternehmen ab 500 Beschäftigten plant eine mehrstündige Weiterbildung für Beschäftigte ab 45 Jahren. Bei dieser Betriebsgröße sind bis zu 25 % der Lehrgangskosten und bis zu 25 % des Arbeitsentgelts möglich, für Beschäftigte ab 45 Jahren in kleineren Betriebsgrößenklassen gelten laut Tabelle höhere Sätze. Der letzte Antrag nach § 82 SGB III für diese Person liegt mindestens zwei Jahre zurück, wie es die Voraussetzungen verlangen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Art und Höhe der Förderung
| Betriebsgröße | Lehrgangskosten | Arbeitsentgeltzuschuss | mit Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag |
|---|---|---|---|
| unter 50 Beschäftigte | bis zu 100 % | bis zu 75 % | Lehrgang bis zu 100 %, Entgelt bis zu 80 % |
| 50 bis 499 Beschäftigte | bis zu 50 % (bis zu 100 % für Beschäftigte ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung) | bis zu 50 % | jeweils bis zu 55 % |
| 500 und mehr Beschäftigte | bis zu 25 % | bis zu 25 % | jeweils bis zu 30 % |
| Beschäftigte ohne Berufsabschluss (§ 81 Abs. 2 SGB III) | bis zu 100 % | bis zu 100 % | – |
Die Sätze steigen um 5 Prozentpunkte, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die betriebsbezogene berufliche Weiterbildung regelt. Für die Betriebsgröße zählen Teilzeitkräfte anteilig (0,25 / 0,5 / 0,75); maßgeblich ist die Unternehmens- bzw. Konzernebene.
Der Arbeitsentgeltzuschuss ist kein volles Gehalt: Er bezuschusst das anteilige Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten (einschließlich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung); der Arbeitgeber muss freistellen. Lernzeiten außerhalb der Arbeitszeit begründen keinen Zuschuss. Den Betrag für Ihren Fall zeigt der Rechner auf der Seite zum Förderweg.
Voraussetzungen
- Die Weiterbildung vermittelt Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die über eine arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen.
- Die Maßnahme umfasst mehr als 120 Stunden.
- Träger und Maßnahme sind nach der AZAV zugelassen.
- Der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
- Die letzte Förderung nach § 82 SGB III liegt mindestens zwei Jahre zurück.
- Es handelt sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtschulung.
- Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme gestellt; bereits begonnene Maßnahmen werden nicht gefördert.
- Arbeitgeber jeder Größe; für den Arbeitsentgeltzuschuss stellt der Arbeitgeber die Beschäftigten frei.
Seit 01.01.2026 verlangt die Bundesagentur Angaben zu Lage und Verteilung der Maßnahme. Häufige Ablehnungsgründe sind zu allgemeine Maßnahmebeschreibungen.
Antragsverfahren
- Maßnahme und zugelassenen Träger auswählen (Maßnahmenummer; Kursdatenbank der Bundesagentur).
- Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit am Betriebssitz ansprechen: Telefon 0800 4 5555 20 oder über die eServices der Bundesagentur (eServices haben Vorrang).
- Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschuss vor Beginn; der Arbeitgeber-Service bearbeitet beides zusammen. Anträge, die ein Bildungsträger mit Vollmacht stellt, lehnt die Bundesagentur ab.
- Bewilligung abwarten, dann beginnt die Weiterbildung. Erfahrungswert laut Bitkom-Leitfaden (08/2025): vier bis acht Wochen bis zur Bewilligung.
Rechtsgrundlage
§ 82 SGB III (Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in der Fassung des Aus- und Weiterbildungsgesetzes (seit 01.04.2024); § 81 Abs. 2 SGB III für Beschäftigte ohne Berufsabschluss; Zulassung von Trägern und Maßnahmen nach §§ 176 ff. SGB III und AZAV; Fachliche Weisungen der Bundesagentur zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Stand 01.01.2026).
Schlagwörter: Weiterbildung Beschäftigter, Qualifizierungschancengesetz, Beschäftigtenqualifizierung, Arbeitsentgeltzuschuss, Lehrgangskosten, § 82 SGB III, AZAV, Arbeitgeber-Service, Bundesagentur für Arbeit
Weiter auf diesem Portal
- Förderweg § 82 SGB III mit Rechner – Sätze, Voraussetzungen und Rechner für den Arbeitsentgeltzuschuss (Regelwerk mit Version und Stand).
- Landesprogramme zur Weiterbildung – Programme der Länder im Katalog, Bereich Aus- und Weiterbildung.
Offenlegung. Ein Angebot für diesen Förderweg bereiten wir selbst vor: KI-Weiterbildung für Beschäftigte auf ki-teamschulung.de. Stand 03.10.2026: Die AZAV-Zulassung von Träger und Kurs ist in Vorbereitung; bis dahin ist der Kurs nicht nach § 82 förderfähig. Dieses Portal und das Schulungsangebot werden von Reuther Media (Ulrich Reuther) betrieben. Bei einer Buchung erzielen wir Einnahmen. Die Programmauswahl folgt den veröffentlichten Kriterien. Andere Träger finden Sie über die Kursdatenbank der Bundesagentur (KURSNET).
Eintrag von Ulrich Reuther nach Gesetz und Weisungen der Bundesagentur; nicht aus der Förderdatenbank des Bundes. Zusammengestellt aus folgenden Quellen (Stand 27.09.2026):
- § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Stand: geltende Fassung, abgerufen 27.09.2026
- § 81 SGB III – Grundsatz (Beschäftigte ohne Berufsabschluss) – Stand: geltende Fassung, abgerufen 27.09.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Beschäftigtenqualifizierung im Überblick 2025 (PDF) – Stand: 2025
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Förderung der beruflichen Weiterbildung (PDF) – Stand: 01.01.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Weiterbildung Beschäftigter (Unternehmensseite) – Stand: abgerufen 27.09.2026
Angaben ohne Gewähr. Die Förderung ist eine Leistung nach Ermessen bzw. Einzelfallentscheidung der Agentur für Arbeit; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Maßgeblich sind Gesetz, Weisungen und Bescheid. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zur Bundesagentur für Arbeit.
Förderhöhe laut Text
80–100 % Förderung
bis zu 100 % (Zuschuss), Spanne ab 25 %
100 % nur unter 50 Beschäftigte; 50–499: 50 %; ≥500: 25 %
„Bei unter 50 Beschäftigten übernimmt die Agentur bis zu 100 % der Lehrgangskosten und bis zu 75 % des Arbeitsentgelts für die Freistellungszeit.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – kuratierter Eintrag; Abzeichen, weil der Regelfall der Zielgruppe (unter 50 Beschäftigte) 100 % der Lehrgangskosten ist – Staffel im Text
- Geprüft am
- 27.09.2026
Nach Gesetz und Weisungen der Bundesagentur; maßgeblich ist der Bescheid. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief
- Fördergeber
- Bundesagentur für Arbeit (BA)
- Ebene
- Bund (BA)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Förderbereich
- Arbeit; Aus- und Weiterbildung
- Branche
- Dienstleistungen; Freie Berufe; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Land-, Forst- und Fischwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- Aus- und Weiterbildung
- Weiterbildung von Arbeitnehmern
Zuordnung durch Ulrich Reuther nach dem Schema der Förderdatenbank, damit der Check den Eintrag wie jedes andere Programm prüft.
Ansprechstellen
Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit
zuständig: Agentur für Arbeit am Betriebssitz
Tel. 0800 4 5555 20
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/...
Quellen
- § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 81 SGB III – Grundsatz (Beschäftigte ohne Berufsabschluss)
- Bundesagentur für Arbeit: Beschäftigtenqualifizierung im Überblick 2025 (PDF)
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Förderung der beruflichen Weiterbildung (PDF)
- Bundesagentur für Arbeit: Weiterbildung Beschäftigter (Unternehmensseite)
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